Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117 Inkrafttreten: 1989-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1989-12-12 BGBl-Id: bgbl1-1989-57-5
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- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a, der die Frist für die Übermittlung von Meldungen für geringfügig Beschäftigte festlegt.
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Worte 'und 2' durch 'bis 2a'.
- § 19 Satz 1: Ersetzt die Worte in der Klammer durch '§ 28 a Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch'.
- § 21: Neue Fassung des § 21, die Ordnungswidrigkeiten bei der Meldung von Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Vordrucke für die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a, der die Ausfüllung von Vordrücken nach dem 31. Dezember 1989 regelt.
- § 22 Abs. 3b: Neuer Absatz 3b, der die Ausfüllung des Feldes 'Kontrollmeldung: ja' ab dem 1. Juli 1991 regelt.
- Anlagen 1a und 6a: Einführung neuer Anlagen 1a und 6a für Kontrollmeldungen und Meldungen von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen für geringfügig Beschäftigte.
- Inhaltsverzeichnis: Anpassung des Inhaltsverzeichnisses um die neuen Anlagen 1a und 6a.
- Vorbemerkungen zu den Anlagen: Anpassung der Vorbemerkungen zu den Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Ausfüllung der Vordrucke.
- Anlagen 2 bis 7: Ersetzen der Anlagen 2 bis 7 durch die neuen Anlagen 1a bis 7.