Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1008 Inkrafttreten: 1964-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1963-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1963-68-7
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- § 1 Abs. 1: Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an.
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Anpassung auf erhöhte Renten und die Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 1 Abs. 3: Ausschluss der Anwendung auf den Knappschaftssold.
- § 2 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Berechnungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
- § 2 Abs. 2: Anpassung von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften.
- § 3 Abs. 1: Anpassung von Renten nach bestimmten Neuregelungsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963.
- § 3 Abs. 2: Neue Werte für die Anwendung der Ruhensvorschriften.
- § 3 Abs. 3: Anwendung der Verordnung über die Ruhensvorschriften mit neuen Werten.
- § 4 Abs. 1: Anpassung der übrigen Renten durch Vervielfachung des Anpassungsbetrags.
- § 4 Abs. 2: Mindestanpassung von Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags für die Anpassung nach § 4.
- § 5 Abs. 2: Bestimmung des Anpassungsbetrags für Fälle, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt wurde.
- § 5 Abs. 3: Sonderzuschüsse bei bestimmten Renten.
- § 6 Abs. 1: Anwendung von Neuregelungsvorschriften bei Anpassung nach § 4.
- § 6 Abs. 2: Obergrenze für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 6 Abs. 3: Obergrenze für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 6 Abs. 4: Obergrenze für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenfallen.
- § 7: Anpassung der Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar.
- § 8: Anwendung der Vorschriften im Saarland.