Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 2445 Inkrafttreten: 1978-01-01; 1976-09-02 (Artikel 3 § 9) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1976-09-01 BGBl-Id: bgbl1-1976-110-1
703 B
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Stellen dieser Station
- § 75 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Pharmaberater festlegt.
- § 75 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Sachkenntnis für die Tätigkeit als Pharmaberater definiert.
- § 75 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der die Ermächtigung des Bundesministers zur Anerkennung von Berufsausbildungen oder beruflicher Fortbildungen regelt.
- § 76 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Pflichten des Pharmaberaters bei der Aufzeichnung und Mitteilung von Nebenwirkungen und Risiken festlegt.
- § 76 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Pflichten des Pharmaberaters bei der Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln regelt.