BGBl. 1993 I S. 1569 · Änderung · Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
Inkrafttreten: 1993-09-17
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-09-17

BGBl-Id: bgbl1-1993-49-4
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LawGit Spiegel
1993-09-17 12:00:00 +00:00
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# AINVG — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Abzugsteuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer regelt.
- § 20a: Einfügung eines neuen § 20a, der die Anwendung des neuen § 19 Abs. 1 auf Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994 regelt.
- § 20a: Der bisherige § 20a wird zum neuen § 20b.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Abzugsteuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer regelt.
- § 20a: Einfügung eines neuen § 20a, der die Anwendung des neuen § 19 Abs. 1 auf Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994 regelt.
- § 20a: Der bisherige § 20a wird zum neuen § 20b.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Abzugsteuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer regelt.

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# § 20a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 20a: Einfügung eines neuen § 20a, der die Anwendung des neuen § 19 Abs. 1 auf Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994 regelt.
§ 20a: Der bisherige § 20a wird zum neuen § 20b.

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# AOEG_1977 — 1991-06-27
# AOEG_1977 — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 1322
- **Inkrafttreten:** 1991-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=18
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene steuerliche Vorschriften, insbesondere das Einkommensteuergesetz, um Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet zu fördern.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Zuständigkeit von Finanzbehörden für bestimmte Feststellungen bis zum 1. Januar 1992 regelt.
- § 3: Neuer § 3 eingefügt, der die Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermögensteuer in der Jahreserklärung 1990 regelt.
- Art. 97 a § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit von Finanzbehörden im Einigungsgebiet für bestimmte Feststellungen bis zum 1. Januar 1995 regelt.
## Wortlaut

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- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2408 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2405 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
- **1991-06-27** · BGBl. 1991 I S. 1322 — Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Zuständigkeit von Finanzbehörden für bestimmte Feststellungen bis zum 1. Januar 1992 regelt.
- § 3: Neuer § 3 eingefügt, der die Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermögensteuer in der Jahreserklärung 1990 regelt.
- Art. 97 a § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit von Finanzbehörden im Einigungsgebiet für bestimmte Feststellungen bis zum 1. Januar 1995 regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-06-27 — Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1322
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 1 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
§ 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der die Zuständigkeit von Finanzbehörden für bestimmte Feststellungen bis zum 1. Januar 1992 regelt.
Art. 97 a § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zuständigkeit von Finanzbehörden im Einigungsgebiet für bestimmte Feststellungen bis zum 1. Januar 1995 regelt.

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# ASTG — 1992-02-28
# ASTG — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 297
- **Inkrafttreten:** 1992-02-29 (ganzes Gesetz, außer die speziellen Bestimmungen); 1990-12-22 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben a und f); 1991-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe e und Artikel 27); 1992-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 25 Nr. 1, 2 und 3 sowie Artikel 35 bis 37); 1992-03-01 (Artikel 32 Nr. 1 bis 5 und 7, die Nummer 7 nur, soweit sie den neuen § 16 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes betrifft); 1993-01-01 (Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b sowie Artikel 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/9#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfangreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen, um Familien zu entlasten und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4 definiert Geschäftsbeziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2.
- § 6 Abs. 1 Satz 5: Ersetzt die Worte '§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c' durch '§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e'.
- § 7 Abs. 6: Neuer Absatz 6 regelt die Steuerpflichtigkeit von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
- § 10 Abs. 6: Neuer Absatz 6 regelt die Anwendung von Absatz 5 bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4 regelt die Kürzung des Hinzurechnungsbetrags bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
- § 12 Abs. 2: Ersetzt die Worte '§ 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes' durch '§ 26 Abs. 1, 2 a und 6 des Körperschaftsteuergesetzes'.
- § 12 Abs. 3: Neuer Absatz 3 regelt die Anrechnung oder Abzug von Steuern von befreiten Gewinnanteilen.
- § 13 Abs. 1: Ersetzt das Zitat '§ 26 Abs. 2 bis 4' durch '§ 26 Abs. 2, 3 und 4' und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Anwendbarkeit von Satz 1 einschränkt.
- § 14 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu, der § 11 Abs. 4 sinngemäß anwendbar macht.
- § 14 Abs. 4: Ändert den letzten Halbsatz von Satz 1 und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 1 bei bestimmten Beteiligungen regelt.
- § 20: Neue Fassung von § 20 regelt die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- § 21: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze 7 und 8 hinzu, die die Anwendungszeiten von bestimmten Vorschriften regeln.
- § 21: Streicht den bisherigen § 21.
- § 8 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Vorschrift zur Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital
- § 10 Abs. 3: Neufassung der Vorschrift zur Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte
- § 21 Abs. 1: Neufassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Steuern
- § 21 Abs. 4: Neufassung der Anwendungsvorschriften für § 13 Abs. 2 Nr. 2 und andere Vorschriften
- § 21 Abs. 7: Neufassung der Anwendungsvorschriften für § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 5 und § 20
- § 21 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6
## Wortlaut

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- **1984-12-18** · BGBl. 1984 I S. 1493 — Steuerbereinigungsgesetz 1985
- **1986-07-18** · BGBl. 1986 I S. 1030 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Buchstabe a und zu § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 des Außensteuergesetzes sowie zu Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971)
- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4 definiert Geschäftsbeziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2.
- § 6 Abs. 1 Satz 5: Ersetzt die Worte '§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c' durch '§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e'.
- § 7 Abs. 6: Neuer Absatz 6 regelt die Steuerpflichtigkeit von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
- § 10 Abs. 6: Neuer Absatz 6 regelt die Anwendung von Absatz 5 bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4 regelt die Kürzung des Hinzurechnungsbetrags bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
- § 12 Abs. 2: Ersetzt die Worte '§ 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes' durch '§ 26 Abs. 1, 2 a und 6 des Körperschaftsteuergesetzes'.
- § 12 Abs. 3: Neuer Absatz 3 regelt die Anrechnung oder Abzug von Steuern von befreiten Gewinnanteilen.
- § 13 Abs. 1: Ersetzt das Zitat '§ 26 Abs. 2 bis 4' durch '§ 26 Abs. 2, 3 und 4' und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Anwendbarkeit von Satz 1 einschränkt.
- § 14 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu, der § 11 Abs. 4 sinngemäß anwendbar macht.
- § 14 Abs. 4: Ändert den letzten Halbsatz von Satz 1 und fügt einen neuen Satz hinzu, der die Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 1 bei bestimmten Beteiligungen regelt.
- § 20: Neue Fassung von § 20 regelt die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- § 21: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze 7 und 8 hinzu, die die Anwendungszeiten von bestimmten Vorschriften regeln.
- § 21: Streicht den bisherigen § 21.
- § 8 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Vorschrift zur Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital
- § 10 Abs. 3: Neufassung der Vorschrift zur Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte
- § 21 Abs. 1: Neufassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Steuern
- § 21 Abs. 4: Neufassung der Anwendungsvorschriften für § 13 Abs. 2 Nr. 2 und andere Vorschriften
- § 21 Abs. 7: Neufassung der Anwendungsvorschriften für § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 5 und § 20
- § 21 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 10 Abs. 6: Neuer Absatz 6 regelt die Anwendung von Absatz 5 bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter.
§ 10 Abs. 3: Neufassung der Vorschrift zur Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte

