Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 565 Inkrafttreten: 1959-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1959-08-06 BGBl-Id: bgbl1-1959-35-1
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BRAO — 1959-08-06
- Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung
- Typ: Neubekanntmachung
- Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 565
- Inkrafttreten: 1959-10-01
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/35#page=1
- Kurz: Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt die Stellung, die Zulassung und die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Deutschland.
Betroffene Stellen
- § 115 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Beordnung eines Referendars oder Justizbeamten zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der armen Partei regelt.
- § 115 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Beschwerde gegen den Beschluss zur Ablehnung der Beordnung eines Rechtsanwalts regelt.
- § 116a: Einfügung des neuen § 116a, der die Beordnung eines besonderen Rechtsanwalts zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten regelt.
- § 116b: Einfügung des neuen § 116b, der die Auswahl des zu beordnenden Rechtsanwalts und die Beschwerde gegen die zuständige Entscheidung regelt.
- § 213: Neue Vorschriften für die Befreiung von der Residenzpflicht für Rechtsanwälte und Bewerber, die aus russischen, politischen oder religiösen Gründen im Ausland ansässig sind.
- § 214: Vorschriften für das Verbleiben von Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammern im Amt.
- § 215: Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet.
- § 216: Vorschriften für die Einrichtung der Ehrengerichte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 217: Erstmalige Berufung von anwaltlichen Beisitzern beim Bundesgerichtshof.
- § 218: Vorschriften für die Überleitung ehrengerichtlicher Verfahren.
- § 219: Vorschriften für die Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher Verurteilungen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945.
- § 220: Vorschriften für die Einberufung der ersten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer.
- § 221: Vorschriften für die Bundesrechtsanwaltskammer als Aufnahmeeinrichtung.
- § 222: Besondere Vorschriften für das Saarland.
- § 223: Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz.
- § 224: Vorschriften für die Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden.
- § 225: Vorschriften für das Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder.
- § 226: Vorschriften für die gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht.
- § 227: Vorschriften für die gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht.
- § 228: Vorschriften für die Bestimmung des zuständigen Ehrengerichts oder des zuständigen Ehrengerichtshofes durch das oberste Landesgericht.
- § 229: Vorschriften für das Verfahren bei Zustellungen.
- § 230: Änderung der Zivilprozeßordnung, insbesondere Einführung von § 78a und Neufassung von § 116.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.