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BEG_172DV_66
Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023
- § 2 Inkrafttreten
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