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@@ -1,9 +1,13 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 21: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze 7 und 8 hinzu, die die Anwendungszeiten von bestimmten Vorschriften regeln.
§ 21 Abs. 1: Neufassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Steuern
§ 21: Streicht den bisherigen § 21.
§ 21 Abs. 4: Neufassung der Anwendungsvorschriften für § 13 Abs. 2 Nr. 2 und andere Vorschriften
§ 21 Abs. 7: Neufassung der Anwendungsvorschriften für § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 5 und § 20
§ 21 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-09-09 — Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 2641
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 8 Abs. 2: Die Bedingung für die ununterbrochene Beteiligung an dem Nennkapital wird von 'seit Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres' auf 'mindestens zwölf Monate vor dem Abschlußstichtag' geändert.
§ 8 Abs. 1 Nr. 7: Neufassung der Vorschrift zur Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital

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@@ -1,16 +1,15 @@
# BAF_G — 1993-07-24
# BAF_G — 1993-09-17
- **Titel:** Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (16. BAföGÄndG)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1202
- **Inkrafttreten:** 1993-07-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/37#page=2
- **Kurz:** Das 16. BAföGÄndG ändert das Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem es Absatz 7 von Artikel 7 streicht und in Artikel 3a Satz 1 eine neue Frist bis zum 30. September 1996 einfügt.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- Art. 7 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen
- Art. 3a Satz 1: nach dem Wort „wird“ wird die Angabe „bis zum 30. September 1996“ eingefügt
- § 28 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Berücksichtigung von Grundstücken und Betriebsvermögen in bestimmten Gebieten für Bewilligungszeiträume nach dem 31. Dezember 1996 regelt.
## Wortlaut

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- **1992-12-29** · BGBl. 1992 I S. 2266 — Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz)
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **1993-07-24** · BGBl. 1993 I S. 1202 — Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (16. BAföGÄndG)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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# Stellen dieser Station
- Art. 7 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen
- Art. 3a Satz 1: nach dem Wort „wird“ wird die Angabe „bis zum 30. September 1996“ eingefügt
- § 28 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Berücksichtigung von Grundstücken und Betriebsvermögen in bestimmten Gebieten für Bewilligungszeiträume nach dem 31. Dezember 1996 regelt.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-06-26 — Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (15. BAföGÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1062
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 28 Abs. 1: Datum ersetzt
§ 28 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Berücksichtigung von Grundstücken und Betriebsvermögen in bestimmten Gebieten für Bewilligungszeiträume nach dem 31. Dezember 1996 regelt.

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@@ -1,50 +1,29 @@
# BEWG — 1992-02-28
# BEWG — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 297
- **Inkrafttreten:** 1992-02-29 (ganzes Gesetz, außer die speziellen Bestimmungen); 1990-12-22 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben a und f); 1991-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe e und Artikel 27); 1992-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 25 Nr. 1, 2 und 3 sowie Artikel 35 bis 37); 1992-03-01 (Artikel 32 Nr. 1 bis 5 und 7, die Nummer 7 nur, soweit sie den neuen § 16 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes betrifft); 1993-01-01 (Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b sowie Artikel 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/9#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfangreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen, um Familien zu entlasten und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 1 O Satz 1: Ersetzen der Worte 'in der Regel' durch 'soweit nichts anderes vorgeschrieben ist'
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Wortes 'Kolonialgesellschaften'
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes
- § 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
- § 19 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Worte 'gewerbliche Betriebe' durch 'Gewerbebetriebe'
- § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 20 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 22 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 26: Einfügung von Wörtern
- § 30 Nr. 2: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieben' durch 'Gewerbebetrieben'
- § 95: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 96: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 97 Abs. 1: Streichung des Wortes 'Kolonialgesellschaften' und Neufassung von Nummer 5
- § 97 Abs. 1 bis 3: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 98 a: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 99 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 99 Abs. 2: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' und 'gewerblichen Betriebs' durch 'Gewerbebetrieb' und 'Gewerbebetriebs'
- § 101: Streichung von Nummer 4 und Neunummerierung
- § 102: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und Anpassung der Verweisung
- § 103: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 103 a: Aufhebung des Paragraphen
- § 104: Neufassung von Absatz 1 und Neunummerierung der Absätze
- § 105: Aufhebung des Paragraphen
- § 107: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' und 'Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und 'gewerblichen Betriebs' durch 'Gewerbebetriebs'
- § 109: Neufassung von Absatz 1, Einfügung von Absatz 2, Neunummerierung der Absätze und Streichung von Absatz 4
- § 109 a: Einfügung eines neuen Paragraphen
- § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b: Ersetzen der Worte 'behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90' durch 'berufsunfähig'
- § 110 Abs. 1 Nr. 8: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 111: Ersetzen der Worte 'behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90' durch 'berufsunfähig' und Einfügung von Buchstabe d
- § 116: Streichung der Worte 'oder des Inlandsvermögens'
- § 117 a: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 118 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und Neufassung von Satz 2
- § 121: Anpassung der Verweisung und Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 124: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 136: Anpassung der Worte 'und 1. Januar 1992' durch 'bis 1. Januar 1994' und Anpassung der Worte 'zum 1. Januar 1992' durch 'für Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1994'
- § 137: Einfügung eines neuen Paragraphen
- § 95 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der das Betriebsvermögen definiert und Ausgleichsposten im Falle der Organschaft ausschließt.
- § 97 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Absatzes, der Gesellschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes einschließt und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt.
- § 98a Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens beschreibt.
- § 101 Nr. 2: Neufassung des Absatzes, der Erfindungen, Urheberrechte und Originale urheberrechtlich geschützter Werke einschließt.
- § 103: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1, der Schulden und Abzüge regelt.
- § 109 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Ansetzung von Wirtschaftsgütern und Schulden bei bestimmten Steuerpflichtigen regelt.
- § 109a: Neufassung des Absatzes, der die Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten regelt.
- § 111 Nr. 5 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens, der das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz einschließt.
- § 118 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes, der Schulden und Abzüge regelt.
- § 121b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Einheitswerten für Mineralgewinnungsrechte regelt.
- § 124 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Anwendbarkeit von § 136 regelt.
- § 124 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von verschiedenen Vorschriften regelt.
- § 125 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft regelt.
- § 136: Neufassung des Absatzes, der besondere Vorschriften für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1995 regelt.
- Anlage 9a: Änderung des Kapitalwerts bei einer Laufzeit von 2 Jahren.
## Wortlaut

