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LawGit Spiegel 17aee7de90 BGBl. 1953 I S. 1507 · Verordnung · Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952
Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1507
Inkrafttreten: 1953-11-13
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1953-11-12

BGBl-Id: bgbl1-1953-69-1
1970-01-01 00:29:36 +00:00

3.7 KiB

Stellen dieser Station

  • § 1 Ziff. 10 Buchstabe a: Anwendung auf Aufwendungen, die nach dem 25. Juni 1953 bewirkt werden.
  • § 1 Ziff. 10 Buchstabe c: Anwendung auf Aufwendungen, die nach dem 25. Juni 1953 bewirkt werden.
  • § 1 Ziff. 10 Buchstabe d: Anwendung auf Zuschüsse, die nach dem 31. Mai 1953 hingegeben werden.
  • § 1 Ziff. 10 Buchstabe h: Anwendung auf Sonderausgaben, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen worden sind.
  • § 1 Ziff. 12: Anwendung auf Sonderausgaben, die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen worden sind.
  • § 1 Ziff. 16: Gilt ab 1. Januar 1953 und ist erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet.
  • § 1 Ziff. 18: Gilt ab 1. Januar 1953 und ist erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet.
  • § 1 Ziff. 22: Gilt ab 1. Januar 1953 und ist erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet.
  • § 1 Ziff. 25: Gilt ab 1. Januar 1953 und ist erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet.
  • § 1 Ziff. 26: Gilt ab 1. Januar 1953 und ist erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet.
  • § 1 Ziff. 21: Erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Mai 1953 endet.
  • § 5: Neue Regelung für steuerfreie Jubiläumsgeschenke
  • § 7 Abs. 1: Änderung der Vorschriften für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
  • § 7 Abs. 10: Änderung der Vorschriften für die Berichtigung von Lohnsteuerkarten
  • § 8 Abs. 4: Änderung der Vorschriften für die Berichtigung von Lohnsteuerkarten
  • § 10 Abs. 1: Änderung des Termins für die Übermittlung von Daten
  • § 12 Abs. 3: Neue Vorschrift für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten nach Ablauf des Kalenderjahres
  • § 14 Abs. 1 Satz 2: Änderung der Vorschriften für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
  • § 14 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
  • § 16: Neue Vorschrift für die Kennzeichnung von Ersatz-Lohnsteuerkarten
  • § 18: Neue Vorschriften für die Ergänzung von Lohnsteuerkarten
  • § 19: Neue Vorschrift für die Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2
  • § 20: Änderung der Vorschriften für Sonderausgaben
  • § 20a: Streichung des Artikels
  • § 20b: Neue Vorschriften für die Nachforderung von Lohnsteuer
  • § 21: Änderung der Vorschriften für die Berücksichtigung von Sonderausgaben
  • § 22: Änderung der Vorschriften für die Berücksichtigung von Sonderausgaben
  • § 25 Abs. 4: Änderung der Vorschriften für die Berücksichtigung von Aufwendungen
  • § 25a: Änderung der Vorschriften für die Berücksichtigung von Aufwendungen
  • § 27: Änderung der Vorschriften für die Eintragung von steuerfreien Beträgen
  • § 29 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Rücksendung von Lohnsteuerkarten
  • § 30 Abs. 5: Änderung der Vorschriften für die Anwendung von Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • § 31 Abs. 4: Änderung der Vorschriften für die Aufbewahrung von Lohnkonten
  • § 32 Abs. 1: Änderung der Vorschriften für die Anwendung von Gesetzen
  • § 35: Streichung des Artikels
  • § 37: Änderung der Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften
  • § 41 Abs. 1: Änderung der Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften
  • § 47 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Übermittlung von Daten
  • § 48 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Übermittlung von Lohnzetteln