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LawGit Spiegel 2835352da4 BGBl. 2009 I S. 2062 · Änderung · Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2062
Inkrafttreten: 2009-10-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2009-07-25 (Artikel 3 Absatz 4 und 5 (ohne Buchstaben o und p) sowie Absatz 6 und 7); 2010-01-01 (Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe o und p)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2009-07-24

BGBl-Id: bgbl1-2009-44-2
2009-07-24 12:00:00 +00:00

2.7 KiB

WG — 2009-07-24

  • Titel: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
  • Typ: Änderung
  • Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2062
  • Inkrafttreten: 2009-10-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Bestimmungen); 2009-07-25 (Artikel 3 Absatz 4 und 5 (ohne Buchstaben o und p) sowie Absatz 6 und 7); 2010-01-01 (Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe o und p)
  • Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=10
  • Kurz: Das Gesetz ändert das Sprengstoffgesetz und verwandte Vorschriften, um EU-Richtlinien umzusetzen. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.

Betroffene Stellen

  • § 43a: Neuer Paragraph für das Nationale Waffenregister
  • § 52a: Neuer Paragraph für Strafvorschriften
  • § 4 Abs. 4 Satz 3: Neuer Satz zur Prüfung des Bedürfnisses nach Ablauf des Zeitraums
  • § 8: Streichung von Absatz 2 und Anpassung der Absatzbezeichnung
  • § 14 Abs. 3: Neue Fassung für die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses von Sportschützen
  • § 22 Abs. 2 Nummer 3: Streichung der Angabe 'Nr. 2'
  • § 25 Abs. 2: Ersetzung der Angabe 'Nr. 3' durch 'Nummer 5'
  • § 27 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Angabe '16' durch '18' und Ergänzung von Details
  • § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 6: Ersetzung des Klammertexts 'Kategorien A bis D' durch 'Kategorien A 1.2 bis D'
  • § 32 Abs. 5: Hinzufügung einer neuen Nummer 3 zur Meldung von Waffen und Munition an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
  • § 36 Abs. 3: Neue Fassung für die Nachweispflicht der Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • § 36 Abs. 5: Neue Fassung für die Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern zur Festlegung von Anforderungen an die Aufbewahrung
  • § 40 Abs. 3: Hinzufügung von Sätzen zur Abweichung von § 2 Abs. 3 für spezifische Tätigkeiten
  • § 44 Abs. 2: Hinzufügung des Wortes 'Zuzug,'
  • § 46 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'einziehen und verwerten' durch 'einziehen und verwerten oder vernichten'
  • § 48 Abs. 4: Hinzufügung eines neuen Absatzes zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren
  • § 50 Abs. 2: Anpassungen in Satz 1, Streichung des nachfolgenden Halbsatzes und Hinzufügung von Sätzen 3 und 4
  • § 52 Abs. 3 Nummer 1: Ersetzung der Angabe '1.2.4' durch '1.2.5'
  • § 53 Abs. 1: Mehrere Anpassungen in verschiedenen Nummern
  • § 58 Abs. 8 Satz 1: Ersetzung von Datumsangaben
  • § 58 Abs. 10: Ersetzung der Angabe 'Abs. 2' durch 'Satz 3'
  • Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5: Hinzufügung des Wortes 'sind'
  • Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8: Neue Nummer für erlaubnisfreies Verbringen und Mitnahme von Waffen

Wortlaut

Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.