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- **1991-02-13** · BGBl. 1991 I S. 230 — Neufassung des Bewertungsgesetzes
- **1991-06-27** · BGBl. 1991 I S. 1322 — Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 O Satz 1: Ersetzen der Worte 'in der Regel' durch 'soweit nichts anderes vorgeschrieben ist'
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Wortes 'Kolonialgesellschaften'
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes
- § 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
- § 19 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Worte 'gewerbliche Betriebe' durch 'Gewerbebetriebe'
- § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 20 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 22 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 26: Einfügung von Wörtern
- § 30 Nr. 2: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieben' durch 'Gewerbebetrieben'
- § 95: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 96: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 97 Abs. 1: Streichung des Wortes 'Kolonialgesellschaften' und Neufassung von Nummer 5
- § 97 Abs. 1 bis 3: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 98 a: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 99 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 99 Abs. 2: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' und 'gewerblichen Betriebs' durch 'Gewerbebetrieb' und 'Gewerbebetriebs'
- § 101: Streichung von Nummer 4 und Neunummerierung
- § 102: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und Anpassung der Verweisung
- § 103: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 103 a: Aufhebung des Paragraphen
- § 104: Neufassung von Absatz 1 und Neunummerierung der Absätze
- § 105: Aufhebung des Paragraphen
- § 107: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' und 'Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und 'gewerblichen Betriebs' durch 'Gewerbebetriebs'
- § 109: Neufassung von Absatz 1, Einfügung von Absatz 2, Neunummerierung der Absätze und Streichung von Absatz 4
- § 109 a: Einfügung eines neuen Paragraphen
- § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b: Ersetzen der Worte 'behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90' durch 'berufsunfähig'
- § 110 Abs. 1 Nr. 8: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 111: Ersetzen der Worte 'behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90' durch 'berufsunfähig' und Einfügung von Buchstabe d
- § 116: Streichung der Worte 'oder des Inlandsvermögens'
- § 117 a: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 118 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und Neufassung von Satz 2
- § 121: Anpassung der Verweisung und Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
- § 124: Neufassung des gesamten Paragraphen
- § 136: Anpassung der Worte 'und 1. Januar 1992' durch 'bis 1. Januar 1994' und Anpassung der Worte 'zum 1. Januar 1992' durch 'für Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1994'
- § 137: Einfügung eines neuen Paragraphen
- § 95 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der das Betriebsvermögen definiert und Ausgleichsposten im Falle der Organschaft ausschließt.
- § 97 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Absatzes, der Gesellschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes einschließt und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt.
- § 98a Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens beschreibt.
- § 101 Nr. 2: Neufassung des Absatzes, der Erfindungen, Urheberrechte und Originale urheberrechtlich geschützter Werke einschließt.
- § 103: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1, der Schulden und Abzüge regelt.
- § 109 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Ansetzung von Wirtschaftsgütern und Schulden bei bestimmten Steuerpflichtigen regelt.
- § 109a: Neufassung des Absatzes, der die Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten regelt.
- § 111 Nr. 5 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens, der das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz einschließt.
- § 118 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes, der Schulden und Abzüge regelt.
- § 121b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Einheitswerten für Mineralgewinnungsrechte regelt.
- § 124 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Anwendbarkeit von § 136 regelt.
- § 124 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von verschiedenen Vorschriften regelt.
- § 125 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft regelt.
- § 136: Neufassung des Absatzes, der besondere Vorschriften für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1995 regelt.
- Anlage 9a: Änderung des Kapitalwerts bei einer Laufzeit von 2 Jahren.

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# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 101: Streichung von Nummer 4 und Neunummerierung
§ 101 Nr. 2: Neufassung des Absatzes, der Erfindungen, Urheberrechte und Originale urheberrechtlich geschützter Werke einschließt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 103: Neufassung des gesamten Paragraphen
§ 103 a: Aufhebung des Paragraphen
§ 103: Änderung der Überschrift und des Absatzes 1, der Schulden und Abzüge regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 109
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 109: Neufassung von Absatz 1, Einfügung von Absatz 2, Neunummerierung der Absätze und Streichung von Absatz 4
§ 109 a: Einfügung eines neuen Paragraphen
§ 109 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Ansetzung von Wirtschaftsgütern und Schulden bei bestimmten Steuerpflichtigen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 109a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-10-03 — Neufassung des Bewertungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 2369
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 109a: Neue Regelung für die Bewertung von Sparkassen
§ 109a: Neufassung des Absatzes, der die Berichtigung oder Änderung von Steuerbilanzwerten regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 111: Ersetzen der Worte 'behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90' durch 'berufsunfähig' und Einfügung von Buchstabe d
§ 111 Nr. 5 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens, der das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz einschließt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 118 Abs. 1: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb' und Neufassung von Satz 2
§ 118 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes, der Schulden und Abzüge regelt.

7
bewg/§121b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 121b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 121b: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Einheitswerten für Mineralgewinnungsrechte regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 124
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 124: Neufassung des gesamten Paragraphen
§ 124 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Anwendbarkeit von § 136 regelt.
§ 124 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von verschiedenen Vorschriften regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-02-13Neufassung des Bewertungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 230
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 125: Neue Vorschriften für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
§ 125 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 136: Anpassung der Worte 'und 1. Januar 1992' durch 'bis 1. Januar 1994' und Anpassung der Worte 'zum 1. Januar 1992' durch 'für Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1994'
§ 136: Neufassung des Absatzes, der besondere Vorschriften für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1995 regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 95
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 95: Neufassung des gesamten Paragraphen
§ 95 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der das Betriebsvermögen definiert und Ausgleichsposten im Falle der Organschaft ausschließt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 97 Abs. 1: Streichung des Wortes 'Kolonialgesellschaften' und Neufassung von Nummer 5
§ 97 Abs. 1 bis 3: Ersetzen der Worte 'gewerblichen Betrieb' durch 'Gewerbebetrieb'
§ 97 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Absatzes, der Gesellschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes einschließt und die Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 98a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-10-03 — Neufassung des Bewertungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 2369
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 98a: Neue Vorschriften für die Bewertungsgrundsätze des Betriebsvermögens.
§ 98a Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens beschreibt.

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@@ -1,18 +1,24 @@
# ERBSTG_1974 — 1992-11-12
# ERBSTG_1974 — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1853
- **Inkrafttreten:** 1992-11-13; 1993-01-01 (Artikel 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/52#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung der Zinsbesteuerung, insbesondere durch Einführung eines Zinsabschlags und Änderungen im Einkommensteuergesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 2: Ersetzung von 'und Mineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind' durch 'ist'
- § 12 Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes 4a
- § 12 Abs. 5: Streichung von 'und der Mineralgewinnungsrechte' und Neufassung von Satz 2
- § 37 Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9
- § 10 Abs. 5 Nr. 1: Neufassung der Bestimmung über abzugsfähige Schulden
- § 10 Abs. 6: Neufassung der Bestimmung über nicht abzugsfähige Schulden und Lasten
- § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d: Neufassung der Bestimmung über Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
- § 13 Abs. 1 Nr. 8: Neufassung der Bestimmung über Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- § 13 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen
- § 37 Abs. 6: Streichung des Absatzes
- § 37 Abs. 8a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 8
- § 37 Abs. 8b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d
- § 37 Abs. 9: Neufassung der Bestimmung zur Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Abs. 1, 1a und 5 Satz 3, § 12 Abs. 2, 4a und 5 Satz 1 und 2
- § 37 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a
## Wortlaut

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- **1991-02-28** · BGBl. 1991 I S. 468 — Neufassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **1992-11-12** · BGBl. 1992 I S. 1853 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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@@ -1,6 +1,12 @@
# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 2: Ersetzung von 'und Mineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind' durch 'ist'
- § 12 Abs. 4a: Einfügung eines neuen Absatzes 4a
- § 12 Abs. 5: Streichung von 'und der Mineralgewinnungsrechte' und Neufassung von Satz 2
- § 37 Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9
- § 10 Abs. 5 Nr. 1: Neufassung der Bestimmung über abzugsfähige Schulden
- § 10 Abs. 6: Neufassung der Bestimmung über nicht abzugsfähige Schulden und Lasten
- § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d: Neufassung der Bestimmung über Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
- § 13 Abs. 1 Nr. 8: Neufassung der Bestimmung über Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- § 13 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen
- § 37 Abs. 6: Streichung des Absatzes
- § 37 Abs. 8a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 8
- § 37 Abs. 8b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d
- § 37 Abs. 9: Neufassung der Bestimmung zur Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Abs. 1, 1a und 5 Satz 3, § 12 Abs. 2, 4a und 5 Satz 1 und 2
- § 37 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a

9
erbstg_1974/§10.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 10 Abs. 5 Nr. 1: Neufassung der Bestimmung über abzugsfähige Schulden
§ 10 Abs. 6: Neufassung der Bestimmung über nicht abzugsfähige Schulden und Lasten

