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LawGit Spiegel 3250689712 BGBl. 2020 I S. 1371 · Verordnung · Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371
Inkrafttreten: 2020-07-10
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-06-26

BGBl-Id: bgbl1-2020-29-2
2020-06-26 12:00:00 +00:00

1.6 KiB

DTVO — 2020-06-26

  • Titel: Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371
  • Inkrafttreten: 2020-07-10
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=45
  • Kurz: Die Verordnung führt eine neue Fassung der Datentransparenzverordnung ein und ändert die Datentransparenz-Gebührenverordnung. Sie tritt 14 Tage nach Verkündung in Kraft.

Betroffene Stellen

  • § 12: Neue Übergangsregelung für die Datenübermittlung und -bereinigung für bestimmte Berichtsjahre.
  • § 13: Neue Vorschriften zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz.
  • § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Übermittlung von korrigierten Daten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  • § 4 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Generierung von Arbeitsnummern für Einzeldatensätze
  • § 4 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Übermittlung von geprüften und korrigierten Daten an die Leistungserbringer und das Forschungsdatenzentrum
  • § 5: Neue Vorschriften zur Pseudonymisierung der Angaben zu den Leistungserbringern
  • § 6: Neue Vorschriften zur Verfahrensabwicklung in der Vertrauensstelle
  • § 7: Neue Vorschriften zum Antrag zur Datenverarbeitung
  • § 8: Neue Vorschriften zur Antragserfassung und -prüfung
  • § 9: Neue Vorschriften zum Antragsregister
  • § 10: Neue Vorschriften zur Datenbereitstellung
  • § 11: Neue Vorschriften zur Kostenerstattung und Vorschuss

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.