Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371 Inkrafttreten: 2020-07-10 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-06-26 BGBl-Id: bgbl1-2020-29-2
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- § 1 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Gebühren und Auslagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- § 3 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Mitteilung der Gebührenschuld.
- § 5: Ersetzung der Angabe '200' durch '300'.
- § 6 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Zusatzgebühr für die Auswertung und Bereitstellung der Datenbestände.
- § 6 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 8 Abs. 1: Neuer Wortlaut für die Gebühr bei Rücknahme des Antrags.
- § 8 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'die Datenaufbereitungsstelle' durch 'das Forschungsdatenzentrum'.
- § 9: Neuer Wortlaut für die Erstattung von Auslagen.
- § 10: Neuer Wortlaut für die Höhe der Gebühr für Schulungen.
- § 11: Neuer Wortlaut für die Erhöhung der Gebühren bei außergewöhnlich hohem Aufwand.
- § 12: Neuer Wortlaut für die Anwendung des Bundesgebührengesetzes.
- § 12: Absatz 12 wird aufgehoben.