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c: Strichpunkt durch Beistrich ersetzt und neuer Buchstabe d hinzugefügt
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d: Neufassung der Bestimmung über Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b: Strichpunkt durch Beistrich ersetzt und neuer Buchstabe c hinzugefügt
§ 13 Abs. 1 Nr. 8: Neufassung der Bestimmung über Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
§ 13 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-11-12 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1853
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 37 Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9
§ 37 Abs. 6: Streichung des Absatzes
§ 37 Abs. 8a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 8
§ 37 Abs. 8b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d
§ 37 Abs. 9: Neufassung der Bestimmung zur Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Abs. 1, 1a und 5 Satz 3, § 12 Abs. 2, 4a und 5 Satz 1 und 2
§ 37 Abs. 10: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a

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@@ -1,22 +1,18 @@
# ESTDV_1955 — 1992-08-04
# ESTDV_1955 — 1993-09-17
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1415
- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebskosten-Umlageverordnung und legt fest, dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung bis zu einem Betrag von 2,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig sind. Dieser Betrag vermindert sich auf 2,10 DM, wenn nur Heizkosten umgelegt werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 82 a: Anpassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Veranlagungszeiträume
- § 82 d: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Wirtschaftsgüter und hergestellte Gebäudeteile
- § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1: Letztmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
- § 82 g: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Maßnahmen in bestimmten Zeiträumen
- § 82 h: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
- § 82 i: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Herstellungskosten für Baumaßnahmen
- § 82 k: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
- Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) Nummer 26: Erstmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
- § 6c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit für bestimmte Betriebe, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen, regelt.
- § 82f Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Abschreibungen für Handelsschiffe regelt, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt werden.
- § 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung von § 6c für bestimmte Wirtschaftsjahre regelt.
- Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990: Die Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990, die auf Artikel 8 beruhen, können durch Rechtsverordnung geändert werden.
## Wortlaut

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@@ -66,3 +66,4 @@
- **1992-06-30** · BGBl. 1992 I S. 1165 — Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1418 — Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1415 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskostenumlage-Änderungsverordnung - BetrKostUÄndV)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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@@ -1,10 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 82 a: Anpassung der Anwendungsvorschriften für verschiedene Veranlagungszeiträume
- § 82 d: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Wirtschaftsgüter und hergestellte Gebäudeteile
- § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1: Letztmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
- § 82 g: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Maßnahmen in bestimmten Zeiträumen
- § 82 h: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
- § 82 i: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Herstellungskosten für Baumaßnahmen
- § 82 k: Anpassung der Anwendungsvorschriften für Erhaltungsaufwand in bestimmten Zeiträumen
- Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) Nummer 26: Erstmalsanwendung für bestimmte Wirtschaftsjahre
- § 6c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit für bestimmte Betriebe, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen, regelt.
- § 82f Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Abschreibungen für Handelsschiffe regelt, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt werden.
- § 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung von § 6c für bestimmte Wirtschaftsjahre regelt.
- Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990: Die Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990, die auf Artikel 8 beruhen, können durch Rechtsverordnung geändert werden.

7
estdv_1955/§6c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 6c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit für bestimmte Betriebe, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen, regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 82f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-08-04 — Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1418
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 82f: Neuer § 82f zur Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge.
§ 82f Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Abschreibungen für Handelsschiffe regelt, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt werden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-06-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1165
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 84: Einfügung und Neufassung von Absätzen 1a, 2a, 2b, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9
§ 84 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung von § 6c für bestimmte Wirtschaftsjahre regelt.

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@@ -1,15 +1,46 @@
# ESTG — 1993-07-31
# ESTG — 1993-09-17
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 5. 8. 1974, BGBl. I S. 1769)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1353
- **Inkrafttreten:** 1993-07-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/40#page=9
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 3b Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1974 mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, da es die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des Grundlohns begrenzt.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 3b Abs. 2 Nr. 4: Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des Grundlohns begrenzt
- § 2 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die tarifliche Einkommensteuer definiert.
- § 3 Nr. 33: Neufassung der Nummer 33, die Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern einschließt.
- § 3 Nr. 34: Einfügung der neuen Nummer 34, die Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließt.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4, die die Ansetzung von Entnahmen für steuerbegünstigte Zwecke regelt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden regelt.
- § 7g: Änderung der Überschrift und Einfügung der neuen Absätze 3 bis 6, die Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe regeln.
- § 10d: Neufassung des § 10d, der den Verlustabzug regelt.
- § 14a Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Heranziehung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden regelt.
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen regelt.
- § 20 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt.
- § 32c: Einfügung des neuen § 32c, der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelt.
- § 32d: Neufassung des § 32d, der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelt.
- § 34c Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer regelt.
- § 35 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Anrechnung der ausländischen Steuer auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen
- § 36 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Anrechnung der Körperschaftsteuer
- § 37 Abs. 3 Satz 3: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Nummersatzes zur Definition von Kapitalerträgen
- § 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 50 Abs. 1 Satz 5: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
- § 50c: Mehrere Neufassungen und Einfügungen in den Absätzen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzen des Zitats § 32c Abs. 1 durch § 32d Abs. 1
- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w: Neufassung des Satzes zur Sonderabschreibung bei Handelsschiffen
- § 52 Abs. 2j: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987
- § 52 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 6 Abs. 1
- § 52 Abs. 12b: Einfügung des Absatzes zur Anwendung von § 7g Abs. 3 bis 6
- § 52 Abs. 13d: Anfügen eines Satzes zur Anwendung von § 10d
- § 52 Abs. 17: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 14a
- § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b: Neufassung des Satzes zur Anwendung von Verlusten
- § 52 Abs. 20: Anfügen eines Satzes zur Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 2a
- § 52 Abs. 21f: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
- § 52 Abs. 25a: Einfügung des Absatzes zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nr. 3
- Anlagen 4 und 5: Ersetzen des Klammerzusatzes (zu § 32c Abs. 1) durch (zu § 32d Abs. 1)
## Wortlaut

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- **1992-12-29** · BGBl. 1992 I S. 2150 — Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
- **1993-06-26** · BGBl. 1993 I S. 944 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
- **1993-07-31** · BGBl. 1993 I S. 1353 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 5. 8. 1974, BGBl. I S. 1769)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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@@ -1,3 +1,34 @@
# Stellen dieser Station
- § 3b Abs. 2 Nr. 4: Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des Grundlohns begrenzt
- § 2 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die tarifliche Einkommensteuer definiert.
- § 3 Nr. 33: Neufassung der Nummer 33, die Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern einschließt.
- § 3 Nr. 34: Einfügung der neuen Nummer 34, die Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließt.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4, die die Ansetzung von Entnahmen für steuerbegünstigte Zwecke regelt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden regelt.
- § 7g: Änderung der Überschrift und Einfügung der neuen Absätze 3 bis 6, die Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe regeln.
- § 10d: Neufassung des § 10d, der den Verlustabzug regelt.
- § 14a Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Heranziehung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden regelt.
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen regelt.
- § 20 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt.
- § 32c: Einfügung des neuen § 32c, der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelt.
- § 32d: Neufassung des § 32d, der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelt.
- § 34c Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer regelt.
- § 35 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Anrechnung der ausländischen Steuer auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen
- § 36 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Anrechnung der Körperschaftsteuer
- § 37 Abs. 3 Satz 3: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Nummersatzes zur Definition von Kapitalerträgen
- § 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 50 Abs. 1 Satz 5: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
- § 50c: Mehrere Neufassungen und Einfügungen in den Absätzen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzen des Zitats § 32c Abs. 1 durch § 32d Abs. 1
- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w: Neufassung des Satzes zur Sonderabschreibung bei Handelsschiffen
- § 52 Abs. 2j: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987
- § 52 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 6 Abs. 1
- § 52 Abs. 12b: Einfügung des Absatzes zur Anwendung von § 7g Abs. 3 bis 6
- § 52 Abs. 13d: Anfügen eines Satzes zur Anwendung von § 10d
- § 52 Abs. 17: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 14a
- § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b: Neufassung des Satzes zur Anwendung von Verlusten
- § 52 Abs. 20: Anfügen eines Satzes zur Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 2a
- § 52 Abs. 21f: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
- § 52 Abs. 25a: Einfügung des Absatzes zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nr. 3
- Anlagen 4 und 5: Ersetzen des Klammerzusatzes (zu § 32c Abs. 1) durch (zu § 32d Abs. 1)

