Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 99 Inkrafttreten: 1951-02-16 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1951-02-16 BGBl-Id: bgbl1-1951-7-8
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- § 126: Regelungen zur Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge und den Rechtsfolgen verspäteter Auszahlung
- § 127: Erweiterung der Anwendung der Ruhensvorschriften auf alle Verwendungen, einschließlich Fortsetzung von Nebentätigkeiten, und detaillierte Regelungen zur Berechnung der Ruhensbeträge
- § 128: Ausnahmen bei Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit und Regelungen zur Ruhung von Kinderzuschlägen
- § 129: Regelungen zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Berechnung des Ruhegehalts bei mehreren Ämtern
- § 130: Beispiel zur Berechnung des Witwengeldes
- § 131 Abs. 1: Bestimmung der Kürzungsgrenze
- § 131 Abs. 2: Voraussetzung für höhere Kürzungsgrenze
- § 133 Abs. 2: Bestimmung zur Schul- oder Berufsausbildung
- § 133 Abs. 3: Bestimmung zu körperlichen und geistigen Gebrechen
- § 133 Abs. 4: Bestimmung zur Bemessung des Unterhaltsbeitrags
- § 133 Abs. 5: Berücksichtigung von Einkünften der Witwe
- § 134 Abs. 1: Definition von Beschäftigungsstellen
- § 134 Abs. 2: Definition von Versorgungsberechtigten
- § 134 Abs. 3: Haftung von Beamten und Angestellten für Überzahlungen
- § 90: Neue Regelungen für die Übertragung in ein niedriger bezahltes Amt
- § 92: Neue Definition der Bezüge des Verstorbenen
- § 93: Neue Voraussetzungen für die Gewährung des Sterbegeldes an die Witwe
- § 94: Neue Definition der Verwandten der aufsteigenden Linie
- § 96: Neue Regelungen für die Anwendbarkeit des Absatzes 2
- § 97: Neue Mindestgrenzen für das Witwengeld und Waisengeld
- § 98 a: Streichung des Paragraphen
- § 101: Neue Regelungen für die Bewilligung von Witwen- und Waisengeld
- § 102: Neue Regelungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags
- § 104: Neue Regelungen für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages
- § 105: Neue Regelungen für die Gewährung von Waisengeld
- § 106: Neue Regelungen für lebenslänglich bewilligte Unterhaltsbeiträge
- § 107: Neue Regelungen für die Erkrankung im Dienst
- § 108: Neue Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts
- § 109: Neue Regelungen für die Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlung
- § 110: Neue Regelungen für die Erstattung von Kosten für Pflege
- § 111: Neue Regelungen für die Festsetzung des Ruhegehalts nach Dienstunfall
- § 112: Neue Regelungen für das Besoldungsrecht
- § 113: Neue Regelungen für die Feststellung des Todes als Folge eines Dienstunfalls
- § 114: Neue Regelungen für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung
- § 116: Neue Regelungen für den Kinderzuschlag
- § 118: Streichung des Paragraphen
- § 123: Neue Regelungen für die Meldung und Untersuchung von Unfällen
- § 80 Abs. 1 Nr. 1: Definition der Dienstbezüge im Sinne des Absatz 1 Nr. 1
- § 80 Abs. 2: Bestimmung, dass der örtliche Sonderzuschlag dem Grundgehalt zuzurechnen ist
- § 80 Abs. 3: Definition des Wohnungsgeldzuschusses
- § 81 Abs. 1: Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 81 Abs. 2: Bestimmung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 81 Abs. 3: Bestimmung der Beurlaubung
- § 82: Streichung des § 82
- § 83 Abs. 1: Bestimmung der Anrechnung der Kriegsdienstzeit 1914 bis 1918
- § 83 Abs. 2: Bestimmung der Anrechnung von Kriegsjahren und erhöhte Anrechnung von Kriegsdienstzeit
- § 83 Abs. 3: Beispiel zur Anrechnung der Kriegsdienstzeit
- § 85 Abs. 1: Bestimmung der Anrechnung von Vordienstzeiten
- § 85 Abs. 2: Bestimmung der Anrechnung von Vordienstzeiten im Detail
- § 85 Abs. 3: Bestimmung der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Hilfskräften
- § 86: Bestimmung des Wartegeldes
- § 88 Abs. 1: Bestimmung der Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten
- § 88 Abs. 2: Bestimmung der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 88 Abs. 3: Bestimmung der Gewährung des Ruhegehalts aus dem neuen Amte
- § 88 Abs. 4: Bestimmung der Versetzung in den Ruhestand
- § 88 Abs. 5: Bestimmung der Berechnung des Ruhegehalts
- § 88 Abs. 6: Bestimmung der Anwendung für Ruhestandsbeamte, die zu Beamten auf Widerruf ernannt wurden
- § 89 Abs. 1: Bestimmung der Grundstufe des Ruhegehalts
- § 89 Abs. 2: Bestimmung der Anwendung des Absatzes 3
- § 89 Abs. 3: Bestimmung der Feststellung des Mindestruhegehalts