BGBl. 1998 I S. 529 · Änderung · Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
Inkrafttreten: 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1998-03-27

BGBl-Id: bgbl1-1998-18-2
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LawGit Spiegel
1998-03-27 12:00:00 +00:00
parent 7ca5ab264b
commit 18332d76aa
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# ABANKG — 1998-03-27
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
- § 2a: Einführung einer neuen Vorschrift über die Haftung des Bundes für verschiedene Finanzinstrumente und Kredite der Bank.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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abankg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 2a: Einführung einer neuen Vorschrift über die Haftung des Bundes für verschiedene Finanzinstrumente und Kredite der Bank.

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abankg/§2a.md Normal file
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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 2a: Einführung einer neuen Vorschrift über die Haftung des Bundes für verschiedene Finanzinstrumente und Kredite der Bank.

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# AIG — 1994-07-30
# AIG — 1998-03-27
- **Titel:** Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1749
- **Inkrafttreten:** 1994-08-01 (Artikel 1 §§ 1 bis 3, 9 Abs. 3 und 4, §§ 11 bis 14, 20, 38 und 41 Abs. 1 sowie die Artikel 3 bis 7, 9, 11 bis 15, 17 und 18); 1995-01-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/48#page=13
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Wertpapierhandel, insbesondere die Aufsicht, Insidergeschäfte, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Es dient auch der Umsetzung EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neue Vorschriften für den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
- § 2 Nr. 2: Erlaubnis, Einlagen bei Depotbank oder anderen Unternehmen anzulegen
- § 2 Nr. 4 Buchstabe e: Einschränkung der Belastung von Vermögenswerten
- § 2 Nr. 4 Buchstabe f: Einschränkung der Belastung von Vermögenswerten
- § 3 Abs. 2 Nr. 3: Erlaubnis, das gesamte Vermögen in Einlagen anzulegen
- § 3 Abs. 2 Satz 4: Erweiterung der Belehrungspflicht im Verkaufsprospekt
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Erweiterung der Angabenpflicht im Rechenschaftsbericht
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Erweiterung der Angabenpflicht im Halbjahresbericht
- § 15d Abs. 4: Streichung von Satz 1 und 2
- § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einsatz von Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4
- § 18a Abs. 1a: Einsatz von Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 3
- § 18a Abs. 2: Einsatz von § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
- § 19a Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Worte 'oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitute'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung der Worte 'Zahlung des Kaufpreises' durch 'Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um Auflagen für risikogemischte Investmentvermögen zu definieren.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e: Einfügung der Worte 'oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' nach 'gemäß Buchstabe f'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe g: Einfügung der Worte 'und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen (Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Vermögen gehören,' nach 'haben'.
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Ausnahmen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Anforderungen für den Verkaufsprospekt zu aktualisieren.
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Einfügung der Worte 'sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden' nach 'gehalten wird'.
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'neun' durch 'acht'.
- § 3 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um zusätzliche Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Einfügung der Worte 'Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,' nach 'Vermögen gehörenden Wertpapieren,'.
- § 4 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4, um spezifische Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a: Einfügung der Nummer 1a, um Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle zu fordern.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um die Pflicht der Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen zu definieren.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, um die Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu definieren.
- § 8 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Behörde hat' durch 'Die Behörde untersagt' und Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
- § 8 Abs. 4 Nr. 2: Einfügung der Worte 'oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden' nach 'wird'.
- § 8 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
- § 9 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.
- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
- § 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
- § 10 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.
- § 15 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15a Satz 1: Einfügung der Worte 'oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitut' und Ersetzung der Worte 'über das' durch 'über welche'.
- § 15a Satz 2: Einfügung der Worte 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' nach 'vorgeschriebene Informationen'.
- § 15a Satz 3: Neufassung des Satzes 3, um Angaben in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.
- § 15b Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15b Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes zu definieren.
- § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a: Einfügung der Nummer 4a, um Bestätigungen der beauftragten Stellen zu fordern.
- § 15c Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'vier'.
- § 15d Abs. 3 Nr. 1: Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
- § 15d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15d Abs. 4: Einfügung der Worte 'oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird' nach 'werden'.
- § 15d Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
- § 15d Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15e Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
- § 15e Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.
- § 15f Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Belehrung über das Widerrufsrecht zu definieren.
- § 15g Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
- § 15g Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
- § 15g Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.
- § 15j Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 17 Abs. 2a Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Definition von Zwischengewinn zu aktualisieren.
- § 19a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, um die Anwendung von § 17 Abs. 2a zu definieren.
- § 21 Abs. 1: Ersetzung der Angaben '§ 10 Abs. 2' durch '§ 10 Abs. 3' und '§ 15g Abs. 2' durch '§ 15g Abs. 3'.
## Wortlaut