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 10d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug eingeführt.
§ 10d: Neufassung des § 10d, der den Verlustabzug regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
§ 14a Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Heranziehung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 2 Abs. 3: Ersetzt die Worte 'den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abgezogene Steuer' durch 'und den Abzug nach § 13 Abs. 3'
§ 2 a Abs. 1 und 2: Neufassung des Absatzes 1 und 2
§ 2 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die tarifliche Einkommensteuer definiert.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-11-12 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1853
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 20 Abs. 4: Erhöhung der Beträge von 600 auf 6 000 und von 1 200 auf 12 000
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen regelt.
§ 20 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-11-03 — Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1814
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 3 Nr. 23: Neufassung von Nummer 23, die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz hinzugefügt
§ 3 Nr. 33: Neufassung der Nummer 33, die Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern einschließt.
§ 3 Nr. 34: Einfügung der neuen Nummer 34, die Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-11-26 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1793
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 32c: Regelung des Altersfreibetrags
§ 32c: Einfügung des neuen § 32c, der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelt.

7
estg/§32d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 32d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 32d: Neufassung des § 32d, der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 34c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 34c: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt
§ 34c Abs. 7: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
§ 34c Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer regelt.

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 35: Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Anrechnung der ausländischen Steuer auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen

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@@ -1,17 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 36 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 36 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes zur Anrechnung von Steuer-Vorauszahlungen und Steuerabzug
§ 36 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes zur Aufrundung der Steuerbeträge
§ 36 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes zur Abrechnung und Abschlußzahlung
§ 36 Abs. 2 Nr. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f: Auch anzuwenden für Veranlagungszeiträume vor 1990.
§ 36 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Anrechnung der Körperschaftsteuer

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-26 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 37 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Erwerbsbezüge
§ 37 Abs. 3 Satz 3: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-11-12 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1853
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 43 Abs. 1: Einführung neuer Nummer 7, Anpassungen in Satz 1 und 2
§ 43 Abs. 2: Einführung der auszahlenden Stelle
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung des Nummersatzes zur Definition von Kapitalerträgen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-11-12 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1853
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 45 Abs. 2: Streichung des Absatzes
§ 45 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Erstattung von Kapitalertragsteuer

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-26 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 50 Abs. 1 Satz 5: Neue Vorschriften für die Anwendung bestimmter Vorschriften
§ 50 Abs. 1 Satz 5: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 50c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 50c: Neue Vorschriften zur Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen
§ 50c: Mehrere Neufassungen und Einfügungen in den Absätzen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-26 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 51 Abs. 1: Erweiterung der Vorschriften zur Beseitigung von Unbilligkeiten und Steuerfreistellung des Existenzminimums
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzen des Zitats § 32c Abs. 1 durch § 32d Abs. 1
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w: Neufassung des Satzes zur Sonderabschreibung bei Handelsschiffen

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@@ -1,9 +1,23 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-26 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 52: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 10e und § 32c in verschiedenen Veranlagungszeiträumen
§ 52 Abs. 2j: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987
§ 52 Abs. 21f: Neue Vorschriften für die Milderung der Einkommensteuer bei niedrigen Erwerbseinkommen für den Veranlagungszeitraum 1995
§ 52 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 6 Abs. 1
§ 52 Abs. 12b: Einfügung des Absatzes zur Anwendung von § 7g Abs. 3 bis 6
§ 52 Abs. 13d: Anfügen eines Satzes zur Anwendung von § 10d
§ 52 Abs. 17: Neufassung des Absatzes zur Anwendung von § 14a
§ 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b: Neufassung des Satzes zur Anwendung von Verlusten
§ 52 Abs. 20: Anfügen eines Satzes zur Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 2a
§ 52 Abs. 21f: Ersetzen des Zitats § 32c durch § 32d
§ 52 Abs. 25a: Einfügung des Absatzes zur Anwendung von § 36 Abs. 2 Nr. 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-21 — Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2775
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 6 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'wissenschaftlicher' durch 'mildtätiger, wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller' und Hinzufügen eines neuen Satzes
§ 6 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4, die die Ansetzung von Entnahmen für steuerbegünstigte Zwecke regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze (Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2150
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 7 c Abs. 2 Nr. 2: Die Jahreszahl 1993 wird durch 1996 ersetzt.
§ 7 k Abs. 3: Ein neuer Satz wird angefügt, der spezielle Bedingungen für Wohnungen definiert, die nach dem 31. Dezember 1992 gebaut wurden.
§ 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
> Station: 1993-09-17Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 7g: Neue Vorschriften für Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
§ 7g: Änderung der Überschrift und Einfügung der neuen Absätze 3 bis 6, die Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe regeln.

22
fördergebg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,22 @@
# FÖRDERGEBG — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2: Neue Definition des Fördergebiets
- § 3 Satz 2: Neue Voraussetzungen für die Begünstigung der Anschaffung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter
- § 4 Abs. 1: Neue Regelung für die Höhe und Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
- § 4 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzung des Restwerts bei nachträglichen Herstellungsarbeiten
- § 6 Abs. 2: Neue Regelung für die Auflösung der Rücklage
- § 8: Neue Anwendungsvorschriften für die §§ 1 bis 5
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
fördergebg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
fördergebg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

8
fördergebg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2: Neue Definition des Fördergebiets
- § 3 Satz 2: Neue Voraussetzungen für die Begünstigung der Anschaffung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter
- § 4 Abs. 1: Neue Regelung für die Höhe und Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
- § 4 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzung des Restwerts bei nachträglichen Herstellungsarbeiten
- § 6 Abs. 2: Neue Regelung für die Auflösung der Rücklage
- § 8: Neue Anwendungsvorschriften für die §§ 1 bis 5

7
fördergebg/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 1 Abs. 2: Neue Definition des Fördergebiets

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fördergebg/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 3 Satz 2: Neue Voraussetzungen für die Begünstigung der Anschaffung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter

9
fördergebg/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 4 Abs. 1: Neue Regelung für die Höhe und Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
§ 4 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzung des Restwerts bei nachträglichen Herstellungsarbeiten

7
fördergebg/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 6 Abs. 2: Neue Regelung für die Auflösung der Rücklage

7
fördergebg/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 8: Neue Anwendungsvorschriften für die §§ 1 bis 5

