Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2824 Inkrafttreten: 1991-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1990-12-21 BGBl-Id: bgbl1-1990-70-13
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- Bezeichnung: Neue Bezeichnung: 'Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (APrO)'
- Überschrift des Ersten Teils: Anhang: '(§ 7 der Patentanwaltsordnung)'
- § 1: Neue Formulierung: 'Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung'
- § 2: Streichung von Nummern 6 bis 8, Umbenennung von Nummern 9 und 10
- Überschrift des Zweiten Teils: Anhang: '(§ 8 der Patentanwaltsordnung)'
- § 11 Abs. 1 Nr. 1: Neue Formulierung: 'Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten;'
- § 33 Abs. 1: Neue Formulierung der Notenbezeichnungen
- § 34 Abs. 1: Anhang: 'Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen verlängern.'
- § 36: Neuer Absatz 6: 'Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.'
- § 38 Abs. 4: Neue Formulierung der Noten und Zahlenwerte
- § 40 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9' durch '§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6'
- Vierter Teil: Neue Formulierung des Vierten Teils
- Fünfter Teil: Bisheriger Vierte Teil wird Fünfter Teil