BGBl. 1989 I S. 2117 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
Inkrafttreten: 1989-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1989-12-12

BGBl-Id: bgbl1-1989-57-5
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1989-12-12 12:00:00 +00:00
parent 4eea1215b5
commit 1f248e7ca2
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# 2-DEVO — 1984-03-27
# 2-DEVO — 1989-12-12
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 482
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/14#page=10
- **Kurz:** Die Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung führt Änderungen an verschiedenen Bestimmungen der Verordnung ein, insbesondere zur Datenübertragung und zur Struktur der Anlagen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2117
- **Inkrafttreten:** 1989-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/57#page=9
- **Kurz:** Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung ändert die Vorschriften zur Datenerfassung in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 a“
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: „Die Weiterleitung der gemeldeten Daten erfolgt auf Magnetband oder durch Datenübertragung (§ 4 a).“
- § 4a: Neuer Abschnitt zur Datenübertragung
- § 9 Satz 2: Ersetzung von „§§ 3, 4, 6“ durch „§§ 3, 4, 6, 6 a“
- § 15 Abs. 4: Ersetzung der Jahreszahl „1985“ durch „1987“
- Anlage 1: Einfügung und Änderung von Zeilen
- Anlage 2: Einfügung und Änderung von Datensätzen
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a, der die Frist für die Übermittlung von Meldungen für geringfügig Beschäftigte festlegt.
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Worte 'und 2' durch 'bis 2a'.
- § 19 Satz 1: Ersetzt die Worte in der Klammer durch '§ 28 a Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch'.
- § 21: Neue Fassung des § 21, die Ordnungswidrigkeiten bei der Meldung von Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Vordrucke für die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a, der die Ausfüllung von Vordrücken nach dem 31. Dezember 1989 regelt.
- § 22 Abs. 3b: Neuer Absatz 3b, der die Ausfüllung des Feldes 'Kontrollmeldung: ja' ab dem 1. Juli 1991 regelt.
- Anlagen 1a und 6a: Einführung neuer Anlagen 1a und 6a für Kontrollmeldungen und Meldungen von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen für geringfügig Beschäftigte.
- Inhaltsverzeichnis: Anpassung des Inhaltsverzeichnisses um die neuen Anlagen 1a und 6a.
- Vorbemerkungen zu den Anlagen: Anpassung der Vorbemerkungen zu den Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Ausfüllung der Vordrucke.
- Anlagen 2 bis 7: Ersetzen der Anlagen 2 bis 7 durch die neuen Anlagen 1a bis 7.
## Wortlaut

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- **1980-06-04** · BGBl. 1980 I S. 593 — Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)
- **1984-03-27** · BGBl. 1984 I S. 482 — Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
- **1989-12-12** · BGBl. 1989 I S. 2117 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 a“
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: „Die Weiterleitung der gemeldeten Daten erfolgt auf Magnetband oder durch Datenübertragung (§ 4 a).“
- § 4a: Neuer Abschnitt zur Datenübertragung
- § 9 Satz 2: Ersetzung von „§§ 3, 4, 6“ durch „§§ 3, 4, 6, 6 a“
- § 15 Abs. 4: Ersetzung der Jahreszahl „1985“ durch „1987“
- Anlage 1: Einfügung und Änderung von Zeilen
- Anlage 2: Einfügung und Änderung von Datensätzen
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a, der die Frist für die Übermittlung von Meldungen für geringfügig Beschäftigte festlegt.
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Worte 'und 2' durch 'bis 2a'.
- § 19 Satz 1: Ersetzt die Worte in der Klammer durch '§ 28 a Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch'.
- § 21: Neue Fassung des § 21, die Ordnungswidrigkeiten bei der Meldung von Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Vordrucke für die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
- § 22 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a, der die Ausfüllung von Vordrücken nach dem 31. Dezember 1989 regelt.
- § 22 Abs. 3b: Neuer Absatz 3b, der die Ausfüllung des Feldes 'Kontrollmeldung: ja' ab dem 1. Juli 1991 regelt.
- Anlagen 1a und 6a: Einführung neuer Anlagen 1a und 6a für Kontrollmeldungen und Meldungen von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen für geringfügig Beschäftigte.
- Inhaltsverzeichnis: Anpassung des Inhaltsverzeichnisses um die neuen Anlagen 1a und 6a.
- Vorbemerkungen zu den Anlagen: Anpassung der Vorbemerkungen zu den Anlagen, insbesondere zur Herstellung und Ausfüllung der Vordrucke.
- Anlagen 2 bis 7: Ersetzen der Anlagen 2 bis 7 durch die neuen Anlagen 1a bis 7.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 19 Satz 1: Ersetzt die Worte in der Klammer durch '§ 28 a Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch'.

