Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515 Inkrafttreten: 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2011-12-12 BGBl-Id: bgbl1-2011-63-6
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BAPO — 2011-12-12
- Titel: Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Typ: Änderung
- Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
- Inkrafttreten: 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- Blatt: https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- Kurz: Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 1 wird gestrichen.
- § 4 Abs. 1b Satz 2: Die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ werden durch „Absatz 2“ ersetzt.
- § 4 Abs. 1d Satz 2: Die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ werden durch „Absatz 2“ ersetzt.
- § 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Approbation von Antragstellern mit pharmazeutischer Ausbildung in EU-Staaten oder EWR-Vertragsstaaten regelt.
- § 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Approbation von Antragstellern mit pharmazeutischer Ausbildung in Drittländern regelt.
- § 4 Abs. 6 Satz 1: Die Wörter vor dem Doppelpunkt und die Nummern 1 und 2 werden geändert, und neue Nummern 1a und 2a eingefügt.
- § 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingeführt, der die Anwendung des BerufsqualifikationsfeststellungsgeSETS regelt.
- § 4 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingeführt, der die Überprüfung und Berichtspflicht der Bundesregierung regelt.
- § 5 Abs. 2: Neue Absätze 2 und 2a eingeführt, die die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Erlassung von Rechtsverordnungen regeln.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „,2a“ wird gestrichen.
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „und Absatz 2a“ werden durch „, Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
- § 7 Abs. 1: Der Absatz 1 wird gestrichen.
- § 11 Abs. 1: Neuer Absatz 1 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs regelt.
- § 11 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingeführt, der Ausnahmen zur Erteilung der Erlaubnis regelt.
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Der Satz 1 wird gestrichen.
- § 11 Abs. 2 Satz 2: Das Wort „Sie“ wird durch „Die Erlaubnis“ ersetzt.
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Das Wort „vier“ wird durch „zwei“ ersetzt.
- § 11 Abs. 2 Satz 4: Neuer Satz 4 eingeführt, der die Verlängerung der Erlaubnis regelt.
- § 11 Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingeführt, der die Gültigkeit von Erlaubnissen vor dem 1. April 2012 regelt.
- § 12 Abs. 2: Die Angabe „und 2a“ wird gestrichen.
- § 12 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingeführt, der die Vereinbarung der Länder zur Übertragung von Aufgaben regelt.
Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten nicht enthalten. Siehe HINWEIS.md.