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- **1993-06-26** · BGBl. 1993 I S. 944 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
- **1993-12-29** · BGBl. 1993 I S. 2310 — Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)
- **1994-07-30** · BGBl. 1994 I S. 1749 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neue Vorschriften für den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
- § 2 Nr. 2: Erlaubnis, Einlagen bei Depotbank oder anderen Unternehmen anzulegen
- § 2 Nr. 4 Buchstabe e: Einschränkung der Belastung von Vermögenswerten
- § 2 Nr. 4 Buchstabe f: Einschränkung der Belastung von Vermögenswerten
- § 3 Abs. 2 Nr. 3: Erlaubnis, das gesamte Vermögen in Einlagen anzulegen
- § 3 Abs. 2 Satz 4: Erweiterung der Belehrungspflicht im Verkaufsprospekt
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Erweiterung der Angabenpflicht im Rechenschaftsbericht
- § 4 Abs. 1 Nr. 2: Erweiterung der Angabenpflicht im Halbjahresbericht
- § 15d Abs. 4: Streichung von Satz 1 und 2
- § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einsatz von Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4
- § 18a Abs. 1a: Einsatz von Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 3
- § 18a Abs. 2: Einsatz von § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
- § 19a Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Worte 'oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitute'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung der Worte 'Zahlung des Kaufpreises' durch 'Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um Auflagen für risikogemischte Investmentvermögen zu definieren.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e: Einfügung der Worte 'oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' nach 'gemäß Buchstabe f'.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe g: Einfügung der Worte 'und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen (Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Vermögen gehören,' nach 'haben'.
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Ausnahmen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Anforderungen für den Verkaufsprospekt zu aktualisieren.
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Einfügung der Worte 'sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden' nach 'gehalten wird'.
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'neun' durch 'acht'.
- § 3 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um zusätzliche Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Einfügung der Worte 'Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,' nach 'Vermögen gehörenden Wertpapieren,'.
- § 4 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4, um spezifische Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a: Einfügung der Nummer 1a, um Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle zu fordern.
- § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um die Pflicht der Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen zu definieren.
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, um die Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu definieren.
- § 8 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Behörde hat' durch 'Die Behörde untersagt' und Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
- § 8 Abs. 4 Nr. 2: Einfügung der Worte 'oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden' nach 'wird'.
- § 8 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
- § 9 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.
- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
- § 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
- § 10 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.
- § 15 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15a Satz 1: Einfügung der Worte 'oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitut' und Ersetzung der Worte 'über das' durch 'über welche'.
- § 15a Satz 2: Einfügung der Worte 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' nach 'vorgeschriebene Informationen'.
- § 15a Satz 3: Neufassung des Satzes 3, um Angaben in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.
- § 15b Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15b Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes zu definieren.
- § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a: Einfügung der Nummer 4a, um Bestätigungen der beauftragten Stellen zu fordern.
- § 15c Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'vier'.
- § 15d Abs. 3 Nr. 1: Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
- § 15d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15d Abs. 4: Einfügung der Worte 'oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird' nach 'werden'.
- § 15d Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
- § 15d Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15e Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
- § 15e Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.
- § 15f Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Belehrung über das Widerrufsrecht zu definieren.
- § 15g Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
- § 15g Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
- § 15g Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.
- § 15j Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
- § 17 Abs. 2a Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Definition von Zwischengewinn zu aktualisieren.
- § 19a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, um die Anwendung von § 17 Abs. 2a zu definieren.
- § 21 Abs. 1: Ersetzung der Angaben '§ 10 Abs. 2' durch '§ 10 Abs. 3' und '§ 15g Abs. 2' durch '§ 15g Abs. 3'.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
§ 10 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
§ 10 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15 Abs. 1 und 2: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.

11
aig/§15a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 15a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15a Satz 1: Einfügung der Worte 'oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitut' und Ersetzung der Worte 'über das' durch 'über welche'.
§ 15a Satz 2: Einfügung der Worte 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' nach 'vorgeschriebene Informationen'.
§ 15a Satz 3: Neufassung des Satzes 3, um Angaben in den Verkaufsprospekt aufzunehmen.

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# § 15b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15b Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
§ 15b Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Anwendung des Wertpapierhandelsgesetzes zu definieren.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 15c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a: Einfügung der Nummer 4a, um Bestätigungen der beauftragten Stellen zu fordern.
§ 15c Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwei' durch 'vier'.

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# § 15d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-30 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1749
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15d Abs. 4: Streichung von Satz 1 und 2
§ 15d Abs. 3 Nr. 1: Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
§ 15d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.
§ 15d Abs. 4: Einfügung der Worte 'oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird' nach 'werden'.
§ 15d Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.
§ 15d Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 15e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15e Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
§ 15e Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.

7
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# § 15f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15f Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Belehrung über das Widerrufsrecht zu definieren.

11
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# § 15g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15g Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um Werbungshinweise zu definieren.
§ 15g Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Anordnungen zu definieren.
§ 15g Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Anordnungen nach Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2'.

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# § 15j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15j Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.

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# § 15k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Gemeinschaften' durch 'Union'.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-29 — Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2310
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 17 Abs. 2a: Einführung des Zwischengewinns als Einkunft
§ 17 Abs. 3: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Absätze 1 bis 2a
§ 17 Abs. 2a Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3, um die Definition von Zwischengewinn zu aktualisieren.

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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-30 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1749
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 19a Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a
§ 19a Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, um die Anwendung von § 17 Abs. 2a zu definieren.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-30 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1749
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 2 Nr. 2: Erlaubnis, Einlagen bei Depotbank oder anderen Unternehmen anzulegen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Worte 'oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland' nach 'Kreditinstitute'.
§ 2 Nr. 4 Buchstabe e: Einschränkung der Belastung von Vermögenswerten
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung der Worte 'Zahlung des Kaufpreises' durch 'Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank'.
§ 2 Nr. 4 Buchstabe f: Einschränkung der Belastung von Vermögenswerten
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um Auflagen für risikogemischte Investmentvermögen zu definieren.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e: Einfügung der Worte 'oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften' nach 'gemäß Buchstabe f'.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe g: Einfügung der Worte 'und das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen (Wertpapier-Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Vermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Vermögen gehören,' nach 'haben'.
§ 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um Ausnahmen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-26 — Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 944
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 21: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anwendung der neuen Bestimmungen
§ 21 Abs. 1: Ersetzung der Angaben '§ 10 Abs. 2' durch '§ 10 Abs. 3' und '§ 15g Abs. 2' durch '§ 15g Abs. 3'.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-30 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1749
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 3 Abs. 2 Nr. 3: Erlaubnis, das gesamte Vermögen in Einlagen anzulegen
§ 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, um die Anforderungen für den Verkaufsprospekt zu aktualisieren.
§ 3 Abs. 2 Satz 4: Erweiterung der Belehrungspflicht im Verkaufsprospekt
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Einfügung der Worte 'sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden' nach 'gehalten wird'.
§ 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'neun' durch 'acht'.
§ 3 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, um zusätzliche Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-30 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1749
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 4 Abs. 1 Nr. 1: Erweiterung der Angabenpflicht im Rechenschaftsbericht
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Einfügung der Worte 'Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,' nach 'Vermögen gehörenden Wertpapieren,'.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2: Erweiterung der Angabenpflicht im Halbjahresbericht
§ 4 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4, um spezifische Anforderungen für ausländische Investmentvermögen zu definieren.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a: Einfügung der Nummer 1a, um Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle zu fordern.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d: Neufassung des Buchstabens d, um die Pflicht der Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen zu definieren.
§ 7 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, um die Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu definieren.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 8 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Behörde hat' durch 'Die Behörde untersagt' und Einfügung der Worte 'oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen' nach 'erstattet'.
§ 8 Abs. 4 Nr. 2: Einfügung der Worte 'oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden' nach 'wird'.
§ 8 Abs. 4a: Neufassung des Absatzes 4a, um die Wiederaufnahme des Vertriebs nach einer Untersagung zu regeln.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, um die Erstattung von Kosten durch Bekanntmachungspflichten zu regeln.
§ 9 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Die Gebühren' durch 'Die Gebühren und Kosten'.

