Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1569 Inkrafttreten: 1993-09-17 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-09-17 BGBl-Id: bgbl1-1993-49-4
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- § 19 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anrechnung der ausländischen Abzugsteuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer regelt.
- § 20a: Einfügung eines neuen § 20a, der die Anwendung des neuen § 19 Abs. 1 auf Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994 regelt.
- § 20a: Der bisherige § 20a wird zum neuen § 20b.