Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008 Inkrafttreten: 1964-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1963-68-7
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- § 2 Abs. 1: Bestimmung, dass die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
- § 2 Abs. 2: Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland.
- § 3 Abs. 1: Pflicht, jedem Rentenempfänger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente ab 1. Januar 1964 zu geben.
- § 3 Abs. 2: Bestimmung zur Berichtigung fehlerhafter Anpassungen und Regelung der Rückzahlung überzahlter Beträge.
- § 3 Abs. 3: Bestätigung, dass bestimmte Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes unberührt bleiben.
- Artikel IV § 1: Neufestsetzung der Ortslöhne für die Zeit vom 1. Januar 1964 an innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes.
- Artikel IV § 2: Geltung des Gesetzes auch im Land Berlin.
- Artikel IV § 3: Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.