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LawGit Spiegel 67a3776fa5 BGBl. 1995 I S. 1782 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1782
Inkrafttreten: 1995-12-23
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-12-22

BGBl-Id: bgbl1-1995-66-1
1995-12-22 12:00:00 +00:00

4.4 KiB

ALG — 1995-12-22

  • Titel: Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 1782
  • Inkrafttreten: 1995-12-23
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=2
  • Kurz: Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in den Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetzen, insbesondere bezüglich der Fristen für Anträge auf Kapitalentschädigung.

Betroffene Stellen

  • § 106: Mehrere Änderungen an verschiedenen Absätzen des § 106
  • § 109: Streichung von Absatz 2 und Anpassung des verbleibenden Textes
  • § 116 Abs. 2: Ersetzung von Satz 1 durch mehrere neue Sätze
  • § 125 Abs. 4: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Einfügung eines Halbsatzes
  • § 129 Abs. 1: Mehrere Änderungen an Satz 1 und Satz 3
  • Anlage 2: Ergänzung der Tabelle A 1 (Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete)
  • § 1 Abs. 3 Satz 1: Eingefügt: 'und der Ehegatte nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist'
  • § 2 Nr. 1 Buchstabe a: Ersetzt: '20. Lebensjahr' durch '18. Lebensjahr'
  • § 3 Abs. 3: Eingefügt: 'bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres'
  • § 4 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt: '20. Lebensjahr' durch '18. Lebensjahr'
  • § 13 Abs. 1: Eingefügt: 'Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist.'
  • § 13 Abs. 4: Eingefügt: 'Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.'
  • § 17 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1
  • § 17 Abs. 2: Absatz 2 gestrichen
  • § 17 Abs. 3 und 4: Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 2 und 3
  • § 19 Abs. 3: Eingefügt: 'oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2'
  • § 21 Abs. 9 Satz 3: Eingefügt: 'unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit'
  • § 23 Abs. 3 Nr. 1: Eingefügt: 'oder freiwilligen Beiträgen'
  • § 23 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6
  • § 23 Abs. 8 Satz 4: Ersetzt: 'Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bleibt unverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen Altersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden Monat, für den eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermindern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Altersrente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1 bis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird.'
  • Überschrift vor § 32: Neue Formulierung der Überschrift
  • § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2: Ersetzt: '§ 9a Nr. 1 Einkommensteuergesetz' durch '§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz'
  • § 32 Abs. 5: Eingefügt: 'In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.'
  • § 32 Abs. 6 Satz 1: Neue Formulierung der Nummer 2
  • § 34 Abs. 2: Eingefügt: 'Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.'
  • nach § 35: Eingefügt: 'zweiter Titel Zuschuß zum Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung § 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung'

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.