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LawGit Spiegel 85823a60c5 BGBl. 2011 I S. 2515 · Änderung · Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
Inkrafttreten: 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2011-12-12

BGBl-Id: bgbl1-2011-63-6
2011-12-12 12:00:00 +00:00

2.2 KiB

Stellen dieser Station

  • § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 1 wird gestrichen.
  • § 4 Abs. 1b Satz 2: Die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ werden durch „Absatz 2“ ersetzt.
  • § 4 Abs. 1d Satz 2: Die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ werden durch „Absatz 2“ ersetzt.
  • § 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Approbation von Antragstellern mit pharmazeutischer Ausbildung in EU-Staaten oder EWR-Vertragsstaaten regelt.
  • § 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Approbation von Antragstellern mit pharmazeutischer Ausbildung in Drittländern regelt.
  • § 4 Abs. 6 Satz 1: Die Wörter vor dem Doppelpunkt und die Nummern 1 und 2 werden geändert, und neue Nummern 1a und 2a eingefügt.
  • § 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingeführt, der die Anwendung des BerufsqualifikationsfeststellungsgeSETS regelt.
  • § 4 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingeführt, der die Überprüfung und Berichtspflicht der Bundesregierung regelt.
  • § 5 Abs. 2: Neue Absätze 2 und 2a eingeführt, die die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Erlassung von Rechtsverordnungen regeln.
  • § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „,2a“ wird gestrichen.
  • § 6 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „und Absatz 2a“ werden durch „, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
  • § 7 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
  • § 11 Abs. 1: Neuer Absatz 1 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs regelt.
  • § 11 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingeführt, der Ausnahmen zur Erteilung der Erlaubnis regelt.
  • § 11 Abs. 2 Satz 1: Der Satz 1 wird gestrichen.
  • § 11 Abs. 2 Satz 2: Das Wort „Sie“ wird durch „Die Erlaubnis“ ersetzt.
  • § 11 Abs. 2 Satz 3: Das Wort „vier“ wird durch „zwei“ ersetzt.
  • § 11 Abs. 2 Satz 4: Neuer Satz 4 eingeführt, der die Verlängerung der Erlaubnis regelt.
  • § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingeführt, der die Gültigkeit von Erlaubnissen vor dem 1. April 2012 regelt.
  • § 12 Abs. 2: Die Angabe „und 2a“ wird gestrichen.
  • § 12 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingeführt, der die Vereinbarung der Länder zur Übertragung von Aufgaben regelt.