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LawGit Spiegel 94bb50d607 BGBl. 1970 I S. 1037 · Erlass · Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
Inkrafttreten: 1970-07-16 (ganzes Gesetz, außer § 15); 1970-01-01 (§ 15)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1970-07-15

BGBl-Id: bgbl1-1970-65-1
1970-07-15 12:00:00 +00:00

1.5 KiB

Stellen dieser Station

  • § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an.
  • § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
  • § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anpassung für Knappschaftssold.
  • § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
  • § 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
  • § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
  • § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
  • § 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.
  • § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
  • § 4 Abs. 2: Mindestanpassung für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
  • § 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
  • § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für besondere Fälle.
  • § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
  • § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
  • § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
  • § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
  • § 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
  • § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
  • § 9 Abs. 1: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • § 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.