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@@ -1,18 +1,16 @@
# GEMFINREFG — 1993-06-26
# GEMFINREFG — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 944
- **Inkrafttreten:** 1993-06-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/30#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Bundesländern und zur Neuordnung des Finanzausgleichs.
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2 zur Umlage der Gewerbesteuer
- § 6 Abs. 3 und 4: Einfügung der Absätze 3 und 4 zur Festlegung des Vervielfältigers
- § 6 Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5 zur Berücksichtigung des Landesvervielfältigers
- § 6 Abs. 6 bis 8: Umbenennung der Absätze 3 bis 5 in Absätze 6 bis 8
- § 6 Abs. 2: Die Formel zur Ermittlung der Umlage wird angepasst, wobei der Vervielfältiger 38 vom Hundert beträgt.
- § 6: Der gesamte § 6 wird neu gefasst, wobei die Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens und mit unterschiedlichen Vervielfältigern für die Länder festgelegt wird.
## Wortlaut

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@@ -19,3 +19,4 @@
- **1992-11-12** · BGBl. 1992 I S. 1853 — Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)
- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1943 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahre 1993
- **1993-06-26** · BGBl. 1993 I S. 944 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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@@ -1,6 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2 zur Umlage der Gewerbesteuer
- § 6 Abs. 3 und 4: Einfügung der Absätze 3 und 4 zur Festlegung des Vervielfältigers
- § 6 Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5 zur Berücksichtigung des Landesvervielfältigers
- § 6 Abs. 6 bis 8: Umbenennung der Absätze 3 bis 5 in Absätze 6 bis 8
- § 6 Abs. 2: Die Formel zur Ermittlung der Umlage wird angepasst, wobei der Vervielfältiger 38 vom Hundert beträgt.
- § 6: Der gesamte § 6 wird neu gefasst, wobei die Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens und mit unterschiedlichen Vervielfältigern für die Länder festgelegt wird.

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@@ -1,13 +1,9 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-26 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 6 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2 zur Umlage der Gewerbesteuer
§ 6 Abs. 2: Die Formel zur Ermittlung der Umlage wird angepasst, wobei der Vervielfältiger 38 vom Hundert beträgt.
§ 6 Abs. 3 und 4: Einfügung der Absätze 3 und 4 zur Festlegung des Vervielfältigers
§ 6 Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5 zur Berücksichtigung des Landesvervielfältigers
§ 6 Abs. 6 bis 8: Umbenennung der Absätze 3 bis 5 in Absätze 6 bis 8
§ 6: Der gesamte § 6 wird neu gefasst, wobei die Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens und mit unterschiedlichen Vervielfältigern für die Länder festgelegt wird.

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@@ -1,23 +1,20 @@
# GESETZ-ÜBER-STEUERLICHE-MASSNAHMEN-BEI-ÄNDERUNG-DER — 1992-02-28
# GESETZ-ÜBER-STEUERLICHE-MASSNAHMEN-BEI-ÄNDERUNG-DER — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 297
- **Inkrafttreten:** 1992-02-29 (ganzes Gesetz, außer die speziellen Bestimmungen); 1990-12-22 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben a und f); 1991-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe e und Artikel 27); 1992-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 25 Nr. 1, 2 und 3 sowie Artikel 35 bis 37); 1992-03-01 (Artikel 32 Nr. 1 bis 5 und 7, die Nummer 7 nur, soweit sie den neuen § 16 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes betrifft); 1993-01-01 (Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b sowie Artikel 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/9#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfangreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen, um Familien zu entlasten und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 20 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung von Bestimmungen für die Einbringung von Anteilen in Kapitalgesellschaften regelt.
- § 20 Abs. 8: Einfügung des neuen Absatzes 8, der die Bewertung von Betriebsvermögens und Anteilen bei Einbringungen regelt.
- § 21 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes regelt.
- § 21 Abs. 1 Satz 5: Anpassung der Verweise in Satz 5.
- § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Einfügung einer neuen Nummer 5, die die verdeckte Einlegung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft regelt.
- § 25 Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 6 und 8 regelt.
- § 28 Abs. 4 b: Einfügung des neuen Absatzes 4 b, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 6 und 8 regelt.
- § 28 Abs. 4 c: Einfügung des neuen Absatzes 4 c, der die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 und 2 regelt.
- Anlage: Einfügung einer neuen Anlage, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG definiert.
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Ansetzung des eingebrachten Betriebsvermögens regelt.
- § 20 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Einbringung von Anteilen in eine andere Kapitalgesellschaft regelt.
- § 21 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen regelt.
- § 21 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rechtsfolgen ohne Veräußerung der Anteile regelt.
- § 28 Abs. 4b: Neufassung des Absatzes 4b, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3, 6 und 8 regelt.
- § 28 Abs. 4c: Neufassung des Absatzes 4c, der die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 regelt.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1974-12-24** · BGBl. 1974 I S. 3656 — Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
- **1988-08-02** · BGBl. 1988 I S. 1093 — Steuerreformgesetz 1990
- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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@@ -1,11 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 20 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung von Bestimmungen für die Einbringung von Anteilen in Kapitalgesellschaften regelt.
- § 20 Abs. 8: Einfügung des neuen Absatzes 8, der die Bewertung von Betriebsvermögens und Anteilen bei Einbringungen regelt.
- § 21 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes regelt.
- § 21 Abs. 1 Satz 5: Anpassung der Verweise in Satz 5.
- § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Einfügung einer neuen Nummer 5, die die verdeckte Einlegung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft regelt.
- § 25 Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 6 und 8 regelt.
- § 28 Abs. 4 b: Einfügung des neuen Absatzes 4 b, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 6 und 8 regelt.
- § 28 Abs. 4 c: Einfügung des neuen Absatzes 4 c, der die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 und 2 regelt.
- Anlage: Einfügung einer neuen Anlage, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG definiert.
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Ansetzung des eingebrachten Betriebsvermögens regelt.
- § 20 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Einbringung von Anteilen in eine andere Kapitalgesellschaft regelt.
- § 21 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen regelt.
- § 21 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rechtsfolgen ohne Veräußerung der Anteile regelt.
- § 28 Abs. 4b: Neufassung des Absatzes 4b, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3, 6 und 8 regelt.
- § 28 Abs. 4c: Neufassung des Absatzes 4c, der die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 regelt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 20 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung von Bestimmungen für die Einbringung von Anteilen in Kapitalgesellschaften regelt.
§ 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Ansetzung des eingebrachten Betriebsvermögens regelt.
§ 20 Abs. 8: Einfügung des neuen Absatzes 8, der die Bewertung von Betriebsvermögens und Anteilen bei Einbringungen regelt.
§ 20 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Einbringung von Anteilen in eine andere Kapitalgesellschaft regelt.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 21 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes regelt.
§ 21 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen regelt.
§ 21 Abs. 1 Satz 5: Anpassung der Verweise in Satz 5.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Einfügung einer neuen Nummer 5, die die verdeckte Einlegung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft regelt.
§ 21 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Rechtsfolgen ohne Veräußerung der Anteile regelt.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 28 Abs. 4 b: Einfügung des neuen Absatzes 4 b, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 6 und 8 regelt.
§ 28 Abs. 4b: Neufassung des Absatzes 4b, der die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3, 6 und 8 regelt.
§ 28 Abs. 4 c: Einfügung des neuen Absatzes 4 c, der die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 und 2 regelt.
§ 28 Abs. 4c: Neufassung des Absatzes 4c, der die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 regelt.