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2-devo/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 2 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a, der die Frist für die Übermittlung von Meldungen für geringfügig Beschäftigte festlegt.
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Worte 'und 2' durch 'bis 2a'.

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2-devo/§21.md Normal file
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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 21: Neue Fassung des § 21, die Ordnungswidrigkeiten bei der Meldung von Beschäftigten regelt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 22 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
§ 22 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Vordrucke für die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten regelt.
§ 22 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a, der die Ausfüllung von Vordrücken nach dem 31. Dezember 1989 regelt.
§ 22 Abs. 3b: Neuer Absatz 3b, der die Ausfüllung des Feldes 'Kontrollmeldung: ja' ab dem 1. Juli 1991 regelt.

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# BGBl. 1989 I S. 2117
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2117
- **Verkündung:** 1989-12-12
- **Inkrafttreten:** 1989-01-01
- **Ausfertigung:** 1989-12-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/57#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-DIE-HÖCHSTZAHLEN-DER-GENEHMIGUNGEN-FÜR-DEN, 2-DEVO, ZWEITE-DV
## Kurz
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung ändert die Vorschriften zur Datenerfassung in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-HÖCHSTZAHLEN-DER-GENEHMIGUNGEN-FÜR-DEN — 1989-12-12
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2117
- **Inkrafttreten:** 1989-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/57#page=9
- **Kurz:** Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung ändert die Vorschriften zur Datenerfassung in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl 18 322 wird geändert in 18 362.
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Die Zahl der auf Berlin entfallenden Genehmigungen von 1 415 wird geändert in 1 455.
- § 4 Abs. 1: Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung auf den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 5 820, verteilt auf die Bundesländer.
- § 4 Abs. 2: Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und nach Häfen durchzuführen, die über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden, verteilt auf die Bundesländer.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1989-12-12** · BGBl. 1989 I S. 2117 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl 18 322 wird geändert in 18 362.
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Die Zahl der auf Berlin entfallenden Genehmigungen von 1 415 wird geändert in 1 455.
- § 4 Abs. 1: Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung auf den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 5 820, verteilt auf die Bundesländer.
- § 4 Abs. 2: Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und nach Häfen durchzuführen, die über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden, verteilt auf die Bundesländer.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl 18 322 wird geändert in 18 362.
§ 2 Abs. 1 Satz 2: Die Zahl der auf Berlin entfallenden Genehmigungen von 1 415 wird geändert in 1 455.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 4 Abs. 1: Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung auf den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 5 820, verteilt auf die Bundesländer.
§ 4 Abs. 2: Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und nach Häfen durchzuführen, die über See eingeführt worden sind oder ausgeführt werden, verteilt auf die Bundesländer.