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# AKTG — 1994-10-18
# AKTG — 1998-03-27
- **Titel:** Insolvenzordnung (InsO)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2957
- **Inkrafttreten:** 1994-10-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/70#page=102
- **Kurz:** Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren, um die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
- § 50 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 62 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 87 Abs. 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 92 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 93 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 93 Abs. 5 Satz 4: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 117 Abs. 5 Satz 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 225 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 233 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 262 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 262 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung
- § 262 Abs. 1 Nr. 6: Neue Nummer hinzugefügt
- § 263 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 263 Abs. 2 Satz 4: Neuer Satz hinzugefügt
- § 264 Abs. 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 264 Abs. 2: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 264 Abs. 3: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 274 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 283 Nr. 14: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 289 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 289 Abs. 2 Nr. 3: Neue Nummer hinzugefügt
- § 289 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 289 Abs. 6: Neue Sätze hinzugefügt
- § 290 Abs. 3: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 302 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 303 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 309 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 309 Abs. 4 Satz 5: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 321 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 347 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 385q Satz 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 385q Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 401 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 20 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Rechte aus Aktien regelt, die einem mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören.
- § 20 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8, der die Anwendung der Absätze 1 bis 7 für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ausschließt.
- § 21 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Rechte aus Anteilen regelt, die einer mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören.
- § 21 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ausschließt.
## Wortlaut

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- **1994-10-18** · BGBl. 1994 I S. 2911 — Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- **1994-10-18** · BGBl. 1994 I S. 2954 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz - PKHÄndG)
- **1994-10-18** · BGBl. 1994 I S. 2957 — Insolvenzordnung (InsO)
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 50 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 62 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 87 Abs. 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 92 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 93 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 93 Abs. 5 Satz 4: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 117 Abs. 5 Satz 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 225 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 233 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 262 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 262 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung
- § 262 Abs. 1 Nr. 6: Neue Nummer hinzugefügt
- § 263 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 263 Abs. 2 Satz 4: Neuer Satz hinzugefügt
- § 264 Abs. 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 264 Abs. 2: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 264 Abs. 3: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 274 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 283 Nr. 14: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 289 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 289 Abs. 2 Nr. 3: Neue Nummer hinzugefügt
- § 289 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 289 Abs. 6: Neue Sätze hinzugefügt
- § 290 Abs. 3: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 302 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 303 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 309 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 309 Abs. 4 Satz 5: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 321 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 347 Abs. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 385q Satz 1: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 385q Satz 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 401 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt 'Konkurs' durch 'Insolvenzverfahren'
- § 20 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Rechte aus Aktien regelt, die einem mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören.
- § 20 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8, der die Anwendung der Absätze 1 bis 7 für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ausschließt.
- § 21 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Rechte aus Anteilen regelt, die einer mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören.
- § 21 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ausschließt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-11 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 836
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 20: Neuenummerierung als § 36
§ 20 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Rechte aus Aktien regelt, die einem mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören.
§ 20 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 8, der die Anwendung der Absätze 1 bis 7 für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ausschließt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-11 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 836
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 21: Gesamte Vorschrift gestrichen
§ 21 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Rechte aus Anteilen regelt, die einer mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören.
§ 21 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ausschließt.

