BGBl. 2016 I S. 2258 · Änderung · Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
Inkrafttreten: 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2016-10-18

BGBl-Id: bgbl1-2016-49-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2016-10-18 12:00:00 +00:00
parent e901325f5f
commit 5bd98b9a54
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# ANLAGENREGISTERVERORDNUNG — 2016-07-29
# ANLAGENREGISTERVERORDNUNG — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1786
- **Inkrafttreten:** 2016-07-30 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 16, Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a und Artikel 12); 2017-01-01 (Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a); 2015-12-31 (Artikel 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) ändert verschiedene Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften, um den Strommarkt zu optimieren und die Sicherheit der Versorgung zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- § 15 Satz 1: Ersetzung der Wörter '§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 6a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und'
- § 2 Nummer 1: Neufassung der Definition von 'Anlage' mit zusätzlichen Kriterien
- § 2 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' durch 'Solaranlagen'
- § 2 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 2 Nummer 3: Einfügung der Definition von 'großes Unternehmen'
- § 2 Nummer 4: Einfügung der Definition von 'KMU'
- § 3 Absatz 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten'
- § 3 Absatz 2 Nummer 1a: Einfügung der Angabe des Hauptwirtschaftszweigs, der KMU- oder Großunternehmenszugehörigkeit, der Gebietseinheit und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 3 Absatz 2 Nummer 6: Ersetzung der Angabe '§ 52' durch '§ 50'
- § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d: Neufassung der Angabe der Standortgüte für Windenergieanlagen an Land
- § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe e: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe f: Einfügung der Angabe, ob es sich um eine Pilotwindenergieanlage handelt
- § 3 Absatz 2 Nummer 13a: Einfügung der Angaben zur Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen
- § 3 Absatz 3: Einfügung der Fristen für die Übermittlung von Angaben bei bestehenden Biomasseanlagen und ertüchtigten Wasserkraftanlagen
- § 4 Absatz 2 Nummer 6: Ersetzung der Wörter 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt' und '§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung' durch '§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 4 Absatz 3 Nummer 1: Neufassung der Bedingung, wenn und soweit eine Anlage ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat
- § 4 Absatz 3 Nummer 2: Einfügung des Wortes 'wenn' vor 'für die Anlage'
- § 5 Absatz 1: Ersetzung der Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7' durch '§ 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15'
- § 5 Absatz 3: Ersetzung der Wörter '§ 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung' durch '§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes'
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b: Ersetzung der Angabe '§ 100 Absatz 1' durch '§ 100 Absatz 2'
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzung der Angabe '§ 54' durch '§ 50b'
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5: Ersetzung der Wörter 'Förderung' durch 'Zahlung' und '§ 100 Absatz 1' durch '§ 100 Absatz 2'
- § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
- § 6 Absatz 3 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Nummer 1, 2 und 5' durch 'Nummer 1 und 5'
- § 7 Absatz 4: Ersetzung der Wörter 'finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 8 Absatz 5 Satz 1: Neufassung der Angaben, die Netzbetreiber übermitteln müssen
- § 9 Absatz 2 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Wörter 'nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung' durch 'im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien'
- § 9 Absatz 4: Ersetzung der Wörter 'Nummer 2 oder 3' durch 'Nummer 3 oder 4'
- § 11 Absatz 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 11 Absatz 2 Satz 1: Neufassung der Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur
- § 11 Absatz 3: Streichung des Absatzes
- § 11 Absatz 4: Ersetzung der Angabe '§ 100 Absatz 2' durch '§ 100 Absatz 3'
- § 11 Absatz 5: Ersetzung der Wörter 'erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen' durch 'für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist'
- § 12 Absatz 2 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 11 Absatz 5' durch '§ 11 Absatz 4 Satz 1' und '§ 11 Absatz 1 bis 4' durch '§ 11 Absatz 1 bis 3'
- § 12 Absatz 3: Neufassung der Bedingungen für die Auskunft an Dritte
- § 16 Absatz 2: Einfügung der Wörter 'in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung' nach 'Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 16 Absatz 3: Neufassung der Anwendung von § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2016-07-29** · BGBl. 2016 I S. 1786 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

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# Stellen dieser Station
- § 15 Satz 1: Ersetzung der Wörter '§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 6a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und'
- § 2 Nummer 1: Neufassung der Definition von 'Anlage' mit zusätzlichen Kriterien
- § 2 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' durch 'Solaranlagen'
- § 2 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 2 Nummer 3: Einfügung der Definition von 'großes Unternehmen'
- § 2 Nummer 4: Einfügung der Definition von 'KMU'
- § 3 Absatz 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten'
- § 3 Absatz 2 Nummer 1a: Einfügung der Angabe des Hauptwirtschaftszweigs, der KMU- oder Großunternehmenszugehörigkeit, der Gebietseinheit und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 3 Absatz 2 Nummer 6: Ersetzung der Angabe '§ 52' durch '§ 50'
- § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d: Neufassung der Angabe der Standortgüte für Windenergieanlagen an Land
- § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe e: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe f: Einfügung der Angabe, ob es sich um eine Pilotwindenergieanlage handelt
- § 3 Absatz 2 Nummer 13a: Einfügung der Angaben zur Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen
- § 3 Absatz 3: Einfügung der Fristen für die Übermittlung von Angaben bei bestehenden Biomasseanlagen und ertüchtigten Wasserkraftanlagen
- § 4 Absatz 2 Nummer 6: Ersetzung der Wörter 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt' und '§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung' durch '§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 4 Absatz 3 Nummer 1: Neufassung der Bedingung, wenn und soweit eine Anlage ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat
- § 4 Absatz 3 Nummer 2: Einfügung des Wortes 'wenn' vor 'für die Anlage'
- § 5 Absatz 1: Ersetzung der Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7' durch '§ 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15'
- § 5 Absatz 3: Ersetzung der Wörter '§ 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung' durch '§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes'
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b: Ersetzung der Angabe '§ 100 Absatz 1' durch '§ 100 Absatz 2'
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzung der Angabe '§ 54' durch '§ 50b'
- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5: Ersetzung der Wörter 'Förderung' durch 'Zahlung' und '§ 100 Absatz 1' durch '§ 100 Absatz 2'
- § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
- § 6 Absatz 3 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Nummer 1, 2 und 5' durch 'Nummer 1 und 5'
- § 7 Absatz 4: Ersetzung der Wörter 'finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 8 Absatz 5 Satz 1: Neufassung der Angaben, die Netzbetreiber übermitteln müssen
- § 9 Absatz 2 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Wörter 'nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung' durch 'im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien'
- § 9 Absatz 4: Ersetzung der Wörter 'Nummer 2 oder 3' durch 'Nummer 3 oder 4'
- § 11 Absatz 1 Satz 2: Streichung des Satzes
- § 11 Absatz 2 Satz 1: Neufassung der Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur
- § 11 Absatz 3: Streichung des Absatzes
- § 11 Absatz 4: Ersetzung der Angabe '§ 100 Absatz 2' durch '§ 100 Absatz 3'
- § 11 Absatz 5: Ersetzung der Wörter 'erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen' durch 'für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist'
- § 12 Absatz 2 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 11 Absatz 5' durch '§ 11 Absatz 4 Satz 1' und '§ 11 Absatz 1 bis 4' durch '§ 11 Absatz 1 bis 3'
- § 12 Absatz 3: Neufassung der Bedingungen für die Auskunft an Dritte
- § 16 Absatz 2: Einfügung der Wörter 'in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung' nach 'Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
- § 16 Absatz 3: Neufassung der Anwendung von § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 1 Satz 2: Streichung der Wörter 'unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 11 Absatz 1 Satz 2: Streichung des Satzes
§ 11 Absatz 2 Satz 1: Neufassung der Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur
§ 11 Absatz 3: Streichung des Absatzes
§ 11 Absatz 4: Ersetzung der Angabe '§ 100 Absatz 2' durch '§ 100 Absatz 3'
§ 11 Absatz 5: Ersetzung der Wörter 'erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen' durch 'für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist'

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 12 Absatz 2 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 11 Absatz 5' durch '§ 11 Absatz 4 Satz 1' und '§ 11 Absatz 1 bis 4' durch '§ 11 Absatz 1 bis 3'
§ 12 Absatz 3: Neufassung der Bedingungen für die Auskunft an Dritte