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# GEWSTG — 1992-02-28
# GEWSTG — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 297
- **Inkrafttreten:** 1992-02-29 (ganzes Gesetz, außer die speziellen Bestimmungen); 1990-12-22 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben a und f); 1991-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe e und Artikel 27); 1992-01-01 (Artikel 12 Nr. 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 25 Nr. 1, 2 und 3 sowie Artikel 35 bis 37); 1992-03-01 (Artikel 32 Nr. 1 bis 5 und 7, die Nummer 7 nur, soweit sie den neuen § 16 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes betrifft); 1993-01-01 (Artikel 12 Nr. 3 bis 5 und 6 Buchstabe b sowie Artikel 14)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/9#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfangreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen, um Familien zu entlasten und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Das Wort 'Kolonialgesellschaften,' im Klammerzusatz gestrichen.
- § 3 Nr. 2: Die Worte 'die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, und die Worte 'die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein,' gestrichen. Die Worte 'die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Landesinvestitionsbank Brandenburg' eingefügt.
- § 3 Nr. 22: Neue Nummer 22 hinzugefügt: 'Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;'
- § 3 Nr. 23: Am Ende der Nummer 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt: 'die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren Geschäftsbetrieb auf die Erwerbung von Beteiligungen im öffentlichen Interesse beschränkt.'
- § 8 Nr. 9: Neue Formulierung: '9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;'
- § 8 Nr. 12: Neue Nummer 12 hinzugefügt: '12. Ausländische Steuern, die nach § 34 c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer entsprechend anwendbaren Bestimmung bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.'
- § 9 Nr. 5: Neue Formulierung: '5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 9 Nr. 3 Buchstabe a des Körperschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. ...'
- § 9 Nr. 7 Satz 1: Der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz hinzugefügt: 'das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.'
- § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: Die Angabe '36 000 Deutsche Mark' durch '48 000 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 11 Abs. 2: Die Worte 'im Erhebungszeitraum überwiegend die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben und' gestrichen. Die Angaben '12 000 Deutsche Mark' durch '24 000 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 11 Abs. 3: In Nummer 1 die Zahl '1.' gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Die Nummer 2 aufgehoben.
- § 12 Abs. 1 bis 3: Die Worte 'gewerblichen Betriebs' durch 'Gewerbebetriebs' ersetzt.
- § 13 Abs. 3: Absatz 3 aufgehoben.
- § 35 b: Neue Formulierung für § 35 b eingefügt.
- § 35 d: Absatz 35 d gestrichen.
- § 36 Abs. 1: Die Jahreszahl '1991' durch '1993' ersetzt.
- § 36 Abs. 2: Neue Formulierung für Absatz 2 eingefügt.
- § 36 Abs. 2 b und 2 c: Neue Absätze 2 b und 2 c hinzugefügt.
- § 36 Abs. 3 b und 3 c: Neue Absätze 3 b und 3 c hinzugefügt.
- § 36 Abs. 4 a: Neuer Absatz 4 a hinzugefügt.
- § 36 Abs. 4 c: Neuer Absatz 4 c hinzugefügt.
- § 36 Abs. 6 a: Neue Formulierung für Absatz 6 a eingefügt.
- § 36 Abs. 8: Neuer Absatz 8 hinzugefügt.
- § 37 Satz 1: Die Worte 'und 1992' durch 'bis 1994' ersetzt.
- § 37 Nr. 1: In § 6 Satz 1 Nr. 1 die Worte 'die am 1. Januar 1991' durch 'die zu Beginn des Erhebungszeitraums und am 1. Januar 1991' ersetzt.
- § 3 Nr. 2: Liste der befreiten Körperschaften erweitert
- § 3 Nr. 24: Punkt durch Semikolon ersetzt, neue Nummern 25 und 26 hinzugefügt
- § 9 Nr. 9: Punkt durch Semikolon ersetzt, neue Nummer 10 hinzugefügt
- § 36 Abs. 2: Anwendung von § 3 Nr. 2 für bestimmte Investitionsbanken und Anstalten festgelegt
- § 36 Abs. 4d: Neuer Absatz 4d eingefügt, Anwendung von § 9 Nr. 10 für Wirtschaftsjahr 1994 festgelegt
- § 37: Erhebungszeiträume 1991 bis 1995 für Gewerbekapitalsteuer im Einigungsvertrag festgelegt
## Wortlaut

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- **1991-04-06** · BGBl. 1991 I S. 814 — Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
- **1991-06-27** · BGBl. 1991 I S. 1322 — Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
- **1992-02-28** · BGBl. 1992 I S. 297 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Das Wort 'Kolonialgesellschaften,' im Klammerzusatz gestrichen.
- § 3 Nr. 2: Die Worte 'die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, und die Worte 'die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein,' gestrichen. Die Worte 'die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Landesinvestitionsbank Brandenburg' eingefügt.
- § 3 Nr. 22: Neue Nummer 22 hinzugefügt: 'Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;'
- § 3 Nr. 23: Am Ende der Nummer 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt: 'die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren Geschäftsbetrieb auf die Erwerbung von Beteiligungen im öffentlichen Interesse beschränkt.'
- § 8 Nr. 9: Neue Formulierung: '9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes;'
- § 8 Nr. 12: Neue Nummer 12 hinzugefügt: '12. Ausländische Steuern, die nach § 34 c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer entsprechend anwendbaren Bestimmung bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.'
- § 9 Nr. 5: Neue Formulierung: '5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 9 Nr. 3 Buchstabe a des Körperschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. ...'
- § 9 Nr. 7 Satz 1: Der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz hinzugefügt: 'das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.'
- § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1: Die Angabe '36 000 Deutsche Mark' durch '48 000 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 11 Abs. 2: Die Worte 'im Erhebungszeitraum überwiegend die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben und' gestrichen. Die Angaben '12 000 Deutsche Mark' durch '24 000 Deutsche Mark' ersetzt.
- § 11 Abs. 3: In Nummer 1 die Zahl '1.' gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Die Nummer 2 aufgehoben.
- § 12 Abs. 1 bis 3: Die Worte 'gewerblichen Betriebs' durch 'Gewerbebetriebs' ersetzt.
- § 13 Abs. 3: Absatz 3 aufgehoben.
- § 35 b: Neue Formulierung für § 35 b eingefügt.
- § 35 d: Absatz 35 d gestrichen.
- § 36 Abs. 1: Die Jahreszahl '1991' durch '1993' ersetzt.
- § 36 Abs. 2: Neue Formulierung für Absatz 2 eingefügt.
- § 36 Abs. 2 b und 2 c: Neue Absätze 2 b und 2 c hinzugefügt.
- § 36 Abs. 3 b und 3 c: Neue Absätze 3 b und 3 c hinzugefügt.
- § 36 Abs. 4 a: Neuer Absatz 4 a hinzugefügt.
- § 36 Abs. 4 c: Neuer Absatz 4 c hinzugefügt.
- § 36 Abs. 6 a: Neue Formulierung für Absatz 6 a eingefügt.
- § 36 Abs. 8: Neuer Absatz 8 hinzugefügt.
- § 37 Satz 1: Die Worte 'und 1992' durch 'bis 1994' ersetzt.
- § 37 Nr. 1: In § 6 Satz 1 Nr. 1 die Worte 'die am 1. Januar 1991' durch 'die zu Beginn des Erhebungszeitraums und am 1. Januar 1991' ersetzt.
- § 3 Nr. 2: Liste der befreiten Körperschaften erweitert
- § 3 Nr. 24: Punkt durch Semikolon ersetzt, neue Nummern 25 und 26 hinzugefügt
- § 9 Nr. 9: Punkt durch Semikolon ersetzt, neue Nummer 10 hinzugefügt
- § 36 Abs. 2: Anwendung von § 3 Nr. 2 für bestimmte Investitionsbanken und Anstalten festgelegt
- § 36 Abs. 4d: Neuer Absatz 4d eingefügt, Anwendung von § 9 Nr. 10 für Wirtschaftsjahr 1994 festgelegt
- § 37: Erhebungszeiträume 1991 bis 1995 für Gewerbekapitalsteuer im Einigungsvertrag festgelegt