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# ZWEITE-DV — 1989-12-12
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2110
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/57#page=2
- **Kurz:** Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung führt zahlreiche Änderungen an der Verordnung ein, insbesondere bezüglich der Meldungen für geringfügig Beschäftigte und der Datenübermittlung.
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2117
- **Inkrafttreten:** 1989-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/57#page=9
- **Kurz:** Die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung ändert die Vorschriften zur Datenerfassung in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von §§ 3 durch §§ 2 a
- § 1 Abs. 3: Absatz 3 gestrichen
- § 6 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von Versicherten durch Beschäftigten
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Worte über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte
- § 9: Hinzufügung von Fristen r Kontrollmeldung, Sofortmeldung und Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 11: Hinzufügung von Angaben über die Art der geringfügigen Beschäftigung in Bescheinigungen
- § 12 Abs. 1: Hinzufügung von Fristen für Meldungen für geringfügig Beschäftigte
- § 12 Abs. 4a: Hinzufügung von Fristen für Weiterleitung der Daten für geringfügig Beschäftigte
- § 12 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von Anlagen 2 bis 6 durch Anlagen 1 a bis 6a
- § 12 Abs. 6: Hinzufügung von Meldungen der bei der Bundesbahn versicherungspflichtig Beschäftigten
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Meldungen für Wehrübende
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung von Vorlage des Sozialversicherungsausweises
- § 15 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- Anlage 2: Vielfache Änderungen an den Datensätzen
- Anlage 2 Datensatz Nr. 2: Änderung der Stellen 47 bis 48
- Anlage 2 Datensatz Nr. 3: Neufassung der Überschrift und Inhalt
- Anlage 2 Datensatz Nr. 5a: Einfügung des Datensatzes für Kontrollmeldungen
- Anlage 2 Datensatz Nr. 5b: Einfügung des Datensatzes für Sofortmeldungen
- Anlage 2 Datensatz Nr. 6: Änderung der Stellen 47 bis 48
- Anlage 2 Datensatz Nr. 7: Änderung der Stellen 27 bis 31 und Hinzufügung einer Fußnote
- Anlage 2 Datensatz Nr. 8: Streichung der Worte und kurzfristig in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 8a: Einfügung des Datensatzes für An- oder Abmeldungen für geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 8b: Einfügung des Datensatzes für Meldungen der Krankenkasse über kurzfristig geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 13: Änderung der Stellen 37 bis 41 und Hinzufügung einer Fußnote
- Anlage 2 Datensatz Nr. 14: Streichung der Worte und kurzfristig in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 14a: Einfügung des Datensatzes für Berichtigung/Stornierung von An- oder Abmeldungen für geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 14b: Einfügung des Datensatzes für Berichtigung/Stornierung von Meldungen der Krankenkasse über kurzfristig geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 15a: Ersetzung von Lohnersatzleistungen durch Entgeltersatzleistungen in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 16a: Ersetzung von Lohnersatzleistungen durch Entgeltersatzleistungen in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 16b: Einfügung des Datensatzes für Rückmeldungen für geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 17: Änderung der Stelle 21 und Hinzufügung einer Fußnote
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Meldungspflicht für verschiedene Beschäftigungsarten zu definieren
- § 2 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes, der die Anwendbarkeit von Satz 2 bis 6 für geringfügig Beschäftigte ausschließt
- § 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Meldungspflicht für mehrfach und geringfügig Beschäftigte zu definieren
- § 2 a: Einfügen eines neuen Paragraphen zur Kontrollmeldung
- § 2 b: Einfügen eines neuen Paragraphen zur Sofortmeldung
- § 3: Neufassung des Paragraphen zur Anmeldung, um die Meldungspflicht für geringfügig Beschäftigte zu definieren
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, um die Meldungspflicht für das Ende einer Beschäftigung zu definieren
- § 4 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 5 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes, der die Meldungspflicht für geringfügig Beschäftigte ausschließt
- § 6: Hinzufügen eines Absatzes, der die Anwendbarkeit von Absatz 1 bis 3 für geringfügig Beschäftigte ausschließt
- § 6 a Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
- § 6 a Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
- § 8 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, um die Kontrollmeldung zu definieren
- § 8 Abs. 5: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 8 Abs. 7: Einfügen eines neuen Absatzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 9 Abs. 2: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 9 Abs. 3: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 9 Abs. 4: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 10 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Anlagen durch neue
- § 11 Satz 2: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 12 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Anlagen durch neue
- § 12 Abs. 4 a: Einfügen eines neuen Absatzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 14 Abs. 3: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 18: Neufassung des Paragraphen zur Sonderregelung, um die Meldung für geringfügig Beschäftigte zu definieren
## Wortlaut