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 16 Absatz 2: Einfügung der Wörter 'in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung' nach 'Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
§ 16 Absatz 3: Neufassung der Anwendung von § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 2 Nummer 1: Neufassung der Definition von 'Anlage' mit zusätzlichen Kriterien
§ 2 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung der Wörter 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' durch 'Solaranlagen'
§ 2 Nummer 2 Buchstabe b: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma
§ 2 Nummer 3: Einfügung der Definition von 'großes Unternehmen'
§ 2 Nummer 4: Einfügung der Definition von 'KMU'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 3 Absatz 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten'
§ 3 Absatz 2 Nummer 1a: Einfügung der Angabe des Hauptwirtschaftszweigs, der KMU- oder Großunternehmenszugehörigkeit, der Gebietseinheit und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
§ 3 Absatz 2 Nummer 6: Ersetzung der Angabe '§ 52' durch '§ 50'
§ 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d: Neufassung der Angabe der Standortgüte für Windenergieanlagen an Land
§ 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe e: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma
§ 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe f: Einfügung der Angabe, ob es sich um eine Pilotwindenergieanlage handelt
§ 3 Absatz 2 Nummer 13a: Einfügung der Angaben zur Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen
§ 3 Absatz 3: Einfügung der Fristen für die Übermittlung von Angaben bei bestehenden Biomasseanlagen und ertüchtigten Wasserkraftanlagen

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 4 Absatz 2 Nummer 6: Ersetzung der Wörter 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt' und '§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung' durch '§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
§ 4 Absatz 3 Nummer 1: Neufassung der Bedingung, wenn und soweit eine Anlage ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat
§ 4 Absatz 3 Nummer 2: Einfügung des Wortes 'wenn' vor 'für die Anlage'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 5 Absatz 1: Ersetzung der Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7' durch '§ 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15'
§ 5 Absatz 3: Ersetzung der Wörter '§ 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung' durch '§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b: Ersetzung der Angabe '§ 100 Absatz 1' durch '§ 100 Absatz 2'
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzung der Angabe '§ 54' durch '§ 50b'
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5: Ersetzung der Wörter 'Förderung' durch 'Zahlung' und '§ 100 Absatz 1' durch '§ 100 Absatz 2'
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2: Streichung der Nummer 2
§ 6 Absatz 3 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Nummer 1, 2 und 5' durch 'Nummer 1 und 5'

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 7 Absatz 4: Ersetzung der Wörter 'finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 8 Absatz 5 Satz 1: Neufassung der Angaben, die Netzbetreiber übermitteln müssen

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 9 Absatz 2 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Wörter 'nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung' durch 'im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien'
§ 9 Absatz 4: Ersetzung der Wörter 'Nummer 2 oder 3' durch 'Nummer 3 oder 4'

24
ausglmechav/FASSUNG.md Normal file
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# AUSGLMECHAV — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung AusglMechAV)'
- § 1: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 3: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 4: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 5: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 6: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 7: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 8: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
ausglmechav/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
ausglmechav/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

10
ausglmechav/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- Überschrift: Neue Überschrift: 'Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung AusglMechAV)'
- § 1: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 3: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 4: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 5: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 6: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 7: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'
- § 8: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 1: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 3: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 4: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 5: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 6: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 7: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 8: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -1,18 +1,16 @@
# BIOMASSEV — 2014-07-24
# BIOMASSEV — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1066
- **Inkrafttreten:** 2014-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert grundlegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ändert weitere Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Förderung und Regulierung erneuerbarer Energien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- § 1: Streichung des Teilsatzes über zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung
- § 2 Abs. 4 Satz 3: Aufhebung von Satz 3
- § 2a: Aufhebung des gesamten Paragraphen
- Anlagen 1 bis 3: Aufhebung der Anlagen 1 bis 3
- § 3 Nr. 11: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 3 Nr. 12: Hinzufügen der Nummer 12: 'Ablaugen der Zellstoffherstellung'
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **2005-08-17** · BGBl. 2005 I S. 2419 — Erste Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
- **2011-08-04** · BGBl. 2011 I S. 1634 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

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@@ -1,6 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Streichung des Teilsatzes über zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung
- § 2 Abs. 4 Satz 3: Aufhebung von Satz 3
- § 2a: Aufhebung des gesamten Paragraphen
- Anlagen 1 bis 3: Aufhebung der Anlagen 1 bis 3
- § 3 Nr. 11: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 3 Nr. 12: Hinzufügen der Nummer 12: 'Ablaugen der Zellstoffherstellung'

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-08-04 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1634
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 3 Nummer 3: Einfügung von Bestimmungen über Biomassefraktionen aus gemischten Siedlungsabfällen
§ 3 Nr. 11: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma
§ 3 Nummer 4: Neufassung des Absatzes 4 mit neuen Bestimmungen über Altholz
§ 3 Nummer 9: Neufassung des Absatzes 9 mit neuen Bestimmungen über tierische Nebenprodukte
§ 3 Nr. 12: Hinzufügen der Nummer 12: 'Ablaugen der Zellstoffherstellung'

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@@ -1,16 +1,18 @@
# BIOST-NACHV_2021 — 2016-07-29
# BIOST-NACHV_2021 — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1786
- **Inkrafttreten:** 2016-07-30 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 16, Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a und Artikel 12); 2017-01-01 (Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a); 2015-12-31 (Artikel 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) ändert verschiedene Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften, um den Strommarkt zu optimieren und die Sicherheit der Versorgung zu gewährleisten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- § 67 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Vorschrift zur Erfassung von Daten im Marktstammdatenregister oder in Anlagenregistern.
- § 73 Abs. 1a: Neufassung der Vorschrift zur Übermittlung von Informationen für den Abgleich der Daten des Informationsregisters mit dem Marktstammdatenregister oder Anlagenregistern.
- § 1: Streichung des Ausnahmetextes für flüssige Biomasse
- § 3 Abs. 1: Ersetzung von 'finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
- § 12 Satz 1: Ersetzung von 'Vergütung oder finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Vergütung oder finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
- **2014-11-25** · BGBl. 2014 I S. 1740 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- **2016-07-29** · BGBl. 2016 I S. 1786 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

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@@ -1,4 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 67 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Vorschrift zur Erfassung von Daten im Marktstammdatenregister oder in Anlagenregistern.
- § 73 Abs. 1a: Neufassung der Vorschrift zur Übermittlung von Informationen für den Abgleich der Daten des Informationsregisters mit dem Marktstammdatenregister oder Anlagenregistern.
- § 1: Streichung des Ausnahmetextes für flüssige Biomasse
- § 3 Abs. 1: Ersetzung von 'finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
- § 12 Satz 1: Ersetzung von 'Vergütung oder finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Vergütung oder finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'

7
biost-nachv_2021/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 1: Streichung des Ausnahmetextes für flüssige Biomasse

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 12: Ersetzen der Wörter 'nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch 'oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse'.
§ 12 Satz 1: Ersetzung von 'Vergütung oder finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch 'oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse'.
§ 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Vergütung oder finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 3 Abs. 1: Änderung des Satzteils vor Nummer 1 und Neufassung von Nummer 3.
§ 3 Abs. 1: Ersetzung von 'finanzielle Förderung' durch 'Zahlung'

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@@ -1,19 +1,16 @@
# BNATSCHG_2009 — 2016-08-11
# BNATSCHG_2009 — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1972
- **Inkrafttreten:** 2017-02-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/40#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert wasser- und naturschutzrechtliche Vorschriften, um Fracking-Technologien zu untersagen oder zu regulieren, insbesondere in Wasserschutzgebieten und Naturschutzgebieten. Es legt strenge Anforderungen für die Erteilung von Erlaubnissen und die Überwachung der Umweltauswirkungen fest.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 7: Änderung der Ermächtigung zur Regelung von Kompensationen
- § 23 Abs. 3: Verbot der Errichtung von Anlagen in Naturschutzgebieten
- § 24 Abs. 3: Hinzufügen eines Satzes zum Verbot in Nationalparks
- § 33 Abs. 1a: Verbot der Errichtung von Anlagen in Natura 2000-Gebieten
- § 69 Abs. 3: Hinzufügen einer neuen Nummer zur Bußgeldvorschrift
- § 56 Abs. 3: Neue Regelungen für Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone vor dem 1. Januar 2017 und auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
- § 56 Abs. 4: Ersatzzahlungen für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten und werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewirtschaftet.
## Wortlaut

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- **2013-01-28** · BGBl. 2013 I S. 95 — Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2016-08-11** · BGBl. 2016 I S. 1972 — Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

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@@ -1,7 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 7: Änderung der Ermächtigung zur Regelung von Kompensationen
- § 23 Abs. 3: Verbot der Errichtung von Anlagen in Naturschutzgebieten
- § 24 Abs. 3: Hinzufügen eines Satzes zum Verbot in Nationalparks
- § 33 Abs. 1a: Verbot der Errichtung von Anlagen in Natura 2000-Gebieten
- § 69 Abs. 3: Hinzufügen einer neuen Nummer zur Bußgeldvorschrift
- § 56 Abs. 3: Neue Regelungen für Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone vor dem 1. Januar 2017 und auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
- § 56 Abs. 4: Ersatzzahlungen für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten und werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewirtschaftet.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-10-13 — Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1986
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 56: Einfügen eines neuen Absatzes 2 und Verschieben des bisherigen Absatzes 2 zu Absatz 3
§ 56 Abs. 3: Neue Regelungen für Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone vor dem 1. Januar 2017 und auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
§ 56 Abs. 4: Ersatzzahlungen für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten und werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewirtschaftet.

