BGBl. 1965 I S. 2114 · Erlass · Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)

Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
Inkrafttreten: 1966-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1965-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1965-73-1
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LawGit Spiegel
1970-01-01 01:43:28 +00:00
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# 8-RAG — 1965-12-31
- **Titel:** Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 2114
- **Inkrafttreten:** 1966-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1966.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.
- Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.
- § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 1300 der Reichsversicherungsordnung: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1966 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Renten.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach speziellen Vorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
- § 3 Abs. 3: Anwendung einer Verordnung mit neuen Werten.
- § 4 Abs. 1: Anpassung von übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung für bestimmte Renten.
- § 4 Abs. 3: Mindestanpassung für Renten nach speziellen Vorschriften.
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Anpassungsbetrag für bestimmte Renten.
- § 5 Abs. 3: Anpassungsbetrag für Fälle ohne Januar-Rente.
- § 5 Abs. 4: Definition des Sonderzuschusses für bestimmte Renten.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von speziellen Vorschriften für bestimmte Renten.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Unfallrente zusammentreffen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7 Abs. 1: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 7 Abs. 2: Anpassung von Leistungen nach speziellen Vorschriften.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Geldleistungen.
- § 9 Abs. 3: Erweiterung der Anpassung auf Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 9 Abs. 4: Definition des Unfalljahres für bestimmte Fälle.
- § 10 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen nach einem vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.
- § 10 Abs. 2: Anpassung von Geldleistungen für Unfälle, die im Jahr 1963 eingetreten sind.
- § 10 Abs. 3: Anpassung von Geldleistungen auf Grund eines festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes.
- § 11: Obergrenze für den vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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8-rag/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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8-rag/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1965-12-31** · BGBl. 1965 I S. 2114 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)

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8-rag/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.
- Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.
- § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
- § 1300 der Reichsversicherungsordnung: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1966 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Renten.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach speziellen Vorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
- § 3 Abs. 3: Anwendung einer Verordnung mit neuen Werten.
- § 4 Abs. 1: Anpassung von übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung für bestimmte Renten.
- § 4 Abs. 3: Mindestanpassung für Renten nach speziellen Vorschriften.
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Anpassungsbetrag für bestimmte Renten.
- § 5 Abs. 3: Anpassungsbetrag für Fälle ohne Januar-Rente.
- § 5 Abs. 4: Definition des Sonderzuschusses für bestimmte Renten.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von speziellen Vorschriften für bestimmte Renten.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Unfallrente zusammentreffen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7 Abs. 1: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 7 Abs. 2: Anpassung von Leistungen nach speziellen Vorschriften.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Geldleistungen.
- § 9 Abs. 3: Erweiterung der Anpassung auf Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 9 Abs. 4: Definition des Unfalljahres für bestimmte Fälle.
- § 10 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen nach einem vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.
- § 10 Abs. 2: Anpassung von Geldleistungen für Unfälle, die im Jahr 1963 eingetreten sind.
- § 10 Abs. 3: Anpassung von Geldleistungen auf Grund eines festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes.
- § 11: Obergrenze für den vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.

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8-rag/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1966 an.
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
§ 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.

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8-rag/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 10 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen nach einem vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.
§ 10 Abs. 2: Anpassung von Geldleistungen für Unfälle, die im Jahr 1963 eingetreten sind.
§ 10 Abs. 3: Anpassung von Geldleistungen auf Grund eines festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes.

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8-rag/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 11: Obergrenze für den vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst.

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8-rag/§1282.md Normal file
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# § 1282
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.

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8-rag/§1300.md Normal file
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# § 1300
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 1300 der Reichsversicherungsordnung: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

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8-rag/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften.
§ 2 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Renten.
§ 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

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8-rag/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach speziellen Vorschriften.
§ 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
§ 3 Abs. 3: Anwendung einer Verordnung mit neuen Werten.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 4 Abs. 1: Anpassung von übrigen Renten.
§ 4 Abs. 2: Mindestanpassung für bestimmte Renten.
§ 4 Abs. 3: Mindestanpassung für Renten nach speziellen Vorschriften.

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8-rag/§41.md Normal file
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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.

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8-rag/§42.md Normal file
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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes: Renten mit Leistungen oder Leistungsmöglichkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeitnehmer-versicherungs-Neuregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammenreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 58, 59 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe für Dezember 1963 gezahlt worden ist.

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8-rag/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags.
§ 5 Abs. 2: Anpassungsbetrag für bestimmte Renten.
§ 5 Abs. 3: Anpassungsbetrag für Fälle ohne Januar-Rente.
§ 5 Abs. 4: Definition des Sonderzuschusses für bestimmte Renten.

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8-rag/§59.md Normal file
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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.

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8-rag/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 6 Abs. 1: Anwendung von speziellen Vorschriften für bestimmte Renten.
§ 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
§ 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Unfallrente zusammentreffen.
§ 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 7 Abs. 1: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
§ 7 Abs. 2: Anpassung von Leistungen nach speziellen Vorschriften.

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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die Vorschriften gelten auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
§ 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.

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8-rag/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 9 Abs. 1: Anpassung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 9 Abs. 2: Ausschluss der Anpassung für bestimmte Geldleistungen.
§ 9 Abs. 3: Erweiterung der Anpassung auf Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
§ 9 Abs. 4: Definition des Unfalljahres für bestimmte Fälle.

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# § 93
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes: Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

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# BGBl. 1965 I S. 2114
- **Titel:** Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 2114
- **Verkündung:** 1965-12-31
- **Inkrafttreten:** 1966-01-01
- **Ausfertigung:** 1965-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 8-RAG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1966.