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# B_RSG_2007 — 1997-10-28
# B_RSG_2007 — 1998-03-27
- **Titel:** Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 2567
- **Inkrafttreten:** 1997-10-29 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 7, 8 Buchstabe a, Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie die Artikel 3, 8 und 10); 1998-01-01 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/71#page=51
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Börsengesetz, um es an EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften anzupassen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 5: Neue Definition von Wertpapierbörsen
- § 1 Abs. 6: Einführung von Warenbörsen
- § 1a Abs. 1 Satz 2: Neue Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
- § 1a Abs. 2: Erweiterung der Befugnisse
- § 1a Abs. 2a: Neue Pflichten bei Verdachtsfällen
- § 1b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Zuständigkeiten der Handelsüberwachungsstelle
- § 1b Abs. 3: Neue Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle
- § 1b Abs. 4: Erweiterung der Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle
- § 1b Abs. 5: Neue Pflichten bei Verdachtsfällen
- § 2b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Erweiterung der Begriffe
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Begriffe
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Erweiterung der Begriffe
- § 3a Abs. 3 Satz 5: Neue Vorschriften für Kursmakler und Finanzdienstleistungsinstitute
- § 3a Abs. 3 Satz 6: Neue Vorschriften für Emittenten
- § 3a Abs. 3 Satz 8: Neue Vorschriften für Nachfolge
- § 3b Nr. 1: Erweiterung der Vorschriften für die Börsenordnung
- § 3b Nr. 2: Erweiterung der Vorschriften für Stellvertreter
- § 3b Nr. 3: Neue Vorschriften für die Vertretung
- § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Streichung der Berechtigung der Geschäftsführung
- § 4 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung
- § 4 Abs. 3a: Neue Vorschriften für die Börsengeschäftsabwicklung
- § 7 Abs. 4: Erweiterung der Vorschriften für die Zulassung
- § 7 Abs. 4a: Aufhebung der Vorschriften
- § 7 Abs. 7: Aufhebung der Vorschriften
- § 7 Abs. 8: Neue Vorschriften für die Zulassung
- § 8a bis 8c: Ersetzung durch neue Vorschriften
- § 8c: Neue Vorschriften für Skontroführer, die das börsliche und außerbörsliche Wertpapiergeschäft als Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Kreditinstituts betreiben.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Ausführung von Aufträgen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Definition von Börsenpreisen um Derivate und elektronische Handelssysteme.
- § 11 Abs. 2 Satz 6: Anpassung der Vorschriften für die Bekanntgabe von Börsenpreisen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Ausführung von Aufträgen und Aufgabegeschäfte bei Skontroführern.
- Überschrift des zweiten Abschnitts: Neue Überschrift für den zweiten Abschnitt des Börsengesetzes.
- § 30 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Bestellung von Kursmaklern.
- § 30 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Bestellung von Kursmaklerstellvertretern.
- § 32 Abs. 6: Streichung des Absatzes 6.
- § 34a Abs. 1: Neue Vorschriften für die Betriebsformen von Kursmaklern.
- § 34a Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 34a Abs. 5: Neue Vorschriften für die Geschäftsbereiche von Kursmaklergesellschaften.
- § 36 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren.
- § 37 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Kreditinstitut' durch 'Institute oder Unternehmen'.
- § 42 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Kreditinstitut' und Hinzufügen von 'Finanzdienstleistungsinstitut' und 'Unternehmen'.
- § 44c Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Kreditinstitut' durch 'Institut oder Unternehmen'.
- § 53 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'Bankenaufsicht' durch 'Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Börsen'.
- § 71 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Antrag auf Zulassung.
- § 71 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 75 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Makler' durch 'Skontroführer'.
- § 75 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a.
- § 90 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe '§ 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2' durch '§ 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2'.
- § 90 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen.
- § 97: Neue Vorschriften für die Anwendung von Sicherheitsleistungen und die Verpflichtungen von Skontroführern.
- § 433 Abs. 1: Anpassung der Bestimmungen für den Unternehmensbericht
- § 433 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Anpassung der Anforderungen an Emittenten
- § 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zur Anpassung der Zulassungsbedingungen
- § 75 Abs. 3: Einfügung der Worte 'sowie für den Widerruf der Zulassung' nach 'Börsenpreises'
- § 77: Neufassung des § 77 zur Anpassung der Vorschriften bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Unternehmensbericht
- § 90 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2 zur Anpassung der Bestimmungen über Betreten
- § 90 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung der Angabe '§ 8b Abs. 2 Satz 4' durch '§ 8b Abs. 1 Satz 5'
- § 90 Abs. 1 Nr. 3a: Einfügung einer neuen Nummer 3a zur Anpassung der Bestimmungen über die Veröffentlichung von Prospekten oder Unternehmensberichten
- § 90 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Anpassung der Bußgeldhöhen
- § 97 Abs. 3 bis 6: Einfügung neuer Absätze 3 bis 6 zur Anpassung von Übergangsbestimmungen
- § 1a Abs. 1: Satz 2 neu gefasst, Satz 3 eingefügt, Satz 6 angepasst
- § 1b Abs. 3: Neue Formulierung für Absatz 3
- § 3 Abs. 1: Satz 2 und Satz 3 angepasst
- § 3a: Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5 angepasst
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 4a eingefügt
- § 7 Abs. 8 Satz 1: Wort 'Gemeinschaften' durch 'Union' ersetzt
- § 7a: Neue Formulierung für § 7a
- § 8b: Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 neu nummeriert
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Teil des Satzes gestrichen
- § 29 Abs. 3: Neuer Satz angefügt
- § 34a Abs. 5: Neue Formulierung für Absatz 5
- § 36: Neuer Absatz 3a, Absatz 4 und 5 angepasst, neuer Absatz 6
- § 38 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'die Sprache und' eingefügt
- § 39 Abs. 4 Satz 1: Teil des Satzes gestrichen, Referenz angepasst
- § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74: Wort 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' ersetzt
- § 40a: Absatz 1 und 4 angepasst
- § 43: Neuer Satz in Absatz 1, neuer Absatz 4
- § 44 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'am Börsenplatz' durch 'im Inland' ersetzt
- §§ 45 bis 49: Neue Formulierung für §§ 45 bis 49
- § 71 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung für Satz 1
- § 72: Neuer Absatz 3
- § 73: Absatz 1 und 1a angepasst
## Wortlaut

