Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2099 Inkrafttreten: 2021-07-01; 2021-07-01 (Artikel 26) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-30 BGBl-Id: bgbl1-2021-37-6
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Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 50: Neufassung der Inhaltsüberschrift zu § 50
- § 50 Überschrift: Neufassung der Überschrift von § 50
- § 50 Abs. 2: Einfügung von Absatz 2, der die Möglichkeit von Auskunftsverlangen bei Postsendungen regelt
- § 50 Abs. 3: Anpassung von Absatz 3, insbesondere Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'den Absätzen 1 und 2'
- § 50 Abs. 4: Anpassung von Absatz 4, insbesondere Ergänzung von 'oder zu der die Auskunft erteilt werden soll'
- § 50 Abs. 5: Anpassung von Absatz 5, insbesondere Ergänzung von 'im Fall des Auskunftsverlangens nach Absatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll'
- § 50 Abs. 6: Anpassung von Absatz 6, insbesondere Einführung neuer Nummern 3 und 4
- § 50 Abs. 7: Anpassung von Absatz 7, insbesondere Ersetzung von 'Absatz 5' durch 'Absatz 6'
- § 50 Abs. 8 und 9: Anpassung der Absätze 8 und 9, insbesondere Verschiebung der Nummern