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laws-git/binschuo_2018/§14.md
LawGit Spiegel 8e9ba88c38 BINSCHUO_2018 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:binschuo_2018:e318f2eeda06489e
2026-08-17 11:40:05 +00:00

425 B

§ 14 Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.