BGBl. 1970 I S. 1037 · Erlass · Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)

Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
Inkrafttreten: 1970-07-16 (ganzes Gesetz, außer § 15); 1970-01-01 (§ 15)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1970-07-15

BGBl-Id: bgbl1-1970-65-1
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LawGit Spiegel
1970-07-15 12:00:00 +00:00
parent 0a732a02a1
commit 94bb50d607
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13-rag/FASSUNG.md Normal file
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# 13-RAG — 1970-07-15
- **Titel:** Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1037
- **Inkrafttreten:** 1970-07-16 (ganzes Gesetz, außer § 15); 1970-01-01 (§ 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/65#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1971. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer § 15, der bereits am 1. Januar 1970 wirksam wird.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anpassung für Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
- § 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
- § 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für besondere Fälle.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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13-rag/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
13-rag/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1970-07-15** · BGBl. 1970 I S. 1037 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)

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13-rag/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anpassung für Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
- § 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
- § 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
- § 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
- § 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für besondere Fälle.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.
- § 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.
- § 9 Abs. 1: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.

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13-rag/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an.
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf spezielle Renten und Leistungen.
§ 1 Abs. 3: Ausschluss der Anpassung für Knappschaftssold.

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13-rag/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Berechnungsvorschriften.
§ 2 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Renten von der Anpassung.
§ 2 Abs. 3: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

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13-rag/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach spezifischen Neuregelungsvorschriften.
§ 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anpassung von Renten.
§ 3 Abs. 3: Anpassung der Ruhensvorschriften.

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13-rag/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten.
§ 4 Abs. 2: Mindestanpassung für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.

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13-rag/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 5 Abs. 1: Bestimmung des Anpassungsbetrags.
§ 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für besondere Fälle.

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13-rag/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung.
§ 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
§ 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit Unfallversicherungsleistungen zusammentreffen.
§ 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 7: Anpassung von Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.

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13-rag/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 9 Abs. 1: Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 9 Abs. 2: Ausschluss bestimmter Geldleistungen von der Anpassung.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# RVO — 1970-04-28
# RVO — 1970-07-15
- **Titel:** Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
- **Titel:** Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 415
- **Inkrafttreten:** 1970-04-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/37#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Zulassung von Personen, die nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigt sind, zur Behandlung von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sieht sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zahnärzte vor und legt die Bedingungen für die Zulassung und die Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis fest.
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1037
- **Inkrafttreten:** 1970-07-16 (ganzes Gesetz, außer § 15); 1970-01-01 (§ 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/65#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1971. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer § 15, der bereits am 1. Januar 1970 wirksam wird.
## Betroffene Stellen
- Zweites Buch: Sinngemäße Anwendung für die in § 1 genannten Personen
- § 558 Abs. 3: Die Worte '100 Deutsche Mark bis 350 Deutsche Mark' werden durch '133 Deutsche Mark bis 534 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 579 Abs. 1: Nach dem Wort 'Geldleistungen' werden die Worte 'und das Pflegegeld' eingefügt.
## Wortlaut

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- **1970-04-17** · BGBl. 1970 I S. 337 — Gesetz über den Wegfall des von Rentnern für ihre Krankenversicherung zu tragenden Beitrags
- **1970-04-21** · BGBl. 1970 I S. 349 — Verordnung über die Entwertung der Beitragsmarken der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
- **1970-04-28** · BGBl. 1970 I S. 415 — Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
- **1970-07-15** · BGBl. 1970 I S. 1037 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)

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# Stellen dieser Station
- Zweites Buch: Sinngemäße Anwendung für die in § 1 genannten Personen
- § 558 Abs. 3: Die Worte '100 Deutsche Mark bis 350 Deutsche Mark' werden durch '133 Deutsche Mark bis 534 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 579 Abs. 1: Nach dem Wort 'Geldleistungen' werden die Worte 'und das Pflegegeld' eingefügt.

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# § 558
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-05-09 — Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 241
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 558 Abs. 3: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
§ 558 Abs. 3: Die Worte '100 Deutsche Mark bis 350 Deutsche Mark' werden durch '133 Deutsche Mark bis 534 Deutsche Mark' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 579
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1963-05-09 — Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 241
> Station: 1970-07-15 — Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1037
§ 579: Vorschriften gelten auch für Arbeitsunfälle vor Inkrafttreten
§ 579 Abs. 1: Nach dem Wort 'Geldleistungen' werden die Worte 'und das Pflegegeld' eingefügt.

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# BGBl. 1970 I S. 1037
- **Titel:** Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1037
- **Verkündung:** 1970-07-15
- **Inkrafttreten:** 1970-07-16 (ganzes Gesetz, außer § 15); 1970-01-01 (§ 15)
- **Ausfertigung:** 1970-07-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/65#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** RVO, 13-RAG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 1971. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, außer § 15, der bereits am 1. Januar 1970 wirksam wird.