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 3 Nr. 2: Die Worte 'die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, und die Worte 'die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein,' gestrichen. Die Worte 'die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die Landesinvestitionsbank Brandenburg' eingefügt.
§ 3 Nr. 2: Liste der befreiten Körperschaften erweitert
§ 3 Nr. 22: Neue Nummer 22 hinzugefügt: 'Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;'
§ 3 Nr. 23: Am Ende der Nummer 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt: 'die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft, soweit sich deren Geschäftsbetrieb auf die Erwerbung von Beteiligungen im öffentlichen Interesse beschränkt.'
§ 3 Nr. 24: Punkt durch Semikolon ersetzt, neue Nummern 25 und 26 hinzugefügt

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@@ -1,21 +1,9 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 36 Abs. 1: Die Jahreszahl '1991' durch '1993' ersetzt.
§ 36 Abs. 2: Anwendung von § 3 Nr. 2 für bestimmte Investitionsbanken und Anstalten festgelegt
§ 36 Abs. 2: Neue Formulierung für Absatz 2 eingefügt.
§ 36 Abs. 2 b und 2 c: Neue Absätze 2 b und 2 c hinzugefügt.
§ 36 Abs. 3 b und 3 c: Neue Absätze 3 b und 3 c hinzugefügt.
§ 36 Abs. 4 a: Neuer Absatz 4 a hinzugefügt.
§ 36 Abs. 4 c: Neuer Absatz 4 c hinzugefügt.
§ 36 Abs. 6 a: Neue Formulierung für Absatz 6 a eingefügt.
§ 36 Abs. 8: Neuer Absatz 8 hinzugefügt.
§ 36 Abs. 4d: Neuer Absatz 4d eingefügt, Anwendung von § 9 Nr. 10 für Wirtschaftsjahr 1994 festgelegt

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 37 Satz 1: Die Worte 'und 1992' durch 'bis 1994' ersetzt.
§ 37 Nr. 1: In § 6 Satz 1 Nr. 1 die Worte 'die am 1. Januar 1991' durch 'die zu Beginn des Erhebungszeitraums und am 1. Januar 1991' ersetzt.
§ 37: Erhebungszeiträume 1991 bis 1995 für Gewerbekapitalsteuer im Einigungsvertrag festgelegt

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-02-28 — Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 297
> Station: 1993-09-17 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569
§ 9 Nr. 5: Neue Formulierung: '5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 9 Nr. 3 Buchstabe a des Körperschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. ...'
§ 9 Nr. 7 Satz 1: Der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz hinzugefügt: 'das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 4 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.'
§ 9 Nr. 9: Punkt durch Semikolon ersetzt, neue Nummer 10 hinzugefügt

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# GRSTG_1973 — 1973-08-11
# GRSTG_1973 — 1993-09-17
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 965
- **Inkrafttreten:** 1973-08-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/66#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Grundsteuerrecht, definiert Steuerpflicht, Steuergegenstände und Steuerbefreiungen, und hebt alte Vorschriften auf.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1569
- **Inkrafttreten:** 1993-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die steuerlichen Bedingungen für Unternehmen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland im Europäischen Binnenmarkt zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 21: Neufassung des § 21 zur Änderung von Steuermeßbescheiden
- § 22: Neufassung des § 22 zur Zerlegung des Steuermeßbetrags
- § 23: Neufassung des § 23 zum Zerlegungsstichtag
- § 24: Neufassung des § 24 zum Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
- § 25: Neufassung des § 25 zur Festsetzung des Hebesatzes
- § 26: Neufassung des § 26 zu Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätzen
- § 27: Neufassung des § 27 zur Festsetzung der Grundsteuer
- § 28: Neufassung des § 28 zur Fälligkeit der Grundsteuer
- § 29: Neufassung des § 29 zu Vorauszahlungen
- § 30: Neufassung des § 30 zur Abrechnung über die Vorauszahlungen
- § 31: Neufassung des § 31 zur Nachentrichtung der Steuer
- § 32: Neufassung des § 32 zum Erlaß der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen
- § 33: Neufassung des § 33 zum Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung
- § 34: Neufassung des § 34 zum Verfahren für den Erlaß
- § 35: Neufassung des § 35 zu auslaufenden Beihilfen zur Förderung von Arbeiterwohnstätten
- § 36: Neufassung des § 36 zur Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
- § 37: Neufassung des § 37 zu Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974
- § 38: Neufassung des § 38 zur Anwendung des Gesetzes
- § 39: Neufassung des § 39 zur Berlin-Klausel
- § 3 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung von Nummer 5, die Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften und jüdischen Kultusgemeinden umfasst.
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6, die Grundbesitz der Religionsgesellschaften und jüdischen Kultusgemeinden umfasst, der zu einem gesonderten Vermögen gehört.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Zurechnung des Grundbesitzes zu begünstigten Rechtsträgern regelt.
- § 38: Neufassung des § 38, der die Anwendung des Gesetzes für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1991 und speziell für die Nummern 5 und 6 ab 1993 regelt.
## Wortlaut

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- **1965-03-31** · BGBl. 1965 I S. 155 — Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes
- **1965-08-27** · BGBl. 1965 I S. 905 — Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes
- **1973-08-11** · BGBl. 1973 I S. 965 — Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts
- **1993-09-17** · BGBl. 1993 I S. 1569 — Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)

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@@ -1,21 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 21: Neufassung des § 21 zur Änderung von Steuermeßbescheiden
- § 22: Neufassung des § 22 zur Zerlegung des Steuermeßbetrags
- § 23: Neufassung des § 23 zum Zerlegungsstichtag
- § 24: Neufassung des § 24 zum Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
- § 25: Neufassung des § 25 zur Festsetzung des Hebesatzes
- § 26: Neufassung des § 26 zu Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätzen
- § 27: Neufassung des § 27 zur Festsetzung der Grundsteuer
- § 28: Neufassung des § 28 zur Fälligkeit der Grundsteuer
- § 29: Neufassung des § 29 zu Vorauszahlungen
- § 30: Neufassung des § 30 zur Abrechnung über die Vorauszahlungen
- § 31: Neufassung des § 31 zur Nachentrichtung der Steuer
- § 32: Neufassung des § 32 zum Erlaß der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen
- § 33: Neufassung des § 33 zum Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung
- § 34: Neufassung des § 34 zum Verfahren für den Erlaß
- § 35: Neufassung des § 35 zu auslaufenden Beihilfen zur Förderung von Arbeiterwohnstätten
- § 36: Neufassung des § 36 zur Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte
- § 37: Neufassung des § 37 zu Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974
- § 38: Neufassung des § 38 zur Anwendung des Gesetzes
- § 39: Neufassung des § 39 zur Berlin-Klausel
- § 3 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung von Nummer 5, die Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften und jüdischen Kultusgemeinden umfasst.
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung einer neuen Nummer 6, die Grundbesitz der Religionsgesellschaften und jüdischen Kultusgemeinden umfasst, der zu einem gesonderten Vermögen gehört.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Zurechnung des Grundbesitzes zu begünstigten Rechtsträgern regelt.
- § 38: Neufassung des § 38, der die Anwendung des Gesetzes für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1991 und speziell für die Nummern 5 und 6 ab 1993 regelt.

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