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LawGit Spiegel fc049be6fc BGBl. 1967 I S. 725 · Änderung · Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 725
Inkrafttreten: 1967-10-01; 1957-03-01 (Artikel II § 13, Wirkung vom 1. März 1957, Leistungen ab 1. Juli 1965)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-07-26

BGBl-Id: bgbl1-1967-43-1
1970-01-01 01:53:00 +00:00

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  • § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen regelt.
  • § 25: Neufassung des § 25, der die Form und Zustellung von Disziplinarverfügungen regelt.
  • § 26: Neufassung des § 26, der die Beschwerde gegen Disziplinarverfügungen und die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts regelt.
  • § 27: Neufassung des § 27, der die Wiederholung von Disziplinarmaßnahmen und die Aufhebung von Entscheidungen regelt.
  • § 28 Abs. 1: Neufassung des § 28 Abs. 1, der die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens regelt.
  • § 28 Abs. 2: Streichung des § 28 Abs. 2.
  • § 28 a: Einfügung des neuen § 28 a, der die Möglichkeit für Beamte, das förmliche Disziplinarverfahren zu beantragen, regelt.
  • § 29 Abs. 1: Neufassung des § 29 Abs. 1, der die Zuständigkeiten der Einleitungsbehörden regelt.
  • § 29 Abs. 2: Neufassung des § 29 Abs. 2, der die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde regelt.
  • § 29 Abs. 3: Streichung des § 29 Abs. 3.
  • § 30 Abs. 2 Satz 2: Streichung des § 30 Abs. 2 Satz 2.
  • § 30 a: Neufassung des § 30 a, der die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts regelt.
  • § 30 b: Neufassung des § 30 b, der die Dienstaufsicht und die Befugnisse des Bundesdisziplinaranwalts regelt.
  • § 30 c: Streichung des § 30 c.
  • § 30 d: Neufassung des § 30 d, der die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch den Bundesdisziplinaranwalt regelt.
  • § 30 e: Neufassung des § 30 e, der das Recht des Beamten auf einen Verteidiger im Disziplinarverfahren regelt.
  • § 31: Neufassung des § 31, der die Disziplinargerichte regelt.
  • § 32: Neufassung des § 32, der die Errichtung und Organisation des Bundesdisziplinargerichts regelt.
  • § 33: Neufassung des § 33, der die Zuständigkeiten der Kammern des Bundesdisziplinargerichts regelt.
  • § 34: Neufassung des § 34, der die Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Kammern regelt.
  • § 35: Neufassung des § 35, der die Zusammensetzung des Bundesdisziplinargerichts regelt.
  • § 35 a: Einfügung des neuen § 35 a, der die Dienstaufsicht über das Bundesdisziplinargericht regelt.
  • § 35 b: Einfügung des neuen § 35 b, der die Vertretung des Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts regelt.
  • § 35 c: Einfügung des neuen § 35 c, der das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts regelt.
  • § 53: Neufassung des § 53 mit neuen Bestimmungen zur Anhängigkeit des Verfahrens, zur Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und zur Aussetzung des Verfahrens
  • § 53a: Einfügung des § 53a, der die Möglichkeit der nochmaligen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen regelt
  • § 54: Änderung des § 54 zur Zuständigkeit des Bundesdisziplinargerichts und der Verbindung von Verfahren
  • § 55: Streichung des § 55
  • § 56: Streichung des § 56
  • § 57: Änderung des § 57 zur Zuständigkeit des Gerichts und zur Übermittlung von Akten
  • § 58: Änderung des § 58 zur Einladung zur Hauptverhandlung und zur Ladung von Zeugen und Sachverständigen
  • § 59: Änderung des § 59 zur Ladung zur Hauptverhandlung und zur Verpflichtung des Verteidigers
  • § 60: Neufassung des § 60 zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und zur Zulassung von Personen
  • § 61: Änderung des § 61 zur Berichterstattung im Verfahren und zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
  • § 62: Änderung des § 62 zur Urteilsfindung und zur Anwendung von Vorschriften
  • § 63: Änderung des § 63 zur Form des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens
  • § 64: Neufassung des § 64 zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags bei Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts
  • § 65: Änderung des § 65 zur Unterzeichnung des Urteils
  • § 66: Änderung des § 66 zur Unzulässigkeit der Beschwerde
  • § 67: Änderung des § 67 zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts
  • § 68: Änderung des § 68 zur Unzulässigkeit der Beschwerde
  • § 69: Neufassung des § 69 zur Form der Berufungsschrift
  • § 70: Neufassung des § 70 zur Unzulässigkeit der Berufung
  • § 71: Neufassung des § 71 zur Zustellung der Berufungsschrift
  • § 72: Streichung des § 72
  • § 73: Änderung des § 73 zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
  • § 75: Neufassung des § 75 zur Anwendung von Vorschriften im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
  • § 75a: Einfügung des § 75a zur Bindung des Bundesdisziplinargerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
  • § 77: Neufassung des § 77 zur Rechtskraft der Beschlüsse und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
  • § 79: Änderung des § 79 zur Abfindung bei verheirateten Beamten
  • § 81 Abs. 1: Das Wort 'danach' wird gestrichen.
