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LawGit Spiegel 614e7d207a BGEORG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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BGBl-Id: gii-current:bgeorg:d9b4f53195a4c9ea
2026-08-17 11:39:06 +00:00

685 B

§ 4 Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes

Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.