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LawGit Spiegel ed1164354a BGBl. 1993 I S. 944 · Änderung · Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
Inkrafttreten: 1993-06-26
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-06-26

BGBl-Id: bgbl1-1993-30-4
1993-06-26 12:00:00 +00:00

3.2 KiB

FAG — 1993-06-26

  • Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
  • Inkrafttreten: 1993-06-26
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/30#page=12
  • Kurz: Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Bundesländern und zur Neuordnung des Finanzausgleichs.

Betroffene Stellen

  • § 1 Abs. 1: Neue Aufteilung der Umsatzsteuer: 56% für den Bund, 44% für die Länder ab 1995.
  • § 1 Abs. 2: Der Bund erhält zusätzliche 50% der Bundeszuschüsse nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Fonds „Deutsche Einheit
  • § 1 Abs. 3: Übergangsweise werden überproportionale Belastungen finanzschwacher Länder teilweise ausgeglichen.
  • § 2 Abs. 1: Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird zu 75% nach der Einwohnerzahl und zu 25% nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.
  • § 2 Abs. 2: Länder mit niedrigeren Einnahmen erhalten Ergänzungsanteile, der restliche Anteil wird nach der Einwohnerzahl verteilt.
  • § 2 Abs. 3: Die Einwohnerzahl für die Berechnung der Anteile der Länder an der Umsatzsteuer ist die vom Statistischen Bundesamt festgestellte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Rechnungsjahres.
  • § 3: Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.
  • § 4: Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder geleistet.
  • § 5: Ausgleichspflichtige Länder sind diejenigen, deren Finanzkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Ausgleichsberechtigte Länder sind diejenigen, deren Finanzkraftmeßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.
  • § 6: Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe. Die Ausgleichsmeßzahl ist die Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe der Länder und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden festgestellt werden.
  • § 7: Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm zugeflossenen Einnahmen aus verschiedenen Steuern und der Förderabgabe. Es werden auch Sonderbelastungen abgesetzt.
  • § 8: Als Steuereinnahmen der Gemeinden gelten die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer. Es gibt verschiedene Hundertsätze für die Berechnung der Steuerkraftzahlen.
  • § 9: Die Einwohnerzahl für die Ermittlung der Meßzahlen wird unterschiedlich gewertet, abhängig von der Größe der Gemeinden und der Bevölkerungsdichte.

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.