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LawGit Spiegel 66fc0ca96a BGBl. 1965 I S. 435 · Änderung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
Inkrafttreten: 1965-05-29
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-05-29

BGBl-Id: bgbl1-1965-22-4
1970-01-01 01:39:52 +00:00

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Stellen dieser Station

  • § 11 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr.
  • § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3: Erhöhung des Betrages von 200 auf 240 Deutsche Mark.
  • § 28: Neue Fassung für die Zuständigkeit bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
  • § 29 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für die Antragsvoraussetzungen und Proben bei der Erteilung von Zolltarifauskünften.
  • § 35 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermäßigung des Zolls bei Nichtvernichtung der Waren.
  • § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Einfügung von 'unter zollamtlicher Überwachung' in die Bestimmungen zur Zollfreiheit.
  • § 37 Abs. 1 Nr. 5: Neue Fassung für bespielte Tonträger und belichtete Filme für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten.
  • § 37 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zollfreiheit bei der Zollabfertigung.
  • § 37 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, die nicht vor Ablauf von zwei Jahren veräußert werden.
  • § 39 Abs. 2: Ersetzung von '§ 37 Abs. 2' durch '§ 37 Abs. 3'.
  • § 41 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zollfreiheit von Waren, die von versetzten Bediensteten im Zollausland eingeführt werden.
  • § 41 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die bereits benutzt wurden.
  • § 41 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, deren weiterer Gebrauch zweifelhaft ist.
  • § 43: Erweiterung der Überschrift und Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Umschließungen.
  • § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Erhöhung des Betrages von 75 auf 100 Zigarren.
  • § 48 Abs. 1: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
  • § 48 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
  • § 48 Abs. 3, 4 und 5: Umbenennung der Absätze 3, 4 und 5 in 2, 3 und 4.
  • § 51 Abs. 1 und 2: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
  • § 57 Abs. 2: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die außerhalb des Zollgebiets modifiziert wurden.
  • § 61: Neue Fassungen für die Zollfreiheit von Umschließungen und Stoffen.
  • § 62: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Fängen und Erzeugnissen von Fischern auf Helgoland.
  • § 80 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
  • § 80 Abs. 2 und 3: Umbenennung der Absätze 2 und 3 in 1 und 2.
  • § 102 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anschreibungen des Lagerinhabers.
  • § 128 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur formlosen Abfertigung von Zollgut.
  • § 129 Satz 2: Neue Fassung für die Bestätigung der Ubergabe von Waren.
  • § 148: Neue Fassung für die pauschalierten Abgabensätze.
  • Anlage 5 Teil B: Streichung bestimmter Tarasätze für Kaffee, Tee und Tabak.