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LawGit Spiegel 3250689712 BGBl. 2020 I S. 1371 · Verordnung · Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371
Inkrafttreten: 2020-07-10
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-06-26

BGBl-Id: bgbl1-2020-29-2
2020-06-26 12:00:00 +00:00

1.7 KiB

DATRAGEBV — 2020-06-26

  • Titel: Verordnung zur Neufassung der Datentransparenzverordnung und zur Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
  • Typ: Verordnung
  • Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1371
  • Inkrafttreten: 2020-07-10
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/29#page=45
  • Kurz: Die Verordnung führt eine neue Fassung der Datentransparenzverordnung ein und ändert die Datentransparenz-Gebührenverordnung. Sie tritt 14 Tage nach Verkündung in Kraft.

Betroffene Stellen

  • § 1 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Gebühren und Auslagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
  • § 3 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Mitteilung der Gebührenschuld.
  • § 5: Ersetzung der Angabe '200' durch '300'.
  • § 6 Abs. 2: Neuer Wortlaut für die Zusatzgebühr für die Auswertung und Bereitstellung der Datenbestände.
  • § 6 Abs. 3: Absatz 3 wird aufgehoben.
  • § 6 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze.
  • § 7 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben.
  • § 8 Abs. 1: Neuer Wortlaut für die Gebühr bei Rücknahme des Antrags.
  • § 8 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'die Datenaufbereitungsstelle' durch 'das Forschungsdatenzentrum'.
  • § 9: Neuer Wortlaut für die Erstattung von Auslagen.
  • § 10: Neuer Wortlaut für die Höhe der Gebühr für Schulungen.
  • § 11: Neuer Wortlaut für die Erhöhung der Gebühren bei außergewöhnlich hohem Aufwand.
  • § 12: Neuer Wortlaut für die Anwendung des Bundesgebührengesetzes.
  • § 12: Absatz 12 wird aufgehoben.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.