Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1945 Inkrafttreten: 1966-01-06; 1965-12-23 (Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten); null (In Berlin (West): 14 Tage nach Ablauf des Tages der Verkündung des Gesetzes zur Übernahme (§ 374)) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-12-23 BGBl-Id: bgbl1-1965-71-1
1.1 KiB
§ 267
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1965-12-23 — Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1945
§ 267: Neue Vorschriften für den Einkommenshöchstbetrag zur Gewährung der Unterhaltshilfe
§ 267 Abs. 2 Nr. 1: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Renten und Versorgungsbezügen
§ 267 Abs. 2 Nr. 2: Neue Regelung für Freibeträge bei Elternrente
§ 267 Abs. 2 Nr. 3: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und gegenwärtigem Arbeitsverhältnis
§ 267 Abs. 2 Nr. 4: Neue Regelung für die Anrechnung von staatlichen Gratialen und freiwilligen Leistungen
§ 267 Abs. 2 Nr. 5: Neue Regelung für die Anrechnung von Zulagen für Kinder
§ 267 Abs. 2 Nr. 6: Neue Regelung für die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 267 Abs. 2 Nr. 7: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
§ 267 Abs. 2 Nr. 8: Neue Regelung für die Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen