Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2010 Inkrafttreten: 2015-01-01; 2014-12-18 (Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2014-12-17 BGBl-Id: bgbl1-2014-58-1
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Stellen dieser Station
- § 47: Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde werden angepasst.
- § 48: Neue Vorschriften für die öffentliche Bestellung der Leitung und stellvertretenden Leitung der Prüfstelle.
- § 49: Neue Vorschriften für die Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle.
- § 50: Neue Vorschriften für die Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- § 51: Neue Vorschriften für die Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- § 52: Neue Vorschriften für die Erstellung und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen.
- § 53: Neue Vorschriften für die Verantwortung der Prüfstellenleitung.
- § 54: Neue Vorschriften für die Befugniserteilung an Instandsetzer.
- § 55: Neue Vorschriften für die Pflichten der Instandsetzer.
- § 56: Neue Vorschriften für das Meldeverfahren der Behörden.
- § 57: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten.
- § 58: Neue Übergangsvorschriften.