Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529 Inkrafttreten: 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1998-03-27 BGBl-Id: bgbl1-1998-18-2
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Worte 'oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitute'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung der Worte 'Zahlung des Kaufpreises' durch 'Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um Auflagen für risikogemischte Investmentvermögen zu definieren.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e: Einfügung der Worte 'oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' nach 'gemäß Buchstabe f'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe g: Einfügung der Worte 'und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen (Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Vermögen gehören,' nach 'haben'.
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Ausnahmen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Anforderungen für den Verkaufsprospekt zu aktualisieren.
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Einfügung der Worte 'sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden' nach 'gehalten wird'.
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'neun' durch 'acht'.
- § 3 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um zusätzliche Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Einfügung der Worte 'Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,' nach 'Vermögen gehörenden Wertpapieren,'.
- § 4 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4, um spezifische Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a: Einfügung der Nummer 1a, um Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle zu fordern.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um die Pflicht der Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen zu definieren.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, um die Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu definieren.
- § 8 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Behörde hat' durch 'Die Behörde untersagt' und Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
- § 8 Abs. 4 Nr. 2: Einfügung der Worte 'oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden' nach 'wird'.
- § 8 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
- § 9 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.
- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
- § 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
- § 10 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.
- § 15 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15a Satz 1: Einfügung der Worte 'oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitut' und Ersetzung der Worte 'über das' durch 'über welche'.
- § 15a Satz 2: Einfügung der Worte 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' nach 'vorgeschriebene Informationen'.
- § 15a Satz 3: Neufassung des Satzes 3, um Angaben in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.
- § 15b Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15b Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes zu definieren.
- § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a: Einfügung der Nummer 4a, um Bestätigungen der beauftragten Stellen zu fordern.
- § 15c Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'vier'.
- § 15d Abs. 3 Nr. 1: Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
- § 15d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15d Abs. 4: Einfügung der Worte 'oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird' nach 'werden'.
- § 15d Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
- § 15d Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15e Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
- § 15e Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.
- § 15f Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Belehrung über das Widerrufsrecht zu definieren.
- § 15g Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
- § 15g Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
- § 15g Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.
- § 15j Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 17 Abs. 2a Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Definition von Zwischengewinn zu aktualisieren.
- § 19a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, um die Anwendung von § 17 Abs. 2a zu definieren.
- § 21 Abs. 1: Ersetzung der Angaben '§ 10 Abs. 2' durch '§ 10 Abs. 3' und '§ 15g Abs. 2' durch '§ 15g Abs. 3'.