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@@ -1,40 +1,67 @@
# EEG — 2012-09-17
# EEG — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 1878
- **Inkrafttreten:** 2012-09-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/42#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, um das Elterngeldvollzug zu vereinfachen. Es führt einen Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag ein und passt die Berechnung des Elterngelds an.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1 und 2: Neufassung der Anrechnung von Einnahmen auf das Elterngeld
- § 4 Abs. 3: Aufhebung von Satz 1 und Anpassung der Verweise
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Verweise
- § 4a Abs. 3 Satz 2: Neufassung der Regelung für Lebensmonate, in denen anzurechnende Einnahmen zustehen
- § 6 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'letzten' durch 'letzten'
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Verweise und Streichung von Wörtern
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 8 Abs. 1: Anpassung der Wörter
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Neufassung der Regelung für die Voraussichtliche Zahlung des Elterngelds
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Neufassung der Regelung für die vorläufige Zahlung des Elterngelds
- § 9 Satz 1: Anpassung der Wörter und Ergänzung
- § 9 Satz 2: Anpassung der Verweise
- § 10 Abs. 1 und 2: Ersetzung von 'Leistungen' durch 'Einnahmen'
- § 10 Abs. 3: Anpassung der Verweise und Ergänzung
- § 10 Abs. 5 Satz 2: Anpassung der Verweise und Streichung von Wörtern
- § 10 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes
- § 15 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'im Durchschnitt des Monats'
- § 16 Abs. 3: Neufassung der Regelung für die vorzeitige Beendigung und Verngerung der Elternzeit
- § 22 Abs. 2 und 3: Neufassung der Statistikregelungen
- § 23: Anpassung der Überschrift und der Verweise
- § 24: Neufassung der Regelung für die Übermittlung von Tabellen
- § 24a: Einfügung einer neuen Regelung für die Übermittlung von Einzelangaben
- § 26 Abs. 2: Neufassung der Anwendung von Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- § 27 Abs. 1: Neufassung der Regelung für die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Januar 2013
- § 27 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
- § 27 Abs. 4: Anpassung der Verweise
- § 22a: Neue Vorschriften für Pilotwindenergieanlagen an Land, insbesondere zur Begründung des Anspruchs und zur Nachweisführung.
- § 23: Neue Bestimmungen zur Höhe der Zahlung, insbesondere zur Berücksichtigung verschiedener Abschläge.
- § 23a: Neue Bestimmung zur Höhe der Marktprämie, die monatlich berechnet wird.
- § 23b: Neue Bestimmung zur anteiligen Zahlung, abhängig von der installierten oder Bemessungsleistung.
- § 24: Neue Bestimmungen zur Zusammenfassung mehrerer Anlagen und zur Abrechnung über eine gemeinsame Messeinrichtung.
- § 25: Neue Bestimmungen zum Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs auf Marktprämien oder Einspeisevergütungen.
- § 26: Neue Bestimmungen zu Abschlägen und Fälligkeit der Zahlungen.
- § 27: Neue Bestimmungen zur Aufrechnung von Ansprüchen.
- § 27a: Neue Bestimmungen zum Verbot der Eigenversorgung für Anlagen, deren Wert durch Ausschreibungen ermittelt wurde.
- § 28: Neue Bestimmungen zum Ausschreibungsvolumen für verschiedene Anlagentypen.
- § 29: Neue Bestimmungen zur Bekanntmachung der Ausschreibungen.
- § 37 Abs. 1: Neue Vorschriften für Flächen, auf denen Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen.
- § 37 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Gebote für Freiflächenanlagen.
- § 37 Abs. 3: Neue Obergrenze für die Gebotsmenge bei Freiflächenanlagen.
- § 37a: Neue Vorschriften für die Sicherheiten bei Solaranlagen.
- § 37b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Strom aus Solaranlagen.
- § 37c: Neue besondere Zuschlagsvoraussetzungen für benachteiligte Gebiete.
- § 37d: Neue Vorschriften für die Rückgabe und das Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen.
- § 38: Neue Vorschriften für die Zahlungsberechtigung r Solaranlagen.
- § 38a: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen.
- § 38b: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Solaranlagen.
- § 39: Neue Vorschriften für die Gebote für Biomasseanlagen.
- § 39a: Neue Vorschriften für die Sicherheiten bei Biomasseanlagen.
- § 39b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen.
- § 39c: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen.
- § 39d: Neue Vorschriften für das Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen.
- § 40: Neufassung des § 40, der die Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts regelt.
- § 41: Neufassung des § 41, der die Datenüberlassung und Verzichtserklärung regelt.
- § 42: Neufassung des § 42, der die Ausübung des Eintrittsrechts regelt.
- § 43: Neufassung des § 43, der die Rechtsfolgen des Eintritts regelt.
- § 44: Neufassung des § 44, der den Geltungsbereich von Teil 4 regelt.
- § 45: Neufassung des § 45, der die Planfeststellung regelt.
- § 46: Neufassung des § 46, der das Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen regelt.
- § 47: Neufassung des § 47, der das Planfeststellungsverfahren regelt.
- § 48: Neufassung des § 48, der den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung regelt.
- § 79: Neufassung des § 79 mit neuen Vorschriften für Herkunftsnachweise
- § 79a: Neue Vorschriften für Regionalnachweise
- § 80 Abs. 1 Satz 2 und 3: Ersetzung von „§ 20“ durch „§ 21b“
- § 80 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „finanzielle Förderung“ durch „Zahlung“ und Ergänzung von „oder § 50“
- § 80 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „finanzielle Förderung“ durch „Zahlung“ und Ergänzung von „oder § 50“
- § 80 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung auf Regionalnachweise ausschließt
- § 80a: Einfügung eines neuen § 80a mit Kumulierungsverbot
- § 81 Abs. 2 Num. 1: Ersetzung von „§§ 5, 7 bis 55“ durch „§§ 3, 7 bis 55a“
- § 81 Abs. 2 Num. 4: Neufassung der Nummer 4
- § 81 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes und Neufassung des Satzes 4
- § 81 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Netzbetreiber“ durch „Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber“
- § 82: Ersetzung von „bis 55“ durch „bis 55a“
- § 83 Abs. 1: Ersetzung von „und 52“ durch „und 50“ und von „für die finanzielle Förderung“ durch „auf den Anspruch nach § 19 Abs. 1 oder § 50“
- § 83a: Einfügung eines neuen § 83a mit Vorschriften für den Rechtsschutz bei Ausschreibungen
- § 84: Ersetzung von „finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch „Zahlung nach § 19 erhalten“
- § 85 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 85 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 85 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, einschließlich der Einfügung neuer Nummern 3 bis 11
## Wortlaut

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- **2011-04-15** · BGBl. 2011 I S. 619 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien EAG EE)
- **2011-08-04** · BGBl. 2011 I S. 1634 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
- **2012-09-17** · BGBl. 2012 I S. 1878 — Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1 und 2: Neufassung der Anrechnung von Einnahmen auf das Elterngeld
- § 4 Abs. 3: Aufhebung von Satz 1 und Anpassung der Verweise
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Verweise
- § 4a Abs. 3 Satz 2: Neufassung der Regelung für Lebensmonate, in denen anzurechnende Einnahmen zustehen
- § 6 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'letzten' durch 'letzten'
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Verweise und Streichung von Wörtern
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 8 Abs. 1: Anpassung der Wörter
- § 8 Abs. 2 Satz 1: Neufassung der Regelung für die Voraussichtliche Zahlung des Elterngelds
- § 8 Abs. 3 Satz 1: Neufassung der Regelung für die vorläufige Zahlung des Elterngelds
- § 9 Satz 1: Anpassung der Wörter und Ergänzung
- § 9 Satz 2: Anpassung der Verweise
- § 10 Abs. 1 und 2: Ersetzung von 'Leistungen' durch 'Einnahmen'
- § 10 Abs. 3: Anpassung der Verweise und Ergänzung
- § 10 Abs. 5 Satz 2: Anpassung der Verweise und Streichung von Wörtern
- § 10 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes
- § 15 Abs. 4 Satz 1: Einfügung von 'im Durchschnitt des Monats'
- § 16 Abs. 3: Neufassung der Regelung für die vorzeitige Beendigung und Verngerung der Elternzeit
- § 22 Abs. 2 und 3: Neufassung der Statistikregelungen
- § 23: Anpassung der Überschrift und der Verweise
- § 24: Neufassung der Regelung für die Übermittlung von Tabellen
- § 24a: Einfügung einer neuen Regelung für die Übermittlung von Einzelangaben
- § 26 Abs. 2: Neufassung der Anwendung von Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- § 27 Abs. 1: Neufassung der Regelung für die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Januar 2013
- § 27 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
- § 27 Abs. 4: Anpassung der Verweise
- § 22a: Neue Vorschriften für Pilotwindenergieanlagen an Land, insbesondere zur Begründung des Anspruchs und zur Nachweisführung.
- § 23: Neue Bestimmungen zur Höhe der Zahlung, insbesondere zur Berücksichtigung verschiedener Abschläge.
- § 23a: Neue Bestimmung zur Höhe der Marktprämie, die monatlich berechnet wird.
- § 23b: Neue Bestimmung zur anteiligen Zahlung, abhängig von der installierten oder Bemessungsleistung.
- § 24: Neue Bestimmungen zur Zusammenfassung mehrerer Anlagen und zur Abrechnung über eine gemeinsame Messeinrichtung.
- § 25: Neue Bestimmungen zum Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs auf Marktprämien oder Einspeisevergütungen.
- § 26: Neue Bestimmungen zu Abschlägen und Fälligkeit der Zahlungen.
- § 27: Neue Bestimmungen zur Aufrechnung von Ansprüchen.
- § 27a: Neue Bestimmungen zum Verbot der Eigenversorgung für Anlagen, deren Wert durch Ausschreibungen ermittelt wurde.
- § 28: Neue Bestimmungen zum Ausschreibungsvolumen für verschiedene Anlagentypen.
- § 29: Neue Bestimmungen zur Bekanntmachung der Ausschreibungen.
- § 37 Abs. 1: Neue Vorschriften für Flächen, auf denen Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen.
- § 37 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Gebote für Freiflächenanlagen.
- § 37 Abs. 3: Neue Obergrenze für die Gebotsmenge bei Freiflächenanlagen.
- § 37a: Neue Vorschriften für die Sicherheiten bei Solaranlagen.
- § 37b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Strom aus Solaranlagen.
- § 37c: Neue besondere Zuschlagsvoraussetzungen für benachteiligte Gebiete.
- § 37d: Neue Vorschriften für die Rückgabe und das Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen.
- § 38: Neue Vorschriften für die Zahlungsberechtigung r Solaranlagen.
- § 38a: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen.
- § 38b: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Solaranlagen.
- § 39: Neue Vorschriften für die Gebote für Biomasseanlagen.
- § 39a: Neue Vorschriften für die Sicherheiten bei Biomasseanlagen.
- § 39b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen.
- § 39c: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen.
- § 39d: Neue Vorschriften für das Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen.
- § 40: Neufassung des § 40, der die Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts regelt.
- § 41: Neufassung des § 41, der die Datenüberlassung und Verzichtserklärung regelt.
- § 42: Neufassung des § 42, der die Ausübung des Eintrittsrechts regelt.
- § 43: Neufassung des § 43, der die Rechtsfolgen des Eintritts regelt.
- § 44: Neufassung des § 44, der den Geltungsbereich von Teil 4 regelt.
- § 45: Neufassung des § 45, der die Planfeststellung regelt.
- § 46: Neufassung des § 46, der das Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen regelt.
- § 47: Neufassung des § 47, der das Planfeststellungsverfahren regelt.
- § 48: Neufassung des § 48, der den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung regelt.
- § 79: Neufassung des § 79 mit neuen Vorschriften für Herkunftsnachweise
- § 79a: Neue Vorschriften für Regionalnachweise
- § 80 Abs. 1 Satz 2 und 3: Ersetzung von „§ 20“ durch „§ 21b“
- § 80 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „finanzielle Förderung“ durch „Zahlung“ und Ergänzung von „oder § 50“
- § 80 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „finanzielle Förderung“ durch „Zahlung“ und Ergänzung von „oder § 50“
- § 80 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung auf Regionalnachweise ausschließt
- § 80a: Einfügung eines neuen § 80a mit Kumulierungsverbot
- § 81 Abs. 2 Num. 1: Ersetzung von „§§ 5, 7 bis 55“ durch „§§ 3, 7 bis 55a“
- § 81 Abs. 2 Num. 4: Neufassung der Nummer 4
- § 81 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes und Neufassung des Satzes 4
- § 81 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Netzbetreiber“ durch „Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber“
- § 82: Ersetzung von „bis 55“ durch „bis 55a“
- § 83 Abs. 1: Ersetzung von „und 52“ durch „und 50“ und von „für die finanzielle Förderung“ durch „auf den Anspruch nach § 19 Abs. 1 oder § 50“
- § 83a: Einfügung eines neuen § 83a mit Vorschriften für den Rechtsschutz bei Ausschreibungen
- § 84: Ersetzung von „finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch „Zahlung nach § 19 erhalten“
- § 85 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
- § 85 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 85 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, einschließlich der Einfügung neuer Nummern 3 bis 11

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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 22a: Neue Vorschriften für Pilotwindenergieanlagen an Land, insbesondere zur Begründung des Anspruchs und zur Nachweisführung.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-09-17 — Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1878
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 23: Anpassung der Überschrift und der Verweise
§ 23: Neue Bestimmungen zur Höhe der Zahlung, insbesondere zur Berücksichtigung verschiedener Abschläge.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 23a: Neue Bestimmung zur Höhe der Marktprämie, die monatlich berechnet wird.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 23b: Neue Bestimmung zur anteiligen Zahlung, abhängig von der installierten oder Bemessungsleistung.

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-09-17 — Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1878
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 24: Neufassung der Regelung für die Übermittlung von Tabellen
§ 24: Neue Bestimmungen zur Zusammenfassung mehrerer Anlagen und zur Abrechnung über eine gemeinsame Messeinrichtung.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 25: Neue Bestimmungen zum Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs auf Marktprämien oder Einspeisevergütungen.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-09-17 — Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1878
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 26 Abs. 2: Neufassung der Anwendung von Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 26: Neue Bestimmungen zu Abschlägen und Fälligkeit der Zahlungen.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-09-17 — Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1878
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 27 Abs. 1: Neufassung der Regelung für die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Januar 2013
§ 27 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze
§ 27 Abs. 4: Anpassung der Verweise
§ 27: Neue Bestimmungen zur Aufrechnung von Ansprüchen.

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# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 27a: Neue Bestimmungen zum Verbot der Eigenversorgung für Anlagen, deren Wert durch Ausschreibungen ermittelt wurde.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 28 Abs. 2: Wärmenutzungs-Bonus für Anlagen, die mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung auskoppeln
§ 28: Neue Bestimmungen zum Ausschreibungsvolumen für verschiedene Anlagentypen.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 29 Abs. 3: Gutachten zur Nachweisung, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können
§ 29: Neue Bestimmungen zur Bekanntmachung der Ausschreibungen.

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 37: Neue Vorschriften zur Weitergabe von Strom an Lieferanten, einschließlich der Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung.
§ 37 Abs. 1: Neue Vorschriften für Flächen, auf denen Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen.
§ 37 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Gebote für Freiflächenanlagen.
§ 37 Abs. 3: Neue Obergrenze für die Gebotsmenge bei Freiflächenanlagen.

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# § 37a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 37a: Neue Vorschriften für die Sicherheiten bei Solaranlagen.

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# § 37b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 37b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Strom aus Solaranlagen.

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# § 37c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 37c: Neue besondere Zuschlagsvoraussetzungen für benachteiligte Gebiete.

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# § 37d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 37d: Neue Vorschriften für die Rückgabe und das Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen.

