Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114 Inkrafttreten: 1966-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-12-31 BGBl-Id: bgbl1-1965-73-1
579 B
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§ 5
Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt nicht vor. Station: 1965-12-31 — Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG) Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 2114
§ 5 Abs. 1: Definition des Anpassungsbetrags.
§ 5 Abs. 2: Anpassungsbetrag für bestimmte Renten.
§ 5 Abs. 3: Anpassungsbetrag für Fälle ohne Januar-Rente.
§ 5 Abs. 4: Definition des Sonderzuschusses für bestimmte Renten.