Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569 Inkrafttreten: 2020-03-28 (Artikel 2); 2020-03-28 (Artikel 3); 2020-03-27 (Artikel 1); 2020-04-01 (Artikel 5); 2021-03-27 (Artikel 4) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-03-27 BGBl-Id: bgbl1-2020-14-6
817 B
§ 32
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 569
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
§ 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.