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 38: Neue Vorschriften zur Nachträglichen Korrektur von abzurechnenden Strommengen und Vergütungszahlungen.
§ 38: Neue Vorschriften für die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen.

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# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 38a: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 38b: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Solaranlagen.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 39: Neue Vorschriften zur Durchführung von Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen.
§ 39: Neue Vorschriften für die Gebote für Biomasseanlagen.

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# § 39a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 39a: Neue Vorschriften für die Sicherheiten bei Biomasseanlagen.

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# § 39b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 39b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen.

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# § 39c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 39c: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen.

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# § 39d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 39d: Neue Vorschriften für das Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 40: Neue Vorschriften zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen.
§ 40: Neufassung des § 40, der die Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts regelt.

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 41: Neue Vorschriften zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
§ 41: Neufassung des § 41, der die Datenüberlassung und Verzichtserklärung regelt.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 42: Neue Vorschriften zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge für Schienenbahnen.
§ 42: Neufassung des § 42, der die Ausübung des Eintrittsrechts regelt.

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 43: Neue Vorschriften zur Antragsfrist und Entscheidungswirkung für die Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge.
§ 43: Neufassung des § 43, der die Rechtsfolgen des Eintritts regelt.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 44: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht der Begünstigten der Entscheidung nach § 40.
§ 44: Neufassung des § 44, der den Geltungsbereich von Teil 4 regelt.

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 45: Neue Vorschriften zur Grundsatzpflicht zur Mitteilung und Veröffentlichung von Daten für den bundesweiten Ausgleich.
§ 45: Neufassung des § 45, der die Planfeststellung regelt.

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 46: Neue Vorschriften zur Pflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, dem Netzbetreiber bestimmte Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 46: Neufassung des § 46, der das Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen regelt.

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 47: Neue Vorschriften zur Pflicht der Netzbetreiber, bestimmte Daten dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
§ 47: Neufassung des § 47, der das Planfeststellungsverfahren regelt.

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-10-31 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2074
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 48: Neue Vorschriften zur Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber, bestimmte Daten und Endabrechnungen zu veröffentlichen.
§ 48: Neufassung des § 48, der den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung regelt.

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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 79: Neufassung des § 79 mit neuen Vorschriften für Herkunftsnachweise

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# § 79a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 79a: Neue Vorschriften für Regionalnachweise

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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 80 Abs. 1 Satz 2 und 3: Ersetzung von „§ 20“ durch „§ 21b“
§ 80 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „finanzielle Förderung“ durch „Zahlung“ und Ergänzung von „oder § 50“
§ 80 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „finanzielle Förderung“ durch „Zahlung“ und Ergänzung von „oder § 50“
§ 80 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung auf Regionalnachweise ausschließt

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# § 80a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 80a: Einfügung eines neuen § 80a mit Kumulierungsverbot

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# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 81 Abs. 2 Num. 1: Ersetzung von „§§ 5, 7 bis 55“ durch „§§ 3, 7 bis 55a“
§ 81 Abs. 2 Num. 4: Neufassung der Nummer 4
§ 81 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes und Neufassung des Satzes 4
§ 81 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Netzbetreiber“ durch „Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber“

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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 82: Ersetzung von „bis 55“ durch „bis 55a“

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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 83 Abs. 1: Ersetzung von „und 52“ durch „und 50“ und von „für die finanzielle Förderung“ durch „auf den Anspruch nach § 19 Abs. 1 oder § 50“

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# § 83a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 83a: Einfügung eines neuen § 83a mit Vorschriften für den Rechtsschutz bei Ausschreibungen

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# § 84
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 84: Ersetzung von „finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch „Zahlung nach § 19 erhalten“

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# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 85 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
§ 85 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
§ 85 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, einschließlich der Einfügung neuer Nummern 3 bis 11

