Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1250 Inkrafttreten: 1992-08-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1992-07-17 BGBl-Id: bgbl1-1992-32-8
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- § 11 Abs. 6 Satz 1: Einfügen von 'oder Wasser'
- § 26 Abs. 2: Erhöhung des Betrags von 320 DM auf 420 DM
- § 26 Abs. 3: Erhöhung des Betrags von 45 DM auf 55 DM
- § 28 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 28 Abs. 4 Satz 2 bis 4: Neufassung der Sätze 2 bis 4
- § 28 Abs. 5: Erhöhung des Betrags von 90 DM auf 110 DM
- § 41 Abs. 2: Erhöhung des Betrags von 385 DM auf 500 DM
- Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen von 'und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern' durch 'die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung'