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LawGit Spiegel 5bd98b9a54 BGBl. 2016 I S. 2258 · Änderung · Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
Inkrafttreten: 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2016-10-18

BGBl-Id: bgbl1-2016-49-1
2016-10-18 12:00:00 +00:00

2.0 KiB
Raw Blame History

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  • Überschrift der Verordnung: Neue Überschrift: 'Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes'
  • Kurzbezeichnung der Verordnung: Neue Kurzbezeichnung: '(Erneuerbare-Energien-Verordnung EEV)'
  • § 3 Abs. 3 Nr. 8: Ersetzen von 'einer Verordnung nach § 88' durch 'von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a' und Streichung von 'und' am Ende
  • § 3 Abs. 3 Nr. 9: Ersetzen des Punkts am Ende durch 'und'
  • § 3 Abs. 3 Nr. 10: Neue Nummer 10: 'Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.'
  • § 3 Abs. 4 Nr. 1: Neue Formulierung: '1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,'
  • § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzen von 'zu zahlenden finanziellen Förderungen' durch 'zu leistenden Zahlungen'
  • § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzen von '§ 20' durch '§ 21b'
  • § 7 Abs. 3 Satz 3: Ersetzen von '§ 32' durch '§ 24'
  • § 7 Abs. 4: Ersetzen von 'Absatz 4' durch 'Absatz 3'
  • § 7 Abs. 5: Ersetzen von '§ 33' durch '§ 27' und von 'finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
  • § 8 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von 'finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
  • § 9 Abs. 2: Neue Formulierung: '(2) In Anpassung von § 71 Nr. 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind: 1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, 2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.'
  • § 10 Nr. 5 Buchstabe b: Ersetzen von 'Deutschland/Österreich' durch 'für Deutschland'