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# EEG_2014 — 2016-09-01
# EEG_2014 — 2016-10-18
- **Titel:** Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2034
- **Inkrafttreten:** 2016-09-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/43#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, insbesondere die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, die technischen Vorgaben für Smart-Meter-Gateways und die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen.
- **Titel:** Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2258
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01; 2016-10-19 (Artikel 6 Nummer 19 Buchstabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien ein und ändert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
## Betroffene Stellen
- § 9a Abs. 8: Ersetzt die Wörter '§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen' durch 'Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes'.
- § 10 Abs. 1: Streicht in Satz 1 die Wörter 'sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung' und hebt Satz 2 auf.
- nach § 10: Einfügt neuen § 10a, der Vorschriften für den Messstellenbetrieb enthält.
- § 36 Abs. 2: Ersetzt in Satz 1 die Wörter '§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes' durch '§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme', streicht die Wörter 'die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen,' und '§ 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten'. In Satz 2 ersetzt die Wörter 'Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist,' durch 'Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so' und streicht die Wörter '§ 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten'. Hebt Satz 3 auf.
- § 81a Abs. 4 Satz 2: Ersetzt das Wort 'und' durch ein Komma und fügt nach dem Wort 'Netzbetreiber' die Wörter 'und Messstellenbetreiber' ein.
- amtliche Abkürzung: Die amtliche Abkürzung wird auf „EEG 2017“ geändert.
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird um mehrere neue Abschnitte und Paragraphen erweitert.
- § 1: Neue Formulierung des Zwecks und Ziels des Gesetzes.
- § 2: Neue Formulierung der Grundsätze des Gesetzes.
- § 3: Neue Formulierung der Begriffsbestimmungen.
- § 36c: Einführung von besonderen Zuschlagsvoraussetzungen für das Netzausbaugebiet
- § 36d: Einführung von Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
- § 36e: Einführung von Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
- § 36f: Einführung von Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
- § 36g: Einführung von besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
- § 36h: Einführung von Anzulegenden Werten für Windenergieanlagen an Land
- § 36i: Einführung von Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
- § 37: Einführung von Geboten für Solaranlagen
- Teil 3: Neufassung des gesamten Teil 3, der nun die Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der den allgemeinen Zahlungsanspruch für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Marktprämie regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Einspeisevergütung regelt.
- § 21a: Neufassung des § 21a, der die sonstige Direktvermarktung regelt.
- § 21b: Neufassung des § 21b, der die Zuordnung zu einer Veräußerungsform und den Wechsel zwischen Veräußerungsformen regelt.
- § 21c: Neufassung des § 21c, der das Verfahren für den Wechsel zwischen Veräußerungsformen regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie regelt.
- § 22a: Neufassung des § 22a, der Pilotwindenergieanlagen an Land regelt.
- § 30: Neue Vorschriften für Anforderungen an Gebote
- § 30a: Neue Vorschriften für das Ausschreibungsverfahren
- § 31: Neue Vorschriften für Sicherheiten
- § 32: Neue Vorschriften für das Zuschlagsverfahren
- § 33: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Geboten
- § 34: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Bietern
- § 35: Neue Vorschriften für die Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
- § 35a: Neue Vorschriften für die Entwertung von Zuschlägen
- § 36: Neue Vorschriften für Gebote für Windenergieanlagen an Land
- § 36a: Neue Vorschriften für Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
- § 36b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
- § 39 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Gültigkeit von Genehmigungen für Biomasseanlagen
- § 39e: Neue Vorschriften für Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
- § 39f: Neue Vorschriften für die Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen in die Ausschreibungen
- § 39g: Neue Vorschriften für die Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
- § 39h: Neue Vorschriften für besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
- § 39i: Neue Vorschriften für gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
- § 39j: Neue Vorschriften für Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien
- § 40: Neue Vorschriften für die anzulegenden Werte für Strom aus Wasserkraft
- § 41: Neue Vorschriften für die anzulegenden Werte für Strom aus Deponie-, Klär- und Grubengas
- § 42: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Biomasse
- § 43: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Vergärung von Bioabfällen
- § 44: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Vergärung von Gülle
- § 44a: Neue Vorschriften für die Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
- § 44b: Neue gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
- § 44c: Neue sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
- § 45: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Geothermie
- § 46: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergie an Land bis 2018
- § 46a: Neue Vorschriften für die Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergie an Land bis 2018
- § 46b: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergie an Land ab 2019
- § 47: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergie auf See bis 2020
- § 88a: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Durchführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien
- § 88b: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Einrichtung und Ausgestaltung von Netzausbaugebieten
- § 88c: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Erprobung von gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
- § 88d: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Durchführung von Innovationsausschreibungen für besonders netz- oder systemdienliche Anlagen
- § 433 Abs. 1: Streichung der Anmerkung „,9 2 “ und Ergänzung eines neuen Satzes.
- § 433 Abs. 3: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“ und umfangreiche Änderungen im zweiten Satz.
- § 433 Abs. 4: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“ im ersten Satz.
- § 85a: Neue Vorschriften zur Festlegung der Höchstwerte bei Ausschreibungen.
- § 85b: Neue Vorschriften zum Auskunftsrecht und Datenübermittlung.
- § 86 Abs. 1 Nummer 3: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“.
- § 87 Abs. 1 Satz 1 und 3: Einfügen der Wörter „, des Regionalnachweisregisters“.
- § 88: Ersetzen von § 88 durch neue Vorschriften §§ 88 bis 88d.
- § 433 Abs. 2: Ermittlung des Standortertrags für die ersten fünf, zehn und 15 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage hinzugefügt.
- Anlage 3: Überschrift der Anlage 3 geändert.
- Anlage 3 Nummer I.1.a: Verweise in Anlage 3 Nummer I.1.a geändert.
- Anlage 3 Nummer I.5: Verweise in Anlage 3 Nummer I.5 geändert.
- Anlage 3 Nummer II.1 sechster Spiegelstrich: Verweis in Anlage 3 Nummer II.1 sechster Spiegelstrich geändert.
- Anlage 3 Nummer II.2.1: Verweis in Anlage 3 Nummer II.2.1 geändert.
- Anlage 3 Nummer II.2.4: Neue Nummer 2.4 in Anlage 3 hinzugefügt.
- § 89: Änderung der Verweise in Absatz 1 und 2
- § 90 Nummer 1: Änderung der Wörter 'auf finanzielle Förderung' in 'auf Zahlung nach §19 Absatz 1 und §50'
- § 91: Verschiedene Änderungen in den Nummern 1, 5 und 7
- § 92: Neufassung des gesamten § 92 zur Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
- § 93: Verschiedene Änderungen in den Nummern 5, 8, 11 und 12
- § 95: Neufassung von Nummer 2, Änderung in Nummer 3, 5 und Aufhebung von Nummer 6
- § 96: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3
- § 97 und § 98: Neufassung der §§ 97 und 98 zur Evaluierung und Berichterstattung
- § 99: Aufhebung des § 99
- § 100: Neufassung des § 100 zu allgemeinen Übergangsvorschriften
- § 433 Abs. 5: Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 verringern sich um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, und um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.
- § 433 Abs. 6: Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
- § 433 Abs. 7: Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin fertiggestellt ist.
- § 48: Die anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen werden neu festgelegt, abhängig von der Art der Anlage und der installierten Leistung.
- § 49: Die anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen verringern sich monatlich, abhängig vom Brutto-Zubau und der installierten Leistung.
- § 50: Neue Zahlungsansprüche für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung werden eingeführt.
- § 50a: Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas wird eingeführt.
- § 50b: Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas wird eingeführt.
- § 51: Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen am Spotmarkt wird eingeführt.
- § 52: Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen wird eingeführt.
- § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Anpassungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 2: Anpassungen für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 3: Anpassungen für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 4: Anpassungen für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 5: Anpassungen für Anlagen, die Verpflichtungen zur Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität nicht nachgekommen sind.
- § 66 Abs. 6: Anpassungen für Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2.
- § 101 Abs. 1: Einführung von Verringerungen des Vergütungsanspruchs ab 1. Januar 2017.
- § 101 Abs. 2 Num. 2: Ersetzung von § 47 Abs. 6 durch § 44c Abs. 4.
- § 102: Aufhebung des § 102.
- § 103 Abs. 3 Satz 1: Anpassungen der Formulierung.
- § 103 Abs. 3 Satz 2: Anpassungen der Formulierung.
- § 103 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von 'pro begrenzter Abnahmestelle'.
- § 103 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5.
- § 103 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6.
- § 104 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von 'in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung'.
- § 104 Abs. 2 und 4: Aufhebung der Absätze 2 und 4.
- § 104 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3.
- Anlage 1: Anpassungen der Bezeichnung und des Inhalts.
- Anlage 2: Anpassungen der Überschrift und des Inhalts.
- § 59: Ersetzt 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'.
- § 60 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'.
- § 60 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes.
- § 60 Abs. 1: Hinzufügung von zwei neuen Sätzen.
- § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2: Ersetzt 'nach Absatz 1' durch 'der EEG-Umlage'.
- § 60 Abs. 2 Satz 3: Streichung von 'gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen' und Hinzufügung von 'gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden'.
- § 60 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes.
- § 60 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- § 60a: Einfügung eines neuen Paragraphen.
- § 61 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Streichung von 'nach § 5 Nummer 1'.
- § 61 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzt 'keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt' durch 'keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nimmt'.
- § 61 Abs. 2 Nummer 4: Ersetzt '§ 32' durch '§ 24'.
- § 61a: Einfügung eines neuen Paragraphen.
- § 62 Abs. 1: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 64 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a: Änderung des Prozentsatzes von 14%.
- § 64 Abs. 2: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 64 Abs. 4 Sätze 5 bis 7: Aufhebung der Sätze.
- § 64 Abs. 6: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 67 Abs. 2: Hinzufügung von 'oder elektronisch'.
- § 69: Ersatz von § 69 durch neue Paragraphen § 69 und § 69a.
- § 71 Nummer 1 und 2: Ersetzt Nummer 1 und 2 durch neue Nummern 1 bis 3.
- § 72 Abs. 1: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 72 Abs. 2: Streichung von 'finanzieller Förderungen'.
- § 74 Satz 4: Streichung von 'die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen'.
- § 76 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt '§§ 97 bis 99' durch '§§ 97 und 98'.
- § 77 Abs. 1: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 77 Abs. 2: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 77 Abs. 3: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 77 Abs. 4: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 78 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 78 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'finanzielle Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde' durch 'Zahlung nach § 19 Absatz 1 erfolgte'.
- § 78 Abs. 4: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 78 Abs. 5 Satz 3: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 78 Abs. 6: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 17b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Kostenausgleichspflicht um den Flächenentwicklungsplan
- § 17b Abs. 2 Satz 5: Änderung der Vorgaben für die Anbindungsleitungen
- § 17b Abs. 3 Satz 2: Regelungen zur Kapazitätsverlagerung
- § 17b Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
- § 17b Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
- § 17b Abs. 6: Neue Bestimmungen zur Kapazitätsverlagerung
- § 17b Abs. 7: Neue Bestimmungen zur Kapazitätsverlagerung
- § 17e Abs. 1 Satz 1: Änderung der Vergütungsberechnung
- § 17e Abs. 1 Satz 4: Änderung der Vergütungsberechnung
- § 17e Abs. 2 Satz 1: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
- § 17e Abs. 2 Satz 2: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
- § 17e Abs. 2 Satz 6: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
- § 17e Abs. 2 Satz 7: Neue Bestimmungen zur Vergütung
- § 17f Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Kostenausgleichspflicht um Schadensminderungskonzept
- § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5: Streichung der Sätze
- § 19 Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Erstellung der technischen Mindestanforderungen
- § 19 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Verabschiedung der technischen Mindestanforderungen
- § 35 Abs. 1 Nummer 12: Erweiterung der Berichtspflicht
- § 35 Abs. 1 Nummer 13: Neue Nummer zur Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten
- § 42 Abs. 1 Nummer 1: Änderung der Finanzierung aus der EEG-Umlage
- § 42 Abs. 5 Nummer 2: Änderung der Finanzierung aus der EEG-Umlage
- § 42 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
- § 43 Satz 1 Nummer 3: Änderung der Verweise
- § 59 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Erweiterung der Entscheidungspflicht
- § 59 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Erweiterung der Entscheidungspflicht
- § 63 Abs. 1 Satz 1: Neue Bestimmungen zum Monitoringbericht
- § 63 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung des Monitoringberichts
- § 63 Abs. 3a Satz 1: Erweiterung des Berichts über die Mindesterzeugung
- § 117a Satz 1: Änderung der Verweise
- § 118 Abs. 13 Satz 1: Erweiterung der Vorgaben
- § 118 Abs. 13 Satz 2: Erweiterung der Vorgaben
- § 118 Abs. 14: Erweiterung der Vorgaben
- § 118 Abs. 16: Neue Bestimmungen zur Fortführung des Verfahrens
- § 118 Abs. 19: Neue Bestimmungen zur Zuweisung von Anschlusskapazität
- § 118 Abs. 20: Neue Bestimmungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan
- § 118 Abs. 21: Neue Bestimmungen zur Anwendung der Vorschriften
- § 118 Abs. 22: Neue Bestimmungen zur Anwendung von § 13 Abs. 6a
## Wortlaut

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- **2016-02-23** · BGBl. 2016 I S. 241 — Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung DSPV)
- **2016-07-29** · BGBl. 2016 I S. 1786 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
- **2016-09-01** · BGBl. 2016 I S. 2034 — Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

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- § 9a Abs. 8: Ersetzt die Wörter '§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen' durch 'Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes'.
- § 10 Abs. 1: Streicht in Satz 1 die Wörter 'sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung' und hebt Satz 2 auf.
- nach § 10: Einfügt neuen § 10a, der Vorschriften für den Messstellenbetrieb enthält.
- § 36 Abs. 2: Ersetzt in Satz 1 die Wörter '§ 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes' durch '§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme', streicht die Wörter 'die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen,' und '§ 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten'. In Satz 2 ersetzt die Wörter 'Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist,' durch 'Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so' und streicht die Wörter '§ 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten'. Hebt Satz 3 auf.
- § 81a Abs. 4 Satz 2: Ersetzt das Wort 'und' durch ein Komma und fügt nach dem Wort 'Netzbetreiber' die Wörter 'und Messstellenbetreiber' ein.
- amtliche Abkürzung: Die amtliche Abkürzung wird auf „EEG 2017“ geändert.
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird um mehrere neue Abschnitte und Paragraphen erweitert.
- § 1: Neue Formulierung des Zwecks und Ziels des Gesetzes.
- § 2: Neue Formulierung der Grundsätze des Gesetzes.
- § 3: Neue Formulierung der Begriffsbestimmungen.
- § 36c: Einführung von besonderen Zuschlagsvoraussetzungen für das Netzausbaugebiet
- § 36d: Einführung von Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
- § 36e: Einführung von Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
- § 36f: Einführung von Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
- § 36g: Einführung von besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
- § 36h: Einführung von Anzulegenden Werten für Windenergieanlagen an Land
- § 36i: Einführung von Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
- § 37: Einführung von Geboten für Solaranlagen
- Teil 3: Neufassung des gesamten Teil 3, der nun die Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der den allgemeinen Zahlungsanspruch für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Marktprämie regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Einspeisevergütung regelt.
- § 21a: Neufassung des § 21a, der die sonstige Direktvermarktung regelt.
- § 21b: Neufassung des § 21b, der die Zuordnung zu einer Veräußerungsform und den Wechsel zwischen Veräußerungsformen regelt.
- § 21c: Neufassung des § 21c, der das Verfahren für den Wechsel zwischen Veräußerungsformen regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie regelt.
- § 22a: Neufassung des § 22a, der Pilotwindenergieanlagen an Land regelt.
- § 30: Neue Vorschriften für Anforderungen an Gebote
- § 30a: Neue Vorschriften für das Ausschreibungsverfahren
- § 31: Neue Vorschriften für Sicherheiten
- § 32: Neue Vorschriften für das Zuschlagsverfahren
- § 33: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Geboten
- § 34: Neue Vorschriften für den Ausschluss von Bietern
- § 35: Neue Vorschriften für die Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
- § 35a: Neue Vorschriften für die Entwertung von Zuschlägen
- § 36: Neue Vorschriften für Gebote für Windenergieanlagen an Land
- § 36a: Neue Vorschriften für Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
- § 36b: Neue Vorschriften für den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
- § 39 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Gültigkeit von Genehmigungen für Biomasseanlagen
- § 39e: Neue Vorschriften für Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
- § 39f: Neue Vorschriften für die Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen in die Ausschreibungen
- § 39g: Neue Vorschriften für die Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
- § 39h: Neue Vorschriften für besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
- § 39i: Neue Vorschriften für gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
- § 39j: Neue Vorschriften für Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien
- § 40: Neue Vorschriften für die anzulegenden Werte für Strom aus Wasserkraft
- § 41: Neue Vorschriften für die anzulegenden Werte für Strom aus Deponie-, Klär- und Grubengas
- § 42: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Biomasse
- § 43: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Vergärung von Bioabfällen
- § 44: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Vergärung von Gülle
- § 44a: Neue Vorschriften für die Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
- § 44b: Neue gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
- § 44c: Neue sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
- § 45: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Geothermie
- § 46: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergie an Land bis 2018
- § 46a: Neue Vorschriften für die Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergie an Land bis 2018
- § 46b: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergie an Land ab 2019
- § 47: Neue Vorschriften für den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergie auf See bis 2020
- § 88a: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Durchführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien
- § 88b: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Einrichtung und Ausgestaltung von Netzausbaugebieten
- § 88c: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Erprobung von gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
- § 88d: Einführung von Verordnungs-Ermächtigungen zur Durchführung von Innovationsausschreibungen für besonders netz- oder systemdienliche Anlagen
- § 433 Abs. 1: Streichung der Anmerkung „,9 2 “ und Ergänzung eines neuen Satzes.
- § 433 Abs. 3: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“ und umfangreiche Änderungen im zweiten Satz.
- § 433 Abs. 4: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“ im ersten Satz.
- § 85a: Neue Vorschriften zur Festlegung der Höchstwerte bei Ausschreibungen.
- § 85b: Neue Vorschriften zum Auskunftsrecht und Datenübermittlung.
- § 86 Abs. 1 Nummer 3: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 3“.
- § 87 Abs. 1 Satz 1 und 3: Einfügen der Wörter „, des Regionalnachweisregisters“.
- § 88: Ersetzen von § 88 durch neue Vorschriften §§ 88 bis 88d.
- § 433 Abs. 2: Ermittlung des Standortertrags für die ersten fünf, zehn und 15 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage hinzugefügt.
- Anlage 3: Überschrift der Anlage 3 geändert.
- Anlage 3 Nummer I.1.a: Verweise in Anlage 3 Nummer I.1.a geändert.
- Anlage 3 Nummer I.5: Verweise in Anlage 3 Nummer I.5 geändert.
- Anlage 3 Nummer II.1 sechster Spiegelstrich: Verweis in Anlage 3 Nummer II.1 sechster Spiegelstrich geändert.
- Anlage 3 Nummer II.2.1: Verweis in Anlage 3 Nummer II.2.1 geändert.
- Anlage 3 Nummer II.2.4: Neue Nummer 2.4 in Anlage 3 hinzugefügt.
- § 89: Änderung der Verweise in Absatz 1 und 2
- § 90 Nummer 1: Änderung der Wörter 'auf finanzielle Förderung' in 'auf Zahlung nach §19 Absatz 1 und §50'
- § 91: Verschiedene Änderungen in den Nummern 1, 5 und 7
- § 92: Neufassung des gesamten § 92 zur Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
- § 93: Verschiedene Änderungen in den Nummern 5, 8, 11 und 12
- § 95: Neufassung von Nummer 2, Änderung in Nummer 3, 5 und Aufhebung von Nummer 6
- § 96: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3
- § 97 und § 98: Neufassung der §§ 97 und 98 zur Evaluierung und Berichterstattung
- § 99: Aufhebung des § 99
- § 100: Neufassung des § 100 zu allgemeinen Übergangsvorschriften
- § 433 Abs. 5: Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 verringern sich um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, und um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.
- § 433 Abs. 6: Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
- § 433 Abs. 7: Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin fertiggestellt ist.
- § 48: Die anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen werden neu festgelegt, abhängig von der Art der Anlage und der installierten Leistung.
- § 49: Die anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen verringern sich monatlich, abhängig vom Brutto-Zubau und der installierten Leistung.
- § 50: Neue Zahlungsansprüche für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung werden eingeführt.
- § 50a: Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas wird eingeführt.
- § 50b: Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas wird eingeführt.
- § 51: Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen am Spotmarkt wird eingeführt.
- § 52: Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen wird eingeführt.
- § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Anpassungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 2: Anpassungen für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 3: Anpassungen für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 4: Anpassungen für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden.
- § 66 Abs. 5: Anpassungen für Anlagen, die Verpflichtungen zur Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität nicht nachgekommen sind.
- § 66 Abs. 6: Anpassungen für Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2.
- § 101 Abs. 1: Einführung von Verringerungen des Vergütungsanspruchs ab 1. Januar 2017.
- § 101 Abs. 2 Num. 2: Ersetzung von § 47 Abs. 6 durch § 44c Abs. 4.
- § 102: Aufhebung des § 102.
- § 103 Abs. 3 Satz 1: Anpassungen der Formulierung.
- § 103 Abs. 3 Satz 2: Anpassungen der Formulierung.
- § 103 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von 'pro begrenzter Abnahmestelle'.
- § 103 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5.
- § 103 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6.
- § 104 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von 'in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung'.
- § 104 Abs. 2 und 4: Aufhebung der Absätze 2 und 4.
- § 104 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3.
- Anlage 1: Anpassungen der Bezeichnung und des Inhalts.
- Anlage 2: Anpassungen der Überschrift und des Inhalts.
- § 59: Ersetzt 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'.
- § 60 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Ausgleichsmechanismusverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Verordnung'.
- § 60 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes.
- § 60 Abs. 1: Hinzufügung von zwei neuen Sätzen.
- § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2: Ersetzt 'nach Absatz 1' durch 'der EEG-Umlage'.
- § 60 Abs. 2 Satz 3: Streichung von 'gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen' und Hinzufügung von 'gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden'.
- § 60 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes.
- § 60 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- § 60a: Einfügung eines neuen Paragraphen.
- § 61 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Streichung von 'nach § 5 Nummer 1'.
- § 61 Abs. 2 Nummer 3: Ersetzt 'keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt' durch 'keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nimmt'.
- § 61 Abs. 2 Nummer 4: Ersetzt '§ 32' durch '§ 24'.
- § 61a: Einfügung eines neuen Paragraphen.
- § 62 Abs. 1: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 64 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a: Änderung des Prozentsatzes von 14%.
- § 64 Abs. 2: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 64 Abs. 4 Sätze 5 bis 7: Aufhebung der Sätze.
- § 64 Abs. 6: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 67 Abs. 2: Hinzufügung von 'oder elektronisch'.
- § 69: Ersatz von § 69 durch neue Paragraphen § 69 und § 69a.
- § 71 Nummer 1 und 2: Ersetzt Nummer 1 und 2 durch neue Nummern 1 bis 3.
- § 72 Abs. 1: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 72 Abs. 2: Streichung von 'finanzieller Förderungen'.
- § 74 Satz 4: Streichung von 'die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen'.
- § 76 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt '§§ 97 bis 99' durch '§§ 97 und 98'.
- § 77 Abs. 1: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 77 Abs. 2: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 77 Abs. 3: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 77 Abs. 4: Verschiedene kleinere Änderungen an Wörtern und Satzstruktur.
- § 78 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 78 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'finanzielle Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde' durch 'Zahlung nach § 19 Absatz 1 erfolgte'.
- § 78 Abs. 4: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 78 Abs. 5 Satz 3: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 78 Abs. 6: Ersetzt 'gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' durch 'finanziert aus der EEG-Umlage'.
- § 17b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Kostenausgleichspflicht um den Flächenentwicklungsplan
- § 17b Abs. 2 Satz 5: Änderung der Vorgaben für die Anbindungsleitungen
- § 17b Abs. 3 Satz 2: Regelungen zur Kapazitätsverlagerung
- § 17b Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
- § 17b Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
- § 17b Abs. 6: Neue Bestimmungen zur Kapazitätsverlagerung
- § 17b Abs. 7: Neue Bestimmungen zur Kapazitätsverlagerung
- § 17e Abs. 1 Satz 1: Änderung der Vergütungsberechnung
- § 17e Abs. 1 Satz 4: Änderung der Vergütungsberechnung
- § 17e Abs. 2 Satz 1: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
- § 17e Abs. 2 Satz 2: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
- § 17e Abs. 2 Satz 6: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
- § 17e Abs. 2 Satz 7: Neue Bestimmungen zur Vergütung
- § 17f Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Kostenausgleichspflicht um Schadensminderungskonzept
- § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5: Streichung der Sätze
- § 19 Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Erstellung der technischen Mindestanforderungen
- § 19 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Verabschiedung der technischen Mindestanforderungen
- § 35 Abs. 1 Nummer 12: Erweiterung der Berichtspflicht
- § 35 Abs. 1 Nummer 13: Neue Nummer zur Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten
- § 42 Abs. 1 Nummer 1: Änderung der Finanzierung aus der EEG-Umlage
- § 42 Abs. 5 Nummer 2: Änderung der Finanzierung aus der EEG-Umlage
- § 42 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
- § 43 Satz 1 Nummer 3: Änderung der Verweise
- § 59 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Erweiterung der Entscheidungspflicht
- § 59 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Erweiterung der Entscheidungspflicht
- § 63 Abs. 1 Satz 1: Neue Bestimmungen zum Monitoringbericht
- § 63 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung des Monitoringberichts
- § 63 Abs. 3a Satz 1: Erweiterung des Berichts über die Mindesterzeugung
- § 117a Satz 1: Änderung der Verweise
- § 118 Abs. 13 Satz 1: Erweiterung der Vorgaben
- § 118 Abs. 13 Satz 2: Erweiterung der Vorgaben
- § 118 Abs. 14: Erweiterung der Vorgaben
- § 118 Abs. 16: Neue Bestimmungen zur Fortführung des Verfahrens
- § 118 Abs. 19: Neue Bestimmungen zur Zuweisung von Anschlusskapazität
- § 118 Abs. 20: Neue Bestimmungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan
- § 118 Abs. 21: Neue Bestimmungen zur Anwendung der Vorschriften
- § 118 Abs. 22: Neue Bestimmungen zur Anwendung von § 13 Abs. 6a