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- **1984-03-27** · BGBl. 1984 I S. 479 — Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
- **1989-12-12** · BGBl. 1989 I S. 2110 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
- **1989-12-12** · BGBl. 1989 I S. 2117 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von §§ 3 durch §§ 2 a
- § 1 Abs. 3: Absatz 3 gestrichen
- § 6 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von Versicherten durch Beschäftigten
- § 7 Abs. 1 Nr. 2: Streichung der Worte über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte
- § 9: Hinzufügung von Fristen r Kontrollmeldung, Sofortmeldung und Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 11: Hinzufügung von Angaben über die Art der geringfügigen Beschäftigung in Bescheinigungen
- § 12 Abs. 1: Hinzufügung von Fristen für Meldungen für geringfügig Beschäftigte
- § 12 Abs. 4a: Hinzufügung von Fristen für Weiterleitung der Daten für geringfügig Beschäftigte
- § 12 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von Anlagen 2 bis 6 durch Anlagen 1 a bis 6a
- § 12 Abs. 6: Hinzufügung von Meldungen der bei der Bundesbahn versicherungspflichtig Beschäftigten
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Meldungen für Wehrübende
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung von Vorlage des Sozialversicherungsausweises
- § 15 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- Anlage 2: Vielfache Änderungen an den Datensätzen
- Anlage 2 Datensatz Nr. 2: Änderung der Stellen 47 bis 48
- Anlage 2 Datensatz Nr. 3: Neufassung der Überschrift und Inhalt
- Anlage 2 Datensatz Nr. 5a: Einfügung des Datensatzes für Kontrollmeldungen
- Anlage 2 Datensatz Nr. 5b: Einfügung des Datensatzes für Sofortmeldungen
- Anlage 2 Datensatz Nr. 6: Änderung der Stellen 47 bis 48
- Anlage 2 Datensatz Nr. 7: Änderung der Stellen 27 bis 31 und Hinzufügung einer Fußnote
- Anlage 2 Datensatz Nr. 8: Streichung der Worte und kurzfristig in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 8a: Einfügung des Datensatzes für An- oder Abmeldungen für geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 8b: Einfügung des Datensatzes für Meldungen der Krankenkasse über kurzfristig geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 13: Änderung der Stellen 37 bis 41 und Hinzufügung einer Fußnote
- Anlage 2 Datensatz Nr. 14: Streichung der Worte und kurzfristig in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 14a: Einfügung des Datensatzes für Berichtigung/Stornierung von An- oder Abmeldungen für geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 14b: Einfügung des Datensatzes für Berichtigung/Stornierung von Meldungen der Krankenkasse über kurzfristig geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 15a: Ersetzung von Lohnersatzleistungen durch Entgeltersatzleistungen in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 16a: Ersetzung von Lohnersatzleistungen durch Entgeltersatzleistungen in der Überschrift
- Anlage 2 Datensatz Nr. 16b: Einfügung des Datensatzes für Rückmeldungen für geringfügig Beschäftigte
- Anlage 2 Datensatz Nr. 17: Änderung der Stelle 21 und Hinzufügung einer Fußnote
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Meldungspflicht für verschiedene Beschäftigungsarten zu definieren
- § 2 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes, der die Anwendbarkeit von Satz 2 bis 6 für geringfügig Beschäftigte ausschließt
- § 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Meldungspflicht für mehrfach und geringfügig Beschäftigte zu definieren
- § 2 a: Einfügen eines neuen Paragraphen zur Kontrollmeldung
- § 2 b: Einfügen eines neuen Paragraphen zur Sofortmeldung
- § 3: Neufassung des Paragraphen zur Anmeldung, um die Meldungspflicht für geringfügig Beschäftigte zu definieren
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, um die Meldungspflicht für das Ende einer Beschäftigung zu definieren
- § 4 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 5 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes, der die Meldungspflicht für geringfügig Beschäftigte ausschließt
- § 6: Hinzufügen eines Absatzes, der die Anwendbarkeit von Absatz 1 bis 3 für geringfügig Beschäftigte ausschließt
- § 6 a Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
- § 6 a Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
- § 8 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, um die Kontrollmeldung zu definieren
- § 8 Abs. 5: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 8 Abs. 7: Einfügen eines neuen Absatzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 9 Abs. 2: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 9 Abs. 3: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 9 Abs. 4: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 10 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Anlagen durch neue
- § 11 Satz 2: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
- § 12 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Anlagen durch neue
- § 12 Abs. 4 a: Einfügen eines neuen Absatzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 14 Abs. 3: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
- § 18: Neufassung des Paragraphen zur Sonderregelung, um die Meldung für geringfügig Beschäftigte zu definieren

