Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515 Inkrafttreten: 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2011-12-12 BGBl-Id: bgbl1-2011-63-6
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DRIG — 2011-12-12
- Titel: Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
- Inkrafttreten: 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- Kurz: Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Betroffene Stellen
- § 112 Überschrift: Die Überschrift von § 112 wird neu gefasst.
- § 112 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der besagt, dass das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht anzuwenden ist.
- § 112a Abs. 1: Der Absatz 1 von § 112a wird neu gefasst, um die Zulassung von Personen mit einem rechtswissenschaftlichen Universitätsdiplom aus EU-Ländern, EWR-Staaten oder der Schweiz zum Vorbereitungsdienst zu regeln.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.