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laws-git/beg/§97.md
LawGit Spiegel aaecb6bca5 BEG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:beg:f075213ae2731ad2
2026-08-17 11:38:03 +00:00

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# § 97
Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.