Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099 Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
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# Stellen dieser Station
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- § 29 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der besagt, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe, ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken darf.
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- § 29 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Ausnahmen für Richter auf Lebenszeit vorsieht, die während eines laufenden Verfahrens befördert oder versetzt werden und unmittelbar anschließend an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet werden.
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- § 29 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der vorsieht, dass die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden müssen.
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