Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569 Inkrafttreten: 1993-09-17 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-09-17 BGBl-Id: bgbl1-1993-49-4
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BEWG — 1993-09-17
- Titel: Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
- Inkrafttreten: 1993-09-17
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- Kurz: Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
Betroffene Stellen
- § 95 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der das Betriebsvermögen definiert und Ausgleichsposten im Falle der Organschaft ausschließt.
- § 97 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Absatzes, der Gesellschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes einschließt und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt.
- § 98a Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens beschreibt.
- § 101 Nr. 2: Neufassung des Absatzes, der Erfindungen, Urheberrechte und Originale urheberrechtlich geschützter Werke einschließt.
- § 103: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1, der Schulden und Abzüge regelt.
- § 109 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Ansetzung von Wirtschaftsgütern und Schulden bei bestimmten Steuerpflichtigen regelt.
- § 109a: Neufassung des Absatzes, der die Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten regelt.
- § 111 Nr. 5 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens, der das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz einschließt.
- § 118 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes, der Schulden und Abzüge regelt.
- § 121b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Einheitswerten für Mineralgewinnungsrechte regelt.
- § 124 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Anwendbarkeit von § 136 regelt.
- § 124 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von verschiedenen Vorschriften regelt.
- § 125 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft regelt.
- § 136: Neufassung des Absatzes, der besondere Vorschriften für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1995 regelt.
- Anlage 9a: Änderung des Kapitalwerts bei einer Laufzeit von 2 Jahren.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.