Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1307 Inkrafttreten: 2020-03-01; 2019-08-21 (Artikel 2 Nummer 1 und 6); 2024-01-01 (Artikel 2a) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2019-08-20 BGBl-Id: bgbl1-2019-31-3
533 B
533 B
Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2 Satz 8: Neuer Satz: Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.
- § 4 Abs. 2 Satz 10: Ersetzung der Angabe '8' durch '9'.
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Angabe 'und 9'.
- § 5 Abs. 3: Neuer Satz: Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
- § 11 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Angabe '9' durch '10'.