BEG_172DV_66 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# BEG_172DV_66
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**Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023](§1.md)
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- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023
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(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2023 – jeweils gerundet –:
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[Tabelle]
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(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt
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– jeweils gerundet –:
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[Tabelle]
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Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
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[Tabelle]
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(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:
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[Tabelle]
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(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:
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[Tabelle]
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(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
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# § 2 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Reference in New Issue
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