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2110
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von §§ 3 durch §§ 2 a
§ 1 Abs. 3: Absatz 3 gestrichen
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 10 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Anlagen durch neue

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2110
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 11: Hinzufügung von Angaben über die Art der geringfügigen Beschäftigung in Bescheinigungen
§ 11 Satz 2: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2110
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 12 Abs. 1: Hinzufügung von Fristen für Meldungen für geringfügig Beschäftigte
§ 12 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte
§ 12 Abs. 4a: Hinzufügung von Fristen für Weiterleitung der Daten für geringfügig Beschäftigte
§ 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Anlagen durch neue
§ 12 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von Anlagen 2 bis 6 durch Anlagen 1 a bis 6a
§ 12 Abs. 6: Hinzufügung von Meldungen der bei der Bundesbahn versicherungspflichtig Beschäftigten
§ 12 Abs. 4 a: Einfügen eines neuen Absatzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2110
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Meldungen für Wehrübende
§ 14 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung von Vorlage des Sozialversicherungsausweises
§ 14 Abs. 3: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-03-27 — Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 479
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1: Ersetzen von '§§ 3 bis 6' durch '§§ 3 bis 6 a'
§ 18: Neufassung des Paragraphen zur Sonderregelung, um die Meldung für geringfügig Beschäftigte zu definieren

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-03-27 — Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 479
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1: Ersetzen von '§§ 3 bis 6' durch '§§ 3 bis 6 a'
§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Meldungspflicht für verschiedene Beschäftigungsarten zu definieren
§ 2 Abs. 2: Hinzufügen eines Satzes, der die Anwendbarkeit von Satz 2 bis 6 für geringfügig Beschäftigte ausschließt
§ 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um die Meldungspflicht für mehrfach und geringfügig Beschäftigte zu definieren
§ 2 a: Einfügen eines neuen Paragraphen zur Kontrollmeldung
§ 2 b: Einfügen eines neuen Paragraphen zur Sofortmeldung

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 3: Neufassung des Paragraphen zur Anmeldung, um die Meldungspflicht für geringfügig Beschäftigte zu definieren

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, um die Meldungspflicht für das Ende einer Beschäftigung zu definieren
§ 4 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 5 Abs. 1: Hinzufügen eines Satzes, der die Meldungspflicht für geringfügig Beschäftigte ausschließt

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2110
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 6 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von Versicherten durch Beschäftigten
§ 6: Hinzufügen eines Absatzes, der die Anwendbarkeit von Absatz 1 bis 3 für geringfügig Beschäftigte ausschließt
§ 6 a Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue
§ 6 a Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von Verweisen auf alte Gesetzestexte durch neue

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-03-27 — Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 479
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 8 Abs. 3: Anpassungen für Meldungen nach § 6a Abs. 3
§ 8 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, um die Kontrollmeldung zu definieren
§ 8 Abs. 5: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
§ 8 Abs. 7: Einfügen eines neuen Absatzes zur Meldung für geringfügig Beschäftigte

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2110
> Station: 1989-12-12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2117
§ 9: Hinzufügung von Fristen für Kontrollmeldung, Sofortmeldung und Meldung für geringfügig Beschäftigte
§ 9 Abs. 2: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
§ 9 Abs. 3: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht
§ 9 Abs. 4: Hinzufügen von Wörtern zur Definition der Meldungspflicht