Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37 Inkrafttreten: 1966-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-01-08 BGBl-Id: bgbl1-1966-2-1
378 B
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§ 1
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1966-01-08 — Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 37
§ 1 Abs. 1: Bestimmung über die Unwirksamkeit von Verträgen und Beschlüssen, die den Wettbewerb beschränken
§ 1 Abs. 2: Definition von Beschlüssen von Vereinigungen von Unternehmen