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LawGit Spiegel 6e5fd291b9 BGBl. 2019 I S. 804 · Verordnung · Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 804
Inkrafttreten: 2019-06-20
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-06-19

BGBl-Id: bgbl1-2019-22-5
2019-06-19 12:00:00 +00:00

1.8 KiB

BIMSCHV_44 — 2019-06-19

  • Titel: Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 804
  • Inkrafttreten: 2019-06-20
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/22#page=20
  • Kurz: Die Verordnung führt neue Vorschriften für mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ein und ändert bestehende Regelungen für kleinere Feuerungsanlagen.

Betroffene Stellen

  • § 11: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
  • § 12: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
  • § 13: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
  • § 14: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
  • § 15: Neue Vorschriften für Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.