Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83 Inkrafttreten: nicht ermittelt Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1962-02-28 BGBl-Id: bgbl1-1962-7-4
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- § 8 Ziff. 5: Die Bestimmung zur Steuerbefreiung von Gewerbesteuern für bestimmte Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wird für ungültig erklärt.
- § 8 Ziff. 6: Die Bestimmung zur Steuerbefreiung von Gewerbesteuern für bestimmte juristische Personen wird für ungültig erklärt, soweit sie die in § 2 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 bezeichneten juristischen Personen betrifft.