  • § 81 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über die Aufrechterhaltung von Anordnungen regelt.
  • § 82 Abs. 1 Nr. 2: Die Worte 'mit Amtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust verbundene Strafe' werden durch 'auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat' ersetzt.
  • § 82 Abs. 1 Nr. 3: Die Worte 'nach dem Ergebnis der Untersuchung' werden gestrichen.
  • § 82 Abs. 2 Satz 2: Die Worte 'des Strafverfahrens und' werden gestrichen.
  • § 82 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit regelt.
  • Überschrift nach § 82: Die Überschrift wird geändert zu 'Abschnitt IV Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens'.
  • § 83: Neue Fassung des § 83, der die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens regelt.
  • § 84: Die Worte 'Abs. 1 Nr. 2 und 5' werden durch 'Abs. 2 Nr. 2 und 4' ersetzt.
  • § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Neue Fassung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die die Pflicht des Bundesdisziplinaranwalts regelt.
  • § 86 Abs. 3: Der Klammerzusatz wird gestrichen.
  • § 88 Abs. 2: Die Worte 'und dem Bundesdisziplinaranwalt' werden gestrichen.
  • § 89 Abs. 2: Neue Fassung von Absatz 2, der die Zuständigkeit des Gerichts regelt.
  • § 89 Abs. 3: Die Worte 'Abs. 1 Buchstabe b' werden durch 'Abs. 4' ersetzt.
  • § 90 Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'der Einleitungsbehörde' werden durch 'dem Bundesdisziplinaranwalt' ersetzt, und 'diese' durch 'dieser'.
  • § 90 Abs. 1 Satz 2: Der Satz wird gestrichen.
  • § 90 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung von Absatz 2 Satz 1, der die Ermittlungen durch den Vorsitzenden regelt.
  • § 91 Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'der Einleitungsbehörde' werden durch 'des Bundesdisziplinaranwalts' ersetzt.
  • § 92 Abs. 1 Satz 2: Der Satz wird gestrichen.
  • Überschrift nach § 92: Die Überschrift wird geändert zu '3. Ausschluß vom Richteramt'.
  • § 93: Neue Fassung des § 93, der die Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren regelt.
  • § 95 Abs. 2 Satz 3: Das Wort 'bis' wird durch 'und' ersetzt.
  • Überschrift nach § 95: Die Überschrift wird geändert zu 'Abschnitt V Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages'.
  • § 96: Neue Fassung des § 96, der die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen regelt.
  • § 97: Neue Fassung des § 97, der die Gebührenfreiheit und die Erhebung von Auslagen regelt.
  • § 97a: Neue Fassung des § 97a, der die Auferlegung von Kosten regelt.
  • § 98: Neue Fassung des § 98, der die Auferlegung von Kosten regelt.
  • § 99: Neue Fassung des § 99, der die Kosten des Rechtsmittelverfahrens regelt.
  • § 100: Neue Fassung des § 100, der die Auferlegung von Auslagen regelt.
  • § 101 Abs. 2 und 3: Neue Fassung von Absatz 2 und 3, die die Kostenfestsetzung regelt.
  • Überschrift nach § 101: Die Überschrift wird geändert zu 'Abschnitt VII Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung'.
  • § 102: Neue Fassung des § 102, der die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen regelt.
  • § 103: Neue Fassung des § 103, der die Vollstreckung von Kosten regelt.
  • § 103a: Neue Fassung des § 103a, der die Tilgung von Disziplinarmaßnahmen regelt.
  • § 104: Neue Fassung des § 104, der das Begnadigungsrecht regelt.
  • § 105: Neue Fassung des § 105, der die Wiederaufnahme des Verfahrens regelt.