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-08-04 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1634
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 1 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2 mit Zielen für den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2050
§ 1: Neue Formulierung des Zwecks und Ziels des Gesetzes.

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# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-30 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2406
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 100 Abs. 1 Nr. 4: Eingefügte Wörter
§ 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a: Eingefügte Wörter
§ 100: Neufassung des § 100 zu allgemeinen Übergangsvorschriften

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# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-28 — Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1218
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 101 Abs. 2 Nummer 1: Anpassung der Verweise
§ 101 Abs. 1: Einführung von Verringerungen des Vergütungsanspruchs ab 1. Januar 2017.
§ 101 Abs. 2 Num. 2: Ersetzung von § 47 Abs. 6 durch § 44c Abs. 4.

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eeg_2014/§102.md Normal file
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# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 102: Aufhebung des § 102.

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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-07-02 — Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1010
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 103: Einfügung von Absatz 7 zur Begrenzungsentscheidungen für bestimmte Branchen
§ 103 Abs. 3 Satz 1: Anpassungen der Formulierung.
§ 103 Abs. 3 Satz 2: Anpassungen der Formulierung.
§ 103 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von 'pro begrenzter Abnahmestelle'.
§ 103 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5.
§ 103 Abs. 6: Aufhebung des Absatzes 6.

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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-29 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1786
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 104 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes
§ 104 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von 'in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung'.
§ 104 Abs. 2 und 4: Aufhebung der Absätze 2 und 4.
§ 104 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3.

7
eeg_2014/§117a.md Normal file
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# § 117a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 117a Satz 1: Änderung der Verweise

21
eeg_2014/§118.md Normal file
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# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 118 Abs. 13 Satz 1: Erweiterung der Vorgaben
§ 118 Abs. 13 Satz 2: Erweiterung der Vorgaben
§ 118 Abs. 14: Erweiterung der Vorgaben
§ 118 Abs. 16: Neue Bestimmungen zur Fortführung des Verfahrens
§ 118 Abs. 19: Neue Bestimmungen zur Zuweisung von Anschlusskapazität
§ 118 Abs. 20: Neue Bestimmungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 118 Abs. 21: Neue Bestimmungen zur Anwendung der Vorschriften
§ 118 Abs. 22: Neue Bestimmungen zur Anwendung von § 13 Abs. 6a

19
eeg_2014/§17b.md Normal file
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# § 17b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 17b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Kostenausgleichspflicht um den Flächenentwicklungsplan
§ 17b Abs. 2 Satz 5: Änderung der Vorgaben für die Anbindungsleitungen
§ 17b Abs. 3 Satz 2: Regelungen zur Kapazitätsverlagerung
§ 17b Abs. 4: Neue Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
§ 17b Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
§ 17b Abs. 6: Neue Bestimmungen zur Kapazitätsverlagerung
§ 17b Abs. 7: Neue Bestimmungen zur Kapazitätsverlagerung

17
eeg_2014/§17e.md Normal file
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# § 17e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
§ 17e Abs. 1 Satz 1: Änderung der Vergütungsberechnung
§ 17e Abs. 1 Satz 4: Änderung der Vergütungsberechnung
§ 17e Abs. 2 Satz 1: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
§ 17e Abs. 2 Satz 2: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
§ 17e Abs. 2 Satz 6: Änderung der Vorgaben für die Vergütung
§ 17e Abs. 2 Satz 7: Neue Bestimmungen zur Vergütung

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