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LawGit Spiegel 22c96c2630 BGBl. 1959 I S. 565 · Neubekanntmachung · Bundesrechtsanwaltsordnung
Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 565
Inkrafttreten: 1959-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1959-08-06

BGBl-Id: bgbl1-1959-35-1
1970-01-01 01:04:29 +00:00

2.4 KiB

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  • § 115 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Beordnung eines Referendars oder Justizbeamten zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der armen Partei regelt.
  • § 115 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Beschwerde gegen den Beschluss zur Ablehnung der Beordnung eines Rechtsanwalts regelt.
  • § 116a: Einfügung des neuen § 116a, der die Beordnung eines besonderen Rechtsanwalts zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten regelt.
  • § 116b: Einfügung des neuen § 116b, der die Auswahl des zu beordnenden Rechtsanwalts und die Beschwerde gegen die zuständige Entscheidung regelt.
  • § 213: Neue Vorschriften für die Befreiung von der Residenzpflicht für Rechtsanwälte und Bewerber, die aus russischen, politischen oder religiösen Gründen im Ausland ansässig sind.
  • § 214: Vorschriften für das Verbleiben von Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammern im Amt.
  • § 215: Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet.
  • § 216: Vorschriften für die Einrichtung der Ehrengerichte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • § 217: Erstmalige Berufung von anwaltlichen Beisitzern beim Bundesgerichtshof.
  • § 218: Vorschriften für die Überleitung ehrengerichtlicher Verfahren.
  • § 219: Vorschriften für die Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher Verurteilungen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945.
  • § 220: Vorschriften für die Einberufung der ersten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer.
  • § 221: Vorschriften für die Bundesrechtsanwaltskammer als Aufnahmeeinrichtung.
  • § 222: Besondere Vorschriften für das Saarland.
  • § 223: Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz.
  • § 224: Vorschriften für die Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden.
  • § 225: Vorschriften für das Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder.
  • § 226: Vorschriften für die gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht.
  • § 227: Vorschriften für die gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht.
  • § 228: Vorschriften für die Bestimmung des zuständigen Ehrengerichts oder des zuständigen Ehrengerichtshofes durch das oberste Landesgericht.
  • § 229: Vorschriften für das Verfahren bei Zustellungen.
  • § 230: Änderung der Zivilprozeßordnung, insbesondere Einführung von § 78a und Neufassung von § 116.