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LawGit Spiegel a05ad5a0cb BGBl. 1963 I S. 1008 · Erlass · Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008
Inkrafttreten: 1964-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1963-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1963-68-7
1970-01-01 01:31:17 +00:00

1.9 KiB

Stellen dieser Station

  • § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
  • § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
  • § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
  • § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
  • § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
  • § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
  • § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
  • § 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
  • § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
  • § 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
  • § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
  • § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
  • § 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
  • § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
  • § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
  • § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
  • § 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
  • § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.