Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114 Inkrafttreten: 1966-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1965-73-1
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- Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.
- Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.
- § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 1300 der Reichsversicherungsordnung: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1966 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Renten.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach speziellen Vorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
- § 3 Abs. 3: Anwendung einer Verordnung mit neuen Werten.
- § 4 Abs. 1: Anpassung von übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung für bestimmte Renten.
- § 4 Abs. 3: Mindestanpassung für Renten nach speziellen Vorschriften.
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Anpassungsbetrag für bestimmte Renten.
- § 5 Abs. 3: Anpassungsbetrag für Fälle ohne Januar-Rente.
- § 5 Abs. 4: Definition des Sonderzuschusses für bestimmte Renten.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von speziellen Vorschriften für bestimmte Renten.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Unfallrente zusammentreffen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7 Abs. 1: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 7 Abs. 2: Anpassung von Leistungen nach speziellen Vorschriften.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Geldleistungen.
- § 9 Abs. 3: Erweiterung der Anpassung auf Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 9 Abs. 4: Definition des Unfalljahres für bestimmte Fälle.
- § 10 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen nach einem vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.
- § 10 Abs. 2: Anpassung von Geldleistungen für Unfälle, die im Jahr 1963 eingetreten sind.
- § 10 Abs. 3: Anpassung von Geldleistungen auf Grund eines festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes.
- § 11: Obergrenze für den vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.