Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371 Inkrafttreten: 2020-07-10 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-06-26 BGBl-Id: bgbl1-2020-29-2
1.7 KiB
1.7 KiB
DATRAGEBV — 2020-06-26
- Titel: Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
- Typ: Verordnung
- Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371
- Inkrafttreten: 2020-07-10
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=45
- Kurz: Die Verordnung führt eine neue Fassung der Datentransparenzverordnung ein und ändert die Datentransparenz-Gebührenverordnung. Sie tritt 14 Tage nach Verkündung in Kraft.
Betroffene Stellen
- § 1 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Gebühren und Auslagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- § 3 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Mitteilung der Gebührenschuld.
- § 5: Ersetzung der Angabe '200' durch '300'.
- § 6 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Zusatzgebühr für die Auswertung und Bereitstellung der Datenbestände.
- § 6 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
- § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
- § 8 Abs. 1: Neuer Wortlaut für die Gebühr bei Rücknahme des Antrags.
- § 8 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'die Datenaufbereitungsstelle' durch 'das Forschungsdatenzentrum'.
- § 9: Neuer Wortlaut für die Erstattung von Auslagen.
- § 10: Neuer Wortlaut für die Höhe der Gebühr für Schulungen.
- § 11: Neuer Wortlaut für die Erhöhung der Gebühren bei außergewöhnlich hohem Aufwand.
- § 12: Neuer Wortlaut für die Anwendung des Bundesgebührengesetzes.
- § 12: Absatz 12 wird aufgehoben.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.