BEG_172DV_66 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BEG_172DV_66
**Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)
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beg_172dv_66/§1.md Normal file
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# § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2023 jeweils gerundet :
[Tabelle]
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt
jeweils gerundet :
[Tabelle]
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen jeweils gerundet :
[Tabelle]
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge jeweils gerundet :
[Tabelle]
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab jeweils gerundet :
[Tabelle]
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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# § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.