Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88 Inkrafttreten: 1957-02-26 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1957-02-26 BGBl-Id: bgbl1-1957-4-2
660 B
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§ 36
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG) Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 36 Abs. 1: Vorschüsse auf Renten, die umzustellen sind, wenn die Unterlagen eine Berechnung nach den neuen Vorschriften nicht ermöglichen.
§ 36 Abs. 2: Kürzungsvorschrift des § 47 des AVG nicht anzuwenden auf Renten, die vor Inkrafttreten umzustellen sind.
§ 36 Abs. 3: Rechtsverordnung zur Bestimmung der Berechnungsgrundlagen für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften.