BGBl. 1973 I S. 35 · Verordnung · Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein

Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Inkrafttreten: 1973-01-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1973-01-30

BGBl-Id: bgbl1-1973-6-2
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1973-01-30 12:00:00 +00:00
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# MOG — 1973-01-30
- **Titel:** Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 35
- **Inkrafttreten:** 1973-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/6#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zusammenstellung von Informationen über die durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein durch Preisausschüsse, die aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen bestehen.
## Betroffene Stellen
- Neuer § 1: Ein Preisfeststellungsausschuss für Tafelwein wird für jeden Handelsplatz gebildet.
- Neuer § 2: Der Preisfeststellungsausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt werden.
- Neuer § 3: Zuständige Stelle für die Zusammenstellung der Informationen ist der Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein.
- Neuer § 4: Die Mitglieder der Ausschüsse stellen Informationen zur Verfügung, die vom Vorstand gesammelt und dem Bundesminister zugeleitet werden.
- Neuer § 5: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Neuer § 6: Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1973-01-30** · BGBl. 1973 I S. 35 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein

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# Stellen dieser Station
- Neuer § 1: Ein Preisfeststellungsausschuss für Tafelwein wird für jeden Handelsplatz gebildet.
- Neuer § 2: Der Preisfeststellungsausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt werden.
- Neuer § 3: Zuständige Stelle für die Zusammenstellung der Informationen ist der Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein.
- Neuer § 4: Die Mitglieder der Ausschüsse stellen Informationen zur Verfügung, die vom Vorstand gesammelt und dem Bundesminister zugeleitet werden.
- Neuer § 5: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Neuer § 6: Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-01-30 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Neuer § 1: Ein Preisfeststellungsausschuss für Tafelwein wird für jeden Handelsplatz gebildet.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-01-30 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Neuer § 2: Der Preisfeststellungsausschuss besteht aus 14 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestellt werden.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-01-30 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Neuer § 3: Zuständige Stelle für die Zusammenstellung der Informationen ist der Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-01-30 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Neuer § 4: Die Mitglieder der Ausschüsse stellen Informationen zur Verfügung, die vom Vorstand gesammelt und dem Bundesminister zugeleitet werden.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-01-30 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Neuer § 5: Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-01-30 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 35
Neuer § 6: Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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# BGBl. 1973 I S. 35
- **Titel:** Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 35
- **Verkündung:** 1973-01-30
- **Inkrafttreten:** 1973-01-30
- **Ausfertigung:** 1973-01-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/6#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ZUSAMMENSTELLUNG-VON-INFORMATIONEN, MOG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Zusammenstellung von Informationen über die durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein durch Preisausschüsse, die aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen bestehen.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-ZUSAMMENSTELLUNG-VON-INFORMATIONEN — 1973-01-30
- **Titel:** Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 35
- **Inkrafttreten:** 1973-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/6#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Zusammenstellung von Informationen über die durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein durch Preisausschüsse, die aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen bestehen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1973-01-30** · BGBl. 1973 I S. 35 — Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein

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# Stellen dieser Station