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- **1994-07-30** · BGBl. 1994 I S. 1749 — Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)
- **1996-07-25** · BGBl. 1996 I S. 1030 — Neufassung des Börsengesetzes
- **1997-10-28** · BGBl. 1997 I S. 2567 — Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 5: Neue Definition von Wertpapierbörsen
- § 1 Abs. 6: Einführung von Warenbörsen
- § 1a Abs. 1 Satz 2: Neue Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
- § 1a Abs. 2: Erweiterung der Befugnisse
- § 1a Abs. 2a: Neue Pflichten bei Verdachtsfällen
- § 1b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Zuständigkeiten der Handelsüberwachungsstelle
- § 1b Abs. 3: Neue Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle
- § 1b Abs. 4: Erweiterung der Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle
- § 1b Abs. 5: Neue Pflichten bei Verdachtsfällen
- § 2b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2: Erweiterung der Begriffe
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Begriffe
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Erweiterung der Begriffe
- § 3a Abs. 3 Satz 5: Neue Vorschriften für Kursmakler und Finanzdienstleistungsinstitute
- § 3a Abs. 3 Satz 6: Neue Vorschriften für Emittenten
- § 3a Abs. 3 Satz 8: Neue Vorschriften für Nachfolge
- § 3b Nr. 1: Erweiterung der Vorschriften für die Börsenordnung
- § 3b Nr. 2: Erweiterung der Vorschriften für Stellvertreter
- § 3b Nr. 3: Neue Vorschriften für die Vertretung
- § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Streichung der Berechtigung der Geschäftsführung
- § 4 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung
- § 4 Abs. 3a: Neue Vorschriften für die Börsengeschäftsabwicklung
- § 7 Abs. 4: Erweiterung der Vorschriften für die Zulassung
- § 7 Abs. 4a: Aufhebung der Vorschriften
- § 7 Abs. 7: Aufhebung der Vorschriften
- § 7 Abs. 8: Neue Vorschriften für die Zulassung
- § 8a bis 8c: Ersetzung durch neue Vorschriften
- § 8c: Neue Vorschriften für Skontroführer, die das börsliche und außerbörsliche Wertpapiergeschäft als Geschäftsführer eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Kreditinstituts betreiben.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Ausführung von Aufträgen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Definition von Börsenpreisen um Derivate und elektronische Handelssysteme.
- § 11 Abs. 2 Satz 6: Anpassung der Vorschriften für die Bekanntgabe von Börsenpreisen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Ausführung von Aufträgen und Aufgabegeschäfte bei Skontroführern.
- Überschrift des zweiten Abschnitts: Neue Überschrift für den zweiten Abschnitt des Börsengesetzes.
- § 30 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Bestellung von Kursmaklern.
- § 30 Abs. 5 Satz 2: Neue Vorschriften für die Bestellung von Kursmaklerstellvertretern.
- § 32 Abs. 6: Streichung des Absatzes 6.
- § 34a Abs. 1: Neue Vorschriften für die Betriebsformen von Kursmaklern.
- § 34a Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 34a Abs. 5: Neue Vorschriften für die Geschäftsbereiche von Kursmaklergesellschaften.
- § 36 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren.
- § 37 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Kreditinstitut' durch 'Institute oder Unternehmen'.
- § 42 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Kreditinstitut' und Hinzufügen von 'Finanzdienstleistungsinstitut' und 'Unternehmen'.
- § 44c Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Kreditinstitut' durch 'Institut oder Unternehmen'.
- § 53 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'Bankenaufsicht' durch 'Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Börsen'.
- § 71 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Antrag auf Zulassung.
- § 71 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 75 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Makler' durch 'Skontroführer'.
- § 75 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a.
- § 90 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe '§ 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2' durch '§ 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2'.
- § 90 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen.
- § 97: Neue Vorschriften für die Anwendung von Sicherheitsleistungen und die Verpflichtungen von Skontroführern.
- § 433 Abs. 1: Anpassung der Bestimmungen für den Unternehmensbericht
- § 433 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Anpassung der Anforderungen an Emittenten
- § 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zur Anpassung der Zulassungsbedingungen
- § 75 Abs. 3: Einfügung der Worte 'sowie für den Widerruf der Zulassung' nach 'Börsenpreises'
- § 77: Neufassung des § 77 zur Anpassung der Vorschriften bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Unternehmensbericht
- § 90 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2 zur Anpassung der Bestimmungen über Betreten
- § 90 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung der Angabe '§ 8b Abs. 2 Satz 4' durch '§ 8b Abs. 1 Satz 5'
- § 90 Abs. 1 Nr. 3a: Einfügung einer neuen Nummer 3a zur Anpassung der Bestimmungen über die Veröffentlichung von Prospekten oder Unternehmensberichten
- § 90 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Anpassung der Bußgeldhöhen
- § 97 Abs. 3 bis 6: Einfügung neuer Absätze 3 bis 6 zur Anpassung von Übergangsbestimmungen
- § 1a Abs. 1: Satz 2 neu gefasst, Satz 3 eingefügt, Satz 6 angepasst
- § 1b Abs. 3: Neue Formulierung für Absatz 3
- § 3 Abs. 1: Satz 2 und Satz 3 angepasst
- § 3a: Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5 angepasst
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 4a eingefügt
- § 7 Abs. 8 Satz 1: Wort 'Gemeinschaften' durch 'Union' ersetzt
- § 7a: Neue Formulierung für § 7a
- § 8b: Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 neu nummeriert
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Teil des Satzes gestrichen
- § 29 Abs. 3: Neuer Satz angefügt
- § 34a Abs. 5: Neue Formulierung für Absatz 5
- § 36: Neuer Absatz 3a, Absatz 4 und 5 angepasst, neuer Absatz 6
- § 38 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'die Sprache und' eingefügt
- § 39 Abs. 4 Satz 1: Teil des Satzes gestrichen, Referenz angepasst
- § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74: Wort 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' ersetzt
- § 40a: Absatz 1 und 4 angepasst
- § 43: Neuer Satz in Absatz 1, neuer Absatz 4
- § 44 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'am Börsenplatz' durch 'im Inland' ersetzt
- §§ 45 bis 49: Neue Formulierung für §§ 45 bis 49
- § 71 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung für Satz 1
- § 72: Neuer Absatz 3
- § 73: Absatz 1 und 1a angepasst

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 12: Neue Vorschriften zum Handel in elektronischen Handelssystemen
§ 12 Abs. 1 Satz 1: Teil des Satzes gestrichen

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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 1a Abs. 1 Satz 2: Neue Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 1a Abs. 2: Erweiterung der Befugnisse
§ 1a Abs. 2a: Neue Pflichten bei Verdachtsfällen
§ 1a Abs. 1: Satz 2 neu gefasst, Satz 3 eingefügt, Satz 6 angepasst

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 1b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 1b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Zuständigkeiten der Handelsüberwachungsstelle
§ 1b Abs. 3: Neue Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle
§ 1b Abs. 4: Erweiterung der Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle
§ 1b Abs. 5: Neue Pflichten bei Verdachtsfällen
§ 1b Abs. 3: Neue Formulierung für Absatz 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 29: Neue Vorschriften zur amtlichen Feststellung von Börsenpreisen
§ 29 Abs. 3: Neuer Satz angefügt

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Begriffe
§ 3 Abs. 1 Satz 3: Erweiterung der Begriffe
§ 3 Abs. 1: Satz 2 und Satz 3 angepasst

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 34a Abs. 1: Neue Vorschriften für die Betriebsformen von Kursmaklern.
§ 34a Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
§ 34a Abs. 5: Neue Vorschriften für die Geschäftsbereiche von Kursmaklergesellschaften.
§ 34a Abs. 5: Neue Formulierung für Absatz 5

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 36 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren.
§ 36: Neuer Absatz 3a, Absatz 4 und 5 angepasst, neuer Absatz 6

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 38: Neue Fassung, die die Veröffentlichung von Prospecten bei der Zulassung von Wertpapieren neu regelt.
§ 38 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'die Sprache und' eingefügt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 39: Einfügt neuen Absatz 4: 'Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.'
§ 39 Abs. 4 Satz 1: Teil des Satzes gestrichen, Referenz angepasst

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 3a Abs. 3 Satz 5: Neue Vorschriften für Kursmakler und Finanzdienstleistungsinstitute
§ 3a Abs. 3 Satz 6: Neue Vorschriften für Emittenten
§ 3a Abs. 3 Satz 8: Neue Vorschriften für Nachfolge
§ 3a: Absatz 1 und Absatz 3 Satz 5 angepasst

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 40 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'.
§ 40 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats vorsieht.
§ 40 Abs. 3: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'.
§ 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74: Wort 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' ersetzt

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 40a Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Anerkennung des von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekts vorsieht.
§ 40a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Mitgliedstaates' durch 'Staates'.
§ 40a Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Mitgliedstaates' durch 'Staates'.
§ 40a Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'.
§ 40a: Absatz 1 und 4 angepasst

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 41: Einfügung der Wörter 'oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'.
§ 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74: Wort 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' ersetzt

7
b_rsg_2007/§43.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 43: Neuer Satz in Absatz 1, neuer Absatz 4

11
b_rsg_2007/§433.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 433 Abs. 1: Anpassung der Bestimmungen für den Unternehmensbericht
§ 433 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Anpassung der Anforderungen an Emittenten
§ 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 zur Anpassung der Zulassungsbedingungen

7
b_rsg_2007/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 44 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'am Börsenplatz' durch 'im Inland' ersetzt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 45: Neue Vorschriften über Haftung für unrichtige Angaben in Prospekten eingeführt
§§ 45 bis 49: Neue Formulierung für §§ 45 bis 49

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 5: Neue Regelungen für die Gebührenordnung
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Neue Nummer 4a eingefügt

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 7 Abs. 4: Erweiterung der Vorschriften für die Zulassung
§ 7 Abs. 4a: Aufhebung der Vorschriften
§ 7 Abs. 7: Aufhebung der Vorschriften
§ 7 Abs. 8: Neue Vorschriften für die Zulassung
§ 7 Abs. 8 Satz 1: Wort 'Gemeinschaften' durch 'Union' ersetzt

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 71 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Antrag auf Zulassung.
§ 71 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
§ 71 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung für Satz 1

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 72: Neue Vorschriften über nähere Bestimmungen für den geregelten Markt eingeführt
§ 72: Neuer Absatz 3

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 73 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt
§ 73 Abs. 2: Ausnahmen von der Pflicht, einen Unternehmensbericht beizufügen
§ 73 Abs. 3: Möglichkeit, von dem Unternehmensbericht abzusehen, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend informiert wird
§ 73: Absatz 1 und 1a angepasst

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 75 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Makler' durch 'Skontroführer'.
§ 75 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a.
§ 75 Abs. 3: Einfügung der Worte 'sowie für den Widerruf der Zulassung' nach 'Börsenpreises'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 77
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 77: Anwendung von §§ 45 bis 49 bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Unternehmensbericht
§ 77: Neufassung des § 77 zur Anpassung der Vorschriften bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Unternehmensbericht

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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 7a: Neue Regelungen für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem
§ 7a: Neue Formulierung für § 7a

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung des Börsengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1030
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 8b: Neue Regelungen für die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 8b: Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 neu nummeriert

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# § 90
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 90 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe '§ 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2' durch '§ 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2'.
§ 90 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2 zur Anpassung der Bestimmungen über Betreten
§ 90 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Vorlage von Unterlagen.
§ 90 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung der Angabe '§ 8b Abs. 2 Satz 4' durch '§ 8b Abs. 1 Satz 5'
§ 90 Abs. 1 Nr. 3a: Einfügung einer neuen Nummer 3a zur Anpassung der Bestimmungen über die Veröffentlichung von Prospekten oder Unternehmensberichten
§ 90 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Anpassung der Bußgeldhöhen

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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-10-28Begleitgesetz zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2567
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 97: Neue Vorschriften für die Anwendung von Sicherheitsleistungen und die Verpflichtungen von Skontroführern.
§ 97 Abs. 3 bis 6: Einfügung neuer Absätze 3 bis 6 zur Anpassung von Übergangsbestimmungen

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# B_RSZULV — 1996-07-25
# B_RSZULV — 1998-03-27
- **Titel:** Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 1052
- **Inkrafttreten:** 1996-07-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/37#page=24
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung fest, die ab dem Verkündungsdatum gilt und verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt.
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
- § 13: Neue Vorschriften für den Prospektinhalt, insbesondere allgemeine Grundsätze und spezielle Angaben
- § 14: Neue Vorschriften für Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen
- § 15: Neue Vorschriften für allgemeine Angaben über die zuzulassenden Wertpapiere
- § 16: Neue Vorschriften für besondere Angaben über Aktien
- § 17: Neue Vorschriften für besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien
- § 18: Neue Vorschriften für allgemeine Angaben über den Emittenten
- § 19: Neue Vorschriften für Angaben über das Kapital des Emittenten
- Inhaltsübersicht, Vierter Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts im Ersten Kapitel: Neue Überschrift und neue Paragraphen (§ 45, § 45a, § 46, § 47)
- Inhaltsübersicht, Zweiter Unterabschnitt des Ersten Abschnitts im Zweiten Kapitel: Neue Überschrift und neue Paragraphen (§ 57, § 58, § 59, § 60)
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 40 Abs. 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 48 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- Überschrift des § 59: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 59: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 62: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 66 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
- § 13 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Sprachregelung
- § 16 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Festsetzung'
- § 18 Nr. 3: Neue Formulierung der Vorschrift
- § 21 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'und den Lagebericht'
- § 33: Einfügung von neuem Absatz 3 zur Jahresabschlusspflicht
- § 34 Abs. 2: Änderung der Formulierung und Ersetzung von 'aufzunehmen' durch 'beizufügen'
- § 38 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'während einer längeren Dauer' durch 'dauernd' und 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
- § 38 Abs. 2: Ersetzung von 'drei Emissionen' durch 'eine Emission', 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' und 'eingeführt worden sind' durch 'eingeführt worden ist'
- § 43 Abs. 1: Ersetzung von 'drei Werktage' durch 'einen Werktag' und Neufassung von Satz 3
- § 44: Streichung von 'einzelne', Einfügung von 'innerhalb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuldscheine' und Einfügung eines neuen Satzes
- § 45: Änderungen in Nummer 2 und 3, Einfügung von Nummer 4
- § 45a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Befreiung von der Prospektveröffentlichungspflicht
- § 52 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift
- § 58 Satz 1: Ersetzung von 'Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Mitgliedstaates der Europäischen Union' und 'außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'außerhalb der Europäischen Gemeinschaft'
- § 71 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift
- Anlage zu § 57 Abs. 2: Neue Formulierung der Anlage
## Wortlaut

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- **1987-04-24** · BGBl. 1987 I S. 1234 — Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **1996-07-25** · BGBl. 1996 I S. 1052 — Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 13: Neue Vorschriften für den Prospektinhalt, insbesondere allgemeine Grundsätze und spezielle Angaben
- § 14: Neue Vorschriften für Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen
- § 15: Neue Vorschriften für allgemeine Angaben über die zuzulassenden Wertpapiere
- § 16: Neue Vorschriften für besondere Angaben über Aktien
- § 17: Neue Vorschriften für besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien
- § 18: Neue Vorschriften für allgemeine Angaben über den Emittenten
- § 19: Neue Vorschriften für Angaben über das Kapital des Emittenten
- Inhaltsübersicht, Vierter Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts im Ersten Kapitel: Neue Überschrift und neue Paragraphen (§ 45, § 45a, § 46, § 47)
- Inhaltsübersicht, Zweiter Unterabschnitt des Ersten Abschnitts im Zweiten Kapitel: Neue Überschrift und neue Paragraphen (§ 57, § 58, § 59, § 60)
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 40 Abs. 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 48 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- Überschrift des § 59: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 59: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 62: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 66 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
- § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
- § 13 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Sprachregelung
- § 16 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Festsetzung'
- § 18 Nr. 3: Neue Formulierung der Vorschrift
- § 21 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'und den Lagebericht'
- § 33: Einfügung von neuem Absatz 3 zur Jahresabschlusspflicht
- § 34 Abs. 2: Änderung der Formulierung und Ersetzung von 'aufzunehmen' durch 'beizufügen'
- § 38 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'während einer längeren Dauer' durch 'dauernd' und 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
- § 38 Abs. 2: Ersetzung von 'drei Emissionen' durch 'eine Emission', 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' und 'eingeführt worden sind' durch 'eingeführt worden ist'
- § 43 Abs. 1: Ersetzung von 'drei Werktage' durch 'einen Werktag' und Neufassung von Satz 3
- § 44: Streichung von 'einzelne', Einfügung von 'innerhalb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuldscheine' und Einfügung eines neuen Satzes
- § 45: Änderungen in Nummer 2 und 3, Einfügung von Nummer 4
- § 45a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Befreiung von der Prospektveröffentlichungspflicht
- § 52 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift
- § 58 Satz 1: Ersetzung von 'Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Mitgliedstaates der Europäischen Union' und 'außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'außerhalb der Europäischen Gemeinschaft'
- § 71 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift
- Anlage zu § 57 Abs. 2: Neue Formulierung der Anlage

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 10: Einfügung der Wörter 'oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1052
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 13: Neue Vorschriften für den Prospektinhalt, insbesondere allgemeine Grundsätze und spezielle Angaben
§ 13 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen zur Sprachregelung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1052
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 16: Neue Vorschriften für besondere Angaben über Aktien
§ 16 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Festsetzung'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-07-25Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 1052
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 18: Neue Vorschriften für allgemeine Angaben über den Emittenten
§ 18 Nr. 3: Neue Formulierung der Vorschrift

7
b_rszulv/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 21 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'und den Lagebericht'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 22 Abs. 4: Einfügung der Wörter 'oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'

7
b_rszulv/§33.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 33: Einfügung von neuem Absatz 3 zur Jahresabschlusspflicht

7
b_rszulv/§34.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 34 Abs. 2: Änderung der Formulierung und Ersetzung von 'aufzunehmen' durch 'beizufügen'

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Einfügung der Wörter 'oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 38 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'während einer längeren Dauer' durch 'dauernd' und 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
§ 38 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 38 Abs. 2: Ersetzung von 'drei Emissionen' durch 'eine Emission', 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft' und 'eingeführt worden sind' durch 'eingeführt worden ist'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 40 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 40 Abs. 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'

7
b_rszulv/§43.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 43 Abs. 1: Ersetzung von 'drei Werktage' durch 'einen Werktag' und Neufassung von Satz 3

7
b_rszulv/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 44: Streichung von 'einzelne', Einfügung von 'innerhalb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuldscheine' und Einfügung eines neuen Satzes

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 45 Nr. 3 Buchstabe e: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer'
§ 45 Nr. 3 Buchstabe f: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 45: Änderungen in Nummer 2 und 3, Einfügung von Nummer 4

7
b_rszulv/§45a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 45a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Befreiung von der Prospektveröffentlichungspflicht

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 48 Abs. 1 Satz 3: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 48 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'

7
b_rszulv/§52.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 52 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift

7
b_rszulv/§57.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
Anlage zu § 57 Abs. 2: Neue Formulierung der Anlage

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 58 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 58 Satz 1: Ersetzung von 'Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Mitgliedstaates der Europäischen Union' und 'außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'außerhalb der Europäischen Gemeinschaft'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 59: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und Ersetzung des Wortes 'Mitgliedstaates' durch 'Staates'
Überschrift des § 59: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
§ 59: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 62: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 62: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 65 Abs. 4: Einfügung der Wörter 'oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'

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# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 66 Abs. 4 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' und 'oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer'
§ 66 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 71 Abs. 1: Neue Formulierung der Vorschrift

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 8 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 8 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder eines Vertragsstaates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
§ 9 Abs. 2 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'oder innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 9 Abs. 2 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'

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# BAUSPARKG — 1992-12-29
# BAUSPARKG — 1998-03-27
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2211
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-30 (Artikel 1 Nr. 43); 1993-07-01 (Artikel 1 Nr. 10, 15 und 17); 1996-01-01 (Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/59#page=63
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über das Kreditwesen und andere Vorschriften über Kreditinstitute, insbesondere zur Umsetzung von EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von 'das Achtfache' durch '75 vom Hundert des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1'
- § 18 Abs. 3 Satz 4: Neufassung des Satzes: 'Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem gesonderten Jahresabschluss ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.'
- § 7 Abs. 2: Eingefügt: 'oder in der Schweiz'
- § 7 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Sicherung von Forderungen durch Bestellung von Grundpfandrechten in anderen europäischen Staaten
- § 7 Abs. 6: Ersetzt: 'außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' durch 'außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten Staaten'
- § 15 Überschrift: Neue Überschrift: 'Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung'
## Wortlaut

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- **1990-12-28** · BGBl. 1990 I S. 2947 — Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)
- **1991-02-28** · BGBl. 1991 I S. 454 — Neufassung des Gesetzes über Bausparkassen
- **1992-12-29** · BGBl. 1992 I S. 2211 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 2: Ersetzung von 'das Achtfache' durch '75 vom Hundert des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1'
- § 18 Abs. 3 Satz 4: Neufassung des Satzes: 'Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem gesonderten Jahresabschluss ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.'
- § 7 Abs. 2: Eingefügt: 'oder in der Schweiz'
- § 7 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Sicherung von Forderungen durch Bestellung von Grundpfandrechten in anderen europäischen Staaten
- § 7 Abs. 6: Ersetzt: 'außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' durch 'außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten Staaten'
- § 15 Überschrift: Neue Überschrift: 'Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung'

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-02-28Neufassung des Gesetzes über Bausparkassen
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 454
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 15: Neue Vorschriften zum Zahlungsverbot
§ 15 Überschrift: Neue Überschrift: 'Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung'

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-02-28Neufassung des Gesetzes über Bausparkassen
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 454
> Station: 1998-03-27Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
§ 7: Neue Vorschriften zur Sicherung von Darlehen
§ 7 Abs. 2: Eingefügt: 'oder in der Schweiz'
§ 7 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Sicherung von Forderungen durch Bestellung von Grundpfandrechten in anderen europäischen Staaten
§ 7 Abs. 6: Ersetzt: 'außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum' durch 'außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten Staaten'

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# DRITTES-FINANZMARKTFÖRDERUNGSGESETZ — 1998-03-27
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 529
- **Inkrafttreten:** 1998-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 13, 16 Nr. 24 und 17); 1999-01-01 (Artikel 13, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften); 1998-06-01 (Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/18#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Vorschriften des Börsengesetzes und hebt alte Vorschriften und Verordnungen auf, um den Finanzplatz Deutschland weiter zu modernisieren.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1998-03-27** · BGBl